Rechtssatz RS0111792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111792
Entscheidungsdatum
27.05.2008
Rechtssatz
Ein Wirtschaftspark im Sinne des § 1 Abs 5 MRG setzt weder eine Mehrzahl an Grundbuchskörpern noch eine solche an Gebäuden voraus und kann daher auch in einem Gebäude auf einem Grundbuchskörper errichtet werden.Ein Wirtschaftspark im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, MRG setzt weder eine Mehrzahl an Grundbuchskörpern noch eine solche an Gebäuden voraus und kann daher auch in einem Gebäude auf einem Grundbuchskörper errichtet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 34/99b
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 34/99b
- 10 Ob 52/08g
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 52/08g
Vgl; Beisatz: Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs 5 MRG handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betrieben werden. Ausgehend vom „normalen Sprachgebrauch" (9 Ob 47/04h) dient die Vermietung von Flächen an „private Mieter", die die entsprechenden Flächen als Lagerräume verwenden, nicht deren geschäftlichen Zwecken, weshalb hier eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff „Wirtschaftspark" ausscheidet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111792
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00034_99B0000_001