Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1053 KG ***** Grundstück Nr 829. Mit Mietvertrag vom 1. 4. 1993 vermietete sie dieses unbebaute Grundstück im Ausmaß von 1.977 m2 auf unbestimmte Zeit um einen Mietzins von 10 S/m2 Grundfläche an den Beklagten, wobei sie bis zum 31. 3. 2033 auf eine Aufkündigung verzichtete. Auf die Einbringung einer Räumungsklage wurde nicht verzichtet. Zweck des Bestandvertrages war es, dem Mieter die Errichtung einer Verkaufs- und Werkstätte für Jalousien, Rolläden und Markisen zu ermöglichen und die dazu notwendigen Betriebsgebäude und Baulichkeiten nach eigenen Plänen und Bedürfnissen, nach Maßgabe der bau- und gewerbebehördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu errichten, wobei der Mieter Eigentümer an den zu errichtenden Bauwerken werden sollte, die in der Absicht errichtet werden, sie nicht ständig auf dem Grundstück zu belassen (Punkt VI. des Vertrages). Die Aufschließung des Grundstückes sowie die Errichtung von Zufahrten, Wasserleitung, Kanalisation, Strom und Telefonleitungen obliegt dem Mieter auf eigene Kosten. Die durch die Bebauung ausgelösten öffentlichen Abgaben trägt der Mieter (Punkt VII. des Vertrages). Die Instandhaltung der Baulichkeiten und deren Anpassung an jeweilige behördliche Auflagen ist Sache des Mieters (Punkt XIV.).Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1053 KG ***** Grundstück Nr 829. Mit Mietvertrag vom 1. 4. 1993 vermietete sie dieses unbebaute Grundstück im Ausmaß von 1.977 m2 auf unbestimmte Zeit um einen Mietzins von 10 S/m2 Grundfläche an den Beklagten, wobei sie bis zum 31. 3. 2033 auf eine Aufkündigung verzichtete. Auf die Einbringung einer Räumungsklage wurde nicht verzichtet. Zweck des Bestandvertrages war es, dem Mieter die Errichtung einer Verkaufs- und Werkstätte für Jalousien, Rolläden und Markisen zu ermöglichen und die dazu notwendigen Betriebsgebäude und Baulichkeiten nach eigenen Plänen und Bedürfnissen, nach Maßgabe der bau- und gewerbebehördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu errichten, wobei der Mieter Eigentümer an den zu errichtenden Bauwerken werden sollte, die in der Absicht errichtet werden, sie nicht ständig auf dem Grundstück zu belassen (Punkt römisch sechs. des Vertrages). Die Aufschließung des Grundstückes sowie die Errichtung von Zufahrten, Wasserleitung, Kanalisation, Strom und Telefonleitungen obliegt dem Mieter auf eigene Kosten. Die durch die Bebauung ausgelösten öffentlichen Abgaben trägt der Mieter (Punkt römisch sieben. des Vertrages). Die Instandhaltung der Baulichkeiten und deren Anpassung an jeweilige behördliche Auflagen ist Sache des Mieters (Punkt römisch vierzehn.).
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Räumungsklage am 14. 6. 1996 hafteten für das Jahr 1994 Betriebskosten von 23.232 S und für 1995 von 22.884 S unberichtigt aus. Da diese trotz zahlreicher Mahnungen unbeglichen blieben, wurden die Betriebskosten für das Jahr 1994 zu 11 C 727/95 und die Nachforderung für das Jahr 1995 zu 11 C 507/96 jeweils beim Bezirksgericht Innsbruck eingeklagt. Die Zahlungsbefehle sind in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin führte zur Hereinbringung ihrer Forderung auch Exekution. Während des erstgerichtlichen Verfahrens leistete der Beklagte vier Zahlungen, durch die die Hauptsachebeträge der beiden Zahlungsbefehle sowie ein Teil der Nebengebühren abgedeckt wurden.
Aufgrund der vom Beklagten zur Errichtung des Superädifikates durchgeführten Bauarbeiten auf der Liegenschaft wurden mit Bescheid des Magistrates der Stadt Innsbruck vom 8. 11. 1995 an Erschließungsbeitrag, Gehsteigabgabe und Kanalgebühr insgesamt 193.439 S vorgeschrieben. Aufgrund weiterer Bautätigkeit des Beklagten schrieb der Magistrat der Stadt Innsbruck mit Bescheid vom 19. 2. 1996 an Erschließungsbeitrag, Gehsteigabgabe und Kanalgebühr weitere 33.300,90 S vor. Die Gehsteigabgabe wurde aufgrund einer Berufung reduziert, so daß insgesamt 26.806,90 S zu zahlen waren. Die Vorschreibungen erfolgten an die Klägerin als Grundstückseigentümerin, die die Bescheide an den Beklagten als den nach Punkt VII. des Mietvertrages Zahlungspflichtigen weiterleitete. Der Beklagte suchte beim Stadtmagistrat um Zahlungsaufschub an, der bis 31. 3. 1996 bewilligt wurde. Ein weiteres Stundungsgesuch wurde aufgrund der ablehnenden Haltung der Klägerin nicht mehr gewährt. Diese hat die vorgeschriebenen Beitäge und Abgaben an den Stadtmagistrat gezahlt, der Beklagte leistete trotz mehrerer Aufforderungen keinen Ersatz.Aufgrund der vom Beklagten zur Errichtung des Superädifikates durchgeführten Bauarbeiten auf der Liegenschaft wurden mit Bescheid des Magistrates der Stadt Innsbruck vom 8. 11. 1995 an Erschließungsbeitrag, Gehsteigabgabe und Kanalgebühr insgesamt 193.439 S vorgeschrieben. Aufgrund weiterer Bautätigkeit des Beklagten schrieb der Magistrat der Stadt Innsbruck mit Bescheid vom 19. 2. 1996 an Erschließungsbeitrag, Gehsteigabgabe und Kanalgebühr weitere 33.300,90 S vor. Die Gehsteigabgabe wurde aufgrund einer Berufung reduziert, so daß insgesamt 26.806,90 S zu zahlen waren. Die Vorschreibungen erfolgten an die Klägerin als Grundstückseigentümerin, die die Bescheide an den Beklagten als den nach Punkt römisch sieben. des Mietvertrages Zahlungspflichtigen weiterleitete. Der Beklagte suchte beim Stadtmagistrat um Zahlungsaufschub an, der bis 31. 3. 1996 bewilligt wurde. Ein weiteres Stundungsgesuch wurde aufgrund der ablehnenden Haltung der Klägerin nicht mehr gewährt. Diese hat die vorgeschriebenen Beitäge und Abgaben an den Stadtmagistrat gezahlt, der Beklagte leistete trotz mehrerer Aufforderungen keinen Ersatz.
Es kann nicht festgestellt werden, warum die Betriebskostennachforderungen für die Jahre 1994 und 1995 nicht fristgerecht abgedeckt wurden und warum Zahlung durch den Beklagten erst im Zuge des Verfahrens nach Rechtskraft der Zahlungsbefehle und Exekutionsführung erfolgte, sowie warum die vom Beklagten verursachten Erschließungskosten, Gehsteigabgaben und Kanalanschlußgebühren entgegen der Verpflichtung im Mietvertrag nicht ersetzt wurden.
Die Klägerin begehrt die Räumung der in Bestand gegebenen Liegenschaft. Der Beklagte sei mit Mietzins- und Betriebskostenzahlungen trotz qualifizierter Mahnungen in Verzug geraten. Die Klägerin erklärte daher die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB. Da die Klägerin auch die vom Stadtmagistrat vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren als Liegenschaftseigentümerin habe tragen müssen, stützte sie das Räumungsbegehren auch auf diesen Umstand. Es sei von einem groben Verschulden des Beklagten auszugehen, da dieser die Zahlungen erst nach Exekutionsführung geleistet habe.Die Klägerin begehrt die Räumung der in Bestand gegebenen Liegenschaft. Der Beklagte sei mit Mietzins- und Betriebskostenzahlungen trotz qualifizierter Mahnungen in Verzug geraten. Die Klägerin erklärte daher die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB. Da die Klägerin auch die vom Stadtmagistrat vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren als Liegenschaftseigentümerin habe tragen müssen, stützte sie das Räumungsbegehren auch auf diesen Umstand. Es sei von einem groben Verschulden des Beklagten auszugehen, da dieser die Zahlungen erst nach Exekutionsführung geleistet habe.
Der Beklagte wandte ein, ihn treffe kein grobes Verschulden, weil er infolge schlechter Auftragslage in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Die geltend gemachten Abgaben und Gebühren zählten nicht zu einem Rückstand im Sinne des § 33 MRG und seien durch den Liegenschaftseigentümer nicht auf den Mieter überwälzbar. Die Klägerin habe die Erschließungskosten an die Stadt Innnsbruck gezahlt, obwohl der Beklagte weitere Stundungsgespräche geführt habe. Das Räumungsbegehren sei nicht berechtigt.Der Beklagte wandte ein, ihn treffe kein grobes Verschulden, weil er infolge schlechter Auftragslage in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Die geltend gemachten Abgaben und Gebühren zählten nicht zu einem Rückstand im Sinne des Paragraph 33, MRG und seien durch den Liegenschaftseigentümer nicht auf den Mieter überwälzbar. Die Klägerin habe die Erschließungskosten an die Stadt Innnsbruck gezahlt, obwohl der Beklagte weitere Stundungsgespräche geführt habe. Das Räumungsbegehren sei nicht berechtigt.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Räumung. Dieser sei seiner Beweispflicht, daß ihn am Auflaufen des Rückstandes kein grobes Verschulden getroffen habe, nicht nachgekommen. Überdies seien die Erschließungskosten, Gehsteigabgaben und Kanalanschlußgebühren nach dem Inhalt des Bestandvertrages auch vom Beklagten zu tragen. Auch darauf könne das Räumungsbegehren gestützt werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge.
§ 33 Abs 2 und 3 MRG kämen nur zur Anwendung, wenn das Bestandverhältnis in den grundsätzlichen Geltungsbereich des MRG falle. Für unbebaute Flächen, die zur Errichtung von Superädifikaten vermietet wurden, seien zumindest die Kündigungsbestimmungen des MRG analog anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG kämen nur zur Anwendung, wenn das Bestandverhältnis in den grundsätzlichen Geltungsbereich des MRG falle. Für unbebaute Flächen, die zur Errichtung von Superädifikaten vermietet wurden, seien zumindest die Kündigungsbestimmungen des MRG analog anzuwenden.
Die Frage nach dem groben Verschulden im Sinne des § 33 Abs 2 MRG stelle sich jedoch erst dann, wenn der Mieter vor Schluß der Verhandlung den ausstehenden Betrag gezahlt habe. Die ausständigen Erschließungskostenbeiträge, Gehsteigabgaben und Kanalanschlußgebühren, die nach dem Mietvertrag vom Beklagten zu tragen seien, seien von der Grundstückseigentümerin gezahlt worden. Diese Kosten stellten einen "geschuldeten Betrag" im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG dar, denn dieser umfasse regelmäßig den Mietzins samt allen Bestandteilen, zweifellos auch Betriebskosten, auch auf den Mieter überwälzte Steuern, solange eine gesetzliche Mithaftung und ungünstige, den Rückersatz gefährdende Vermögensverhältnisse des Bestandnehmers vorhanden seien. Nichts anderes könne für sonstige öffentliche Abgaben gelten, die (zulässigerweise) auf den Mieter überwälzt seien und für die eine Haftung des Vermieters bestehe. Nachdem die Klägerin die von der Stadtgemeinde Innsbruck vorgeschriebenen Beträge geleistet und den Beklagten erfolglos zum Ersatz aufgefordert habe, könne der bei Schluß der Verhandlung noch immer rückständige Betrag die Rechtsfolgen nach § 1118 ABGB auslösen. Da der Beklagte sogar mit den rechtskräftig festgestellten Betriebskosten säumig gewesen sei, müsse es der Klägerin als haftender Grundeigentümerin anheimgestellt bleiben, wann sie die ihr vorgeschriebenen Abgaben entrichte.Die Frage nach dem groben Verschulden im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG stelle sich jedoch erst dann, wenn der Mieter vor Schluß der Verhandlung den ausstehenden Betrag gezahlt habe. Die ausständigen Erschließungskostenbeiträge, Gehsteigabgaben und Kanalanschlußgebühren, die nach dem Mietvertrag vom Beklagten zu tragen seien, seien von der Grundstückseigentümerin gezahlt worden. Diese Kosten stellten einen "geschuldeten Betrag" im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG dar, denn dieser umfasse regelmäßig den Mietzins samt allen Bestandteilen, zweifellos auch Betriebskosten, auch auf den Mieter überwälzte Steuern, solange eine gesetzliche Mithaftung und ungünstige, den Rückersatz gefährdende Vermögensverhältnisse des Bestandnehmers vorhanden seien. Nichts anderes könne für sonstige öffentliche Abgaben gelten, die (zulässigerweise) auf den Mieter überwälzt seien und für die eine Haftung des Vermieters bestehe. Nachdem die Klägerin die von der Stadtgemeinde Innsbruck vorgeschriebenen Beträge geleistet und den Beklagten erfolglos zum Ersatz aufgefordert habe, könne der bei Schluß der Verhandlung noch immer rückständige Betrag die Rechtsfolgen nach Paragraph 1118, ABGB auslösen. Da der Beklagte sogar mit den rechtskräftig festgestellten Betriebskosten säumig gewesen sei, müsse es der Klägerin als haftender Grundeigentümerin anheimgestellt bleiben, wann sie die ihr vorgeschriebenen Abgaben entrichte.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, inwieweit öffentliche Abgaben einen zur Aufhebung des Vertrages berechtigenden Rückstand im Sinne des § 1118 ABGB darstellen könnten und inwieweit es zu einer vertraglichen Nebenpflicht des Vermieters gehöre, Stundungsansuchen des Mieters gegenüber Dritten zu unterstützen, um dadurch das Entstehen eines Rückstandes hintanzuhalten, in der Judikatur des Höchstgerichtes noch nicht behandelt worden sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, inwieweit öffentliche Abgaben einen zur Aufhebung des Vertrages berechtigenden Rückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB darstellen könnten und inwieweit es zu einer vertraglichen Nebenpflicht des Vermieters gehöre, Stundungsansuchen des Mieters gegenüber Dritten zu unterstützen, um dadurch das Entstehen eines Rückstandes hintanzuhalten, in der Judikatur des Höchstgerichtes noch nicht behandelt worden sei.
Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.