Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht gerechtfertigt.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus der für (Revisions-)Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz, mit denen ein (erstgerichtlicher) Sachbeschluss aufgehoben worden ist, abschließenden Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG, wonach die Anfechtbarkeit derartiger zweitinstanzlicher Entscheidungen nur dann von der Zulässigerklärung des (Revisions-)Rekurses abhängt, wenn ein erstgerichtlicher Sachbeschluss bestätigt worden ist. An dieser Rechtslage hat die Zivilverfahrensnovelle 1983 BGBl 135 nichts geändert. Die (durch die genannte Zivilverfahrensnovelle geänderten) Vorschriften der ZPO über Rekurse gelten nämlich für das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen nach § 37 Abs 1 MRG gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur außerhalb der Spezialregelung des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG (5 Ob 50/83; ImmZ 1984, 132 ua).Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus der für (Revisions-)Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz, mit denen ein (erstgerichtlicher) Sachbeschluss aufgehoben worden ist, abschließenden Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG, wonach die Anfechtbarkeit derartiger zweitinstanzlicher Entscheidungen nur dann von der Zulässigerklärung des (Revisions-)Rekurses abhängt, wenn ein erstgerichtlicher Sachbeschluss bestätigt worden ist. An dieser Rechtslage hat die Zivilverfahrensnovelle 1983 BGBl 135 nichts geändert. Die (durch die genannte Zivilverfahrensnovelle geänderten) Vorschriften der ZPO über Rekurse gelten nämlich für das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nur außerhalb der Spezialregelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG (5 Ob 50/83; ImmZ 1984, 132 ua).
Im Revisionsrekurs wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Ansicht des Rekursgerichts, das Problem konzentriere sich auf die Frage, ob unter dem Begriff der Angemessenheit des Mietzinses auch künftige Geldwertentwicklungen zu verstehen seien. Dieser Ansicht stehe die im Gesetz verwendete Formulierung, wonach lediglich ein angemessener „Betrag“ begehrt werden könne, eindeutig entgegen; von einer Angemessenheit des „Mietzinses“ sei nicht die Rede. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
§ 12 Abs 3 MRG normiert als Voraussetzung für eine Mietzinsanhebung, dass der bisherige Hauptmietzins niederer ist, als der angemessene Hauptmietzins. Ist dies der Fall, kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand - nach bestimmt angeführten Kriterien - angemessenen Betrag begehren. Diese Bestimmung stellt somit sowohl für die Frage der Berechtigung, eine Anhebung des Hauptmietzinses zu begehren, als auch für das Ausmaß der zulässigen Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins ab, wobei die Angemessenheitskriterien auch genannt sind. Die Verwendung des Ausdruckes „Betrag“ bei Normierung der zulässigen Obergrenze für die Vereinbarung lässt sich damit erklären, dass der für den Mietrechtsübergang mitentscheidenden Komponente der Unternehmensveräußerung als „zeitlich punktuelles Ereignis“ (vgl EvBl 1983/143) ein statischer Begriff entspricht. Ohne Zweifel sollte dem Vermieter das Recht eingeräumt werden, für das Bestandobjekt einen angemessenen Zins zu begehren. Der im § 12 Abs 3 MRG geregelten Mietrechtsübergang enthält aber auch ein dynamisches Element, nämlich das Erfordernis der Weiterführung des übernommenen Unternehmens durch den Erwerber. Es erscheint daher auch zulässig, bei der Beurteilung des Begriffs der „Angemessenheit“ des Hauptmietzinses auch den von der Antragstellerin bereits im Antrag erwähnten Umstand zu berücksichtigen, dass bei Bestandverträgen über Geschäftslokale Wertsicherungsvereinbarungen (nicht nur zulässig, sondern auch) üblich sind. Der vom Rekursgericht übernommenen Argumentation Zingher's (Mietrechtsübergang bei Unternehmensveräußerung, ÖJZ 1982, 117), wonach in Zeiten schwankenden Geldwertes die Berücksichtigung künftiger Geldwertentwicklungen so lange gerechtfertigt sei, als Wertsicherungsklauseln von der Rechtsordnung zugelassen würden, kann somit beigepflichtet werden. Nach der Regierungsvorlage (425 BlgNR 15. GP, § 9 Abs 2) sollte eine Abtretung der Hauptmietrechte aus Anlass einer Unternehmensveräußerung nur dann zulässig sein, falls der Erwerber die Verpflichtung übernahm, einen angemessenen Mietzins zu entrichten. Von diesem Recht Gebrauch zu machen, war somit ins Belieben der Vertragspartner des Veräußerungsgeschäfts gestellt. Nach dem JAB (880 BlgNR 15. GP) sollte durch die Neufassung die in der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung vertieft und verfeinert werden; tatsächlich wurde aber der Ipso-facto-Übergang der Mietrechte durch die Unternehmensveräußerung statuiert (vgl Zingher, aaO 113). Damit lässt sich auch der Entstehungsgeschichte des § 12 Abs 3 MRG nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber unter dem „angemessenen Mietzins dessen Entrichtung die Parteien vorerst hätten vereinbaren sollen, und den der Vermieter nun begehren darf“, und damit auch unter dem im § 12 Abs 3 MRG genannten „Betrag“, auf den die Mietzinsanhebung begehrt werden darf, bloß einen statischen Begriff verstehen und eine Berücksichtigung künftiger Geldwertveränderungen ausschließen wollte. Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Wertsicherung eines im Sinne des § 16 Abs 1 MRG angemessenen Hauptmietzinses aus § 16 Abs 6 MRG (vgl Derbolav, MRG, Anm 25 zu § 16; Würth-Zingher, MRG2, Anm 46 zu § 16). Dies muss wohl auch für das Begehren der Vermieter nach § 12 Abs 3 MRG gelten. Dass § 12 Abs 3 MRG bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen - einen ex lege eintretenden Vertragsübergang normiert, der grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und -pflichten umfasst, steht - entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht - dieser Auslegung nicht entgegen, weil das Gesetz dem Vermieter hinsichtlich des Mietzinses eine Gestaltungsmöglichkeit einräumt. Aus dem Fehlen einer Wertsicherungsklausel in dem Bestandvertrag zwischen dem Vermieter und dem Unternehmensveräußerer ist daher für den Rechtsstandpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen. Der Oberste Gerichtshof schließt sich somit der Ansicht an, dass der Vermieter im Rahmen der Angemessenheit des Hauptmietzinses auch eine Wertsicherung begehren darf. Aus diesen Erwägungen musste somit dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.Paragraph 12, Absatz 3, MRG normiert als Voraussetzung für eine Mietzinsanhebung, dass der bisherige Hauptmietzins niederer ist, als der angemessene Hauptmietzins. Ist dies der Fall, kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand - nach bestimmt angeführten Kriterien - angemessenen Betrag begehren. Diese Bestimmung stellt somit sowohl für die Frage der Berechtigung, eine Anhebung des Hauptmietzinses zu begehren, als auch für das Ausmaß der zulässigen Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins ab, wobei die Angemessenheitskriterien auch genannt sind. Die Verwendung des Ausdruckes „Betrag“ bei Normierung der zulässigen Obergrenze für die Vereinbarung lässt sich damit erklären, dass der für den Mietrechtsübergang mitentscheidenden Komponente der Unternehmensveräußerung als „zeitlich punktuelles Ereignis“ vergleiche EvBl 1983/143) ein statischer Begriff entspricht. Ohne Zweifel sollte dem Vermieter das Recht eingeräumt werden, für das Bestandobjekt einen angemessenen Zins zu begehren. Der im Paragraph 12, Absatz 3, MRG geregelten Mietrechtsübergang enthält aber auch ein dynamisches Element, nämlich das Erfordernis der Weiterführung des übernommenen Unternehmens durch den Erwerber. Es erscheint daher auch zulässig, bei der Beurteilung des Begriffs der „Angemessenheit“ des Hauptmietzinses auch den von der Antragstellerin bereits im Antrag erwähnten Umstand zu berücksichtigen, dass bei Bestandverträgen über Geschäftslokale Wertsicherungsvereinbarungen (nicht nur zulässig, sondern auch) üblich sind. Der vom Rekursgericht übernommenen Argumentation Zingher's (Mietrechtsübergang bei Unternehmensveräußerung, ÖJZ 1982, 117), wonach in Zeiten schwankenden Geldwertes die Berücksichtigung künftiger Geldwertentwicklungen so lange gerechtfertigt sei, als Wertsicherungsklauseln von der Rechtsordnung zugelassen würden, kann somit beigepflichtet werden. Nach der Regierungsvorlage (425 BlgNR 15. GP, Paragraph 9, Absatz 2,) sollte eine Abtretung der Hauptmietrechte aus Anlass einer Unternehmensveräußerung nur dann zulässig sein, falls der Erwerber die Verpflichtung übernahm, einen angemessenen Mietzins zu entrichten. Von diesem Recht Gebrauch zu machen, war somit ins Belieben der Vertragspartner des Veräußerungsgeschäfts gestellt. Nach dem JAB (880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode sollte durch die Neufassung die in der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung vertieft und verfeinert werden; tatsächlich wurde aber der Ipso-facto-Übergang der Mietrechte durch die Unternehmensveräußerung statuiert vergleiche Zingher, aaO 113). Damit lässt sich auch der Entstehungsgeschichte des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber unter dem „angemessenen Mietzins dessen Entrichtung die Parteien vorerst hätten vereinbaren sollen, und den der Vermieter nun begehren darf“, und damit auch unter dem im Paragraph 12, Absatz 3, MRG genannten „Betrag“, auf den die Mietzinsanhebung begehrt werden darf, bloß einen statischen Begriff verstehen und eine Berücksichtigung künftiger Geldwertveränderungen ausschließen wollte. Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Wertsicherung eines im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Hauptmietzinses aus Paragraph 16, Absatz 6, MRG vergleiche Derbolav, MRG, Anmerkung 25, zu Paragraph 16,; Würth-Zingher, MRG2, Anmerkung 46, zu Paragraph 16,). Dies muss wohl auch für das Begehren der Vermieter nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG gelten. Dass Paragraph 12, Absatz 3, MRG bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen - einen ex lege eintretenden Vertragsübergang normiert, der grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und -pflichten umfasst, steht - entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht - dieser Auslegung nicht entgegen, weil das Gesetz dem Vermieter hinsichtlich des Mietzinses eine Gestaltungsmöglichkeit einräumt. Aus dem Fehlen einer Wertsicherungsklausel in dem Bestandvertrag zwischen dem Vermieter und dem Unternehmensveräußerer ist daher für den Rechtsstandpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen. Der Oberste Gerichtshof schließt sich somit der Ansicht an, dass der Vermieter im Rahmen der Angemessenheit des Hauptmietzinses auch eine Wertsicherung begehren darf. Aus diesen Erwägungen musste somit dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Da die Antragstellerin eine Wertsicherung unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs 4 MRG begehrt hat, war dies - dem Antragsprinzip entsprechend - in den Spruch aufzunehmen und der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts mit dieser Maßgabe zu bestätigen.Da die Antragstellerin eine Wertsicherung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, MRG begehrt hat, war dies - dem Antragsprinzip entsprechend - in den Spruch aufzunehmen und der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts mit dieser Maßgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG in Verbindung mit §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.