Rechtssatz RS0069820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069820
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (Ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs 3 MRG geschlossen wurde, sondern der Vertragszweck darauf gerichtet war, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, wenn sie diese auch wegen ihrer Minderjährigkeit und Berufsausbildung nicht sogleich beziehen wollte, sondern auf drei Jahre befristet (§ 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG) ein Untermietverhältnis begründete.Die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (Ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des Paragraph 2, Absatz 3, MRG geschlossen wurde, sondern der Vertragszweck darauf gerichtet war, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, wenn sie diese auch wegen ihrer Minderjährigkeit und Berufsausbildung nicht sogleich beziehen wollte, sondern auf drei Jahre befristet (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, MRG) ein Untermietverhältnis begründete.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 68/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 68/92
Veröff: WoBl 1993,181
- 5 Ob 59/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 59/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Umgehungsabsicht indiziert, wenn der heranwachsenden bei Abschluß des Mietvertrages zweijährigen Tochter in nicht mehr überschaubarer Zeit eine Wohnung verschaffen werden soll. (T1)
- 5 Ob 81/95
Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 81/95
Vgl auch; Beisatz: Es kann keine Rede davon sein, daß Kinder von vier und sieben Jahren in überschaubarer Zeit die Wohnung selbst bewohnen und dort einen eigenen Haushalt führen werden. (T2)
- 5 Ob 196/98d
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 196/98d
Vgl; Beisatz: Das Alter der Kinder von 20 bzw 18 Jahren zur Zeit der Untervermietung machte selbst im Hinblick auf begonnene bzw geplante Hochschulstudien eine Eigennutzung in überschaubarer Zeit absehbar. (T3)
- 5 Ob 216/02d
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 216/02d
Ähnlich; Beisatz: Die Anwendbarkeit des §2 Abs3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs3 MRG geschlossen wurde, sondern einen anderen Vertragszweck hatte, der in überschaubarer Zeit absehbar ist. (T4); Beisatz: Hier: Fünf Jahre wurden als überschaubarer Zeitraum gewertet. (T5)
- 5 Ob 75/06z
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 75/06z
Ähnlich; Beis wie T4
- 5 Ob 170/19i
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 170/19i
Vgl; Beis wie T4
- 5 Ob 15/22z
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 15/22z
Vgl; Nur Beis wie T4
- 5 Ob 231/22i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.01.2023 5 Ob 231/22i
Beisatz wie T4
- 5 Ob 61/25v
Entscheidungstext OGH 23.09.2025 5 Ob 61/25v
vgl; Beisatz nur wie T4
- 5 Ob 148/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 148/25p
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069820
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00068_9200000_002