Rechtssatz RS0069433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069433
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
Ist ein Mietverhältnis unmittelbar oder analog dem § 1 Abs 1 MRG zu unterstellen, müssen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des MRG eintreten, sofern nicht ein Ausnahmefall der Absätze 2 bis 4 des § 1 MRG vorliegt. Darum kann sich der Mieter eines Grundstücks, das vertraglich zur Errichtung und geschäftlichen Verwendung eines Superädifikats (hier: Grundstücksmieter ist Eigentümer der Verkaufshütte einer Tabaktrafik) genutzt werden soll, gerade auch in Fragen der Mietzinsbildung auf den Schutz des MRG berufen.Ist ein Mietverhältnis unmittelbar oder analog dem Paragraph eins, Absatz eins, MRG zu unterstellen, müssen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des MRG eintreten, sofern nicht ein Ausnahmefall der Absätze 2 bis 4 des Paragraph eins, MRG vorliegt. Darum kann sich der Mieter eines Grundstücks, das vertraglich zur Errichtung und geschäftlichen Verwendung eines Superädifikats (hier: Grundstücksmieter ist Eigentümer der Verkaufshütte einer Tabaktrafik) genutzt werden soll, gerade auch in Fragen der Mietzinsbildung auf den Schutz des MRG berufen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 50/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 50/95
- 6 Ob 59/98i
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 59/98i
nur: Ist ein Mietverhältnis unmittelbar oder analog dem § 1 Abs 1 MRG zu unterstellen, müssen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des MRG eintreten, sofern nicht ein Ausnahmefall der Absätze 2 bis 4 des § 1 MRG vorliegt. (T1)
- 5 Ob 4/02b
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 4/02b
Vgl auch
- 8 Ob 83/10d
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 83/10d
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069433
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0050OB00050_9500000_001