Rechtssatz RS0069264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069264
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Rechtssatz
Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.Die Ausnahmevorschrift des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 565/95
Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 565/95
- 5 Ob 2033/96y
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y
Vgl auch
- 6 Ob 59/98i
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 59/98i
Gegenteilig
- 5 Ob 142/99i
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 142/99i
Gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon 6 Ob 59/98i). (T1)
- 5 Ob 4/02b
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 4/02b
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 Z 1 MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG analogiefähig ist. (T2)
- 5 Ob 115/03b
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 115/03b
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1
- 7 Ob 174/08a
Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 174/08a
Gegenteilig; Beis wie T1
- 10 Ob 52/14s
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
Gegenteilig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069264
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19950518_OGH0002_0060OB00565_9500000_001