Begründung:
Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 1. 1981 Hauptmieter der aus fünf Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC bestehenden Wohnung top 4 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist.Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 1. 1981 Hauptmieter der aus fünf Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC bestehenden Wohnung top 4 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis Paragraph 15, Absatz 9, WWG in der Fassung der WWGN 1954 anzuwenden ist.
In § 3 Z 2 der Vertragsurkunde, die seitens der Mieter allerdings nur vom Zweitantragsteller unterfertigt wurde, ist festgehalten, daß der vereinbarte Hauptmietzins monatlich S 785,59 beträgt. Daran schließt sich in Z 3 folgende Klausel:In Paragraph 3, Ziffer 2, der Vertragsurkunde, die seitens der Mieter allerdings nur vom Zweitantragsteller unterfertigt wurde, ist festgehalten, daß der vereinbarte Hauptmietzins monatlich S 785,59 beträgt. Daran schließt sich in Ziffer 3, folgende Klausel:
"Wird der Hauptmietzins ... durch gesetzliche Vorschriften erhöht oder findet im Hause eine Erhöhung zwecks Bestreitung der Kosten ordnungsgemäßer oder unbedingt notwendiger Erhaltungsarbeiten statt, die den vereinbarten Mietzins übersteigt, so verpflichtet sich der Mieter, die diesen Erhöhungen entsprechenden Mehrbeträge zu entrichten."
Im April 1996 hat die Antragsgegnerin den damals noch aushaftenden Rest des WWF-Darlehens zurückgezahlt und unter Berufung auf diesen Umstand den Hauptmietzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab 1. 5. 1996 auf monatlich S 15.000,-- angehoben. Begründet wurde dieser Schritt damit, daß die Wohnung auf Grund der Zurückzahlung des WWF-Darlehens gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG keiner Mietzinsbeschränkung mehr unterliege. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Kündigung des Mietverhältnisses an, sollte sie den erhöhten Hauptmietzins nicht bezahlen.Im April 1996 hat die Antragsgegnerin den damals noch aushaftenden Rest des WWF-Darlehens zurückgezahlt und unter Berufung auf diesen Umstand den Hauptmietzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab 1. 5. 1996 auf monatlich S 15.000,-- angehoben. Begründet wurde dieser Schritt damit, daß die Wohnung auf Grund der Zurückzahlung des WWF-Darlehens gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG keiner Mietzinsbeschränkung mehr unterliege. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Kündigung des Mietverhältnisses an, sollte sie den erhöhten Hauptmietzins nicht bezahlen.
Die Antragsteller haben deshalb zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 1. und 8. Bezirk, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht den Antrag gestellt, den ihr vorgeschriebenen Hauptmietzins auf seine Zulässigkeit zu überprüfen. Die Antragsgegnerin wendete aus Gründen, die, soweit sie für die Erledigung des Revisionsrekurses von Bedeutung sind, noch zu erörtern sein werden, die Unzulässigkeit, hilfsweise die mangelnde Berechtigung dieses Überprüfungsbegehrens ein.Die Antragsteller haben deshalb zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 1. und 8. Bezirk, dann gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG bei Gericht den Antrag gestellt, den ihr vorgeschriebenen Hauptmietzins auf seine Zulässigkeit zu überprüfen. Die Antragsgegnerin wendete aus Gründen, die, soweit sie für die Erledigung des Revisionsrekurses von Bedeutung sind, noch zu erörtern sein werden, die Unzulässigkeit, hilfsweise die mangelnde Berechtigung dieses Überprüfungsbegehrens ein.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin den zulässigen monatlichen Hauptmietzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung durch die Vorschreibung von S 15.000,-- ab 1. 5. 1996 um S 14.214,41 überschritten habe. Auf seine über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen ist hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen. Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG für das verfahrensgegenständliche Mietobjekt nicht greife, weil für die Errichtung des Gebäudes ein WWF-Darlehen verwendet wurde. Daran ändere auch die Zurückzahlung des Darlehens nichts. An der Aktivlegitimation der Erstantragstellerin sei trotz ihrer fehlenden Unterschrift auf der Vertragsurkunde nicht zu zweifeln, da von Anfang an klar gewesen sei, daß sie Mitmieterin der Wohnung werden sollte. Als solche sei sie in der Vertragsurkunde ausdrücklich genannt und von der Antragsgegnerin auch immer behandelt worden. Von einem der Mietzinsvereinbarung anhaftenden Dissens, könne, auch wenn bei den Vertragsverhandlungen nur die Gesamtbelastung der Mieter (unter Einschluß der Betriebskosten) und nicht auch der auf den Hauptmietzins entfallende Betrag erwähnt wurde, keine Rede sein. Der vereinbarte Hauptmietzins sei nach Wegfall der in § 15 WGG normierten Mietzinsbeschränkungen durch die Rückzahlung des WWF-Darlehens gemäß § 43 MRG wieder zum Tragen gekommen. Eine einseitige, in den bestehenden Mietvertrag eingreifende Mietzinsanhebung sei unwirksam. Ein dem RBG 1971 unterstellbarer Fall, der die Vereinbarung eines freien Mietzinses ermögliche, liege nicht vor. Von geänderten Verhältnissen iSd § 901 ABGB könne schon im Hinblick auf eine von Anfang an abzusehende Tilgung des WWF-Darlehens nicht gesprochen werden. Eine Vertragsanpassung unter der Annahme, die Mieter hätten von Anfang einer Erhöhung des Mietzinses um das 19-fache zugestimmt, scheide aus.Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin den zulässigen monatlichen Hauptmietzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung durch die Vorschreibung von S 15.000,-- ab 1. 5. 1996 um S 14.214,41 überschritten habe. Auf seine über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen ist hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen. Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG für das verfahrensgegenständliche Mietobjekt nicht greife, weil für die Errichtung des Gebäudes ein WWF-Darlehen verwendet wurde. Daran ändere auch die Zurückzahlung des Darlehens nichts. An der Aktivlegitimation der Erstantragstellerin sei trotz ihrer fehlenden Unterschrift auf der Vertragsurkunde nicht zu zweifeln, da von Anfang an klar gewesen sei, daß sie Mitmieterin der Wohnung werden sollte. Als solche sei sie in der Vertragsurkunde ausdrücklich genannt und von der Antragsgegnerin auch immer behandelt worden. Von einem der Mietzinsvereinbarung anhaftenden Dissens, könne, auch wenn bei den Vertragsverhandlungen nur die Gesamtbelastung der Mieter (unter Einschluß der Betriebskosten) und nicht auch der auf den Hauptmietzins entfallende Betrag erwähnt wurde, keine Rede sein. Der vereinbarte Hauptmietzins sei nach Wegfall der in Paragraph 15, WGG normierten Mietzinsbeschränkungen durch die Rückzahlung des WWF-Darlehens gemäß Paragraph 43, MRG wieder zum Tragen gekommen. Eine einseitige, in den bestehenden Mietvertrag eingreifende Mietzinsanhebung sei unwirksam. Ein dem RBG 1971 unterstellbarer Fall, der die Vereinbarung eines freien Mietzinses ermögliche, liege nicht vor. Von geänderten Verhältnissen iSd Paragraph 901, ABGB könne schon im Hinblick auf eine von Anfang an abzusehende Tilgung des WWF-Darlehens nicht gesprochen werden. Eine Vertragsanpassung unter der Annahme, die Mieter hätten von Anfang einer Erhöhung des Mietzinses um das 19-fache zugestimmt, scheide aus.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm mit unbedeutenden Ausnahmen die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Der verfahrensgegenständliche Mietvertrag sei auch mit der Erstantragsgegnerin abgeschlossen worden.
Bei Gesprächen zum Mietvertrag habe Einigkeit darüber bestanden, daß beide Antragsteller Mieter werden sollten. Im Mietvertragsformular seien auch beide Antragsteller als Mieter eingetragen. Wenn dann der Zweitantragsteller allein - sei es in Anwesenheit oder Abwesenheit der Erstantragstellerin - den Mietvertrag unterschrieb, habe dies die Erklärungsempfängerin auf Grund der vorangegangenen Gespräche nur so verstehen dürfen, daß der Zweitantragsteller den Mietvertrag auch für seine Ehefrau (welche damit einverstanden war) unterfertigt.
Tatsächlich hätten die Vermieter dies auch so verstanden, weil sie beide Antragsteller als Mieter behandelten. Die Ansicht der Antragsgegnerin, der Zweitantragsteller sei allein Mieter geworden, lasse die Begleitumstände zum Mietvertragsabschluß und auch die Mietvertragsurkunde außer Betracht.
Die Erstantragstellerin sei daher als Mitmieterin aktiv legitimiert.
Zu Unrecht behaupte die Antragsgegnerin ferner, der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liege vor. Sie ignoriere hiebei, daß die Rückzahlung des WWF-Darlehens nichts daran ändert, daß das Haus P***** seinerzeit unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet wurde. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG scheide schon mangels einer Gesetzeslücke aus.Zu Unrecht behaupte die Antragsgegnerin ferner, der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG liege vor. Sie ignoriere hiebei, daß die Rückzahlung des WWF-Darlehens nichts daran ändert, daß das Haus P***** seinerzeit unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet wurde. Eine analoge Anwendung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG scheide schon mangels einer Gesetzeslücke aus.
Daher sei eine Überprüfung des Mietzinses im Außerstreitverfahren gemäß § 37 MRG zulässig.Daher sei eine Überprüfung des Mietzinses im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 37, MRG zulässig.
Im vorliegenden Fall sei der zulässige Hauptmietzins in einem "Altmietvertrag" nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zu ermitteln, nachdem die Antragsgegnerin einseitig den Hauptmietzins ab Mai 1996 auf S 15.000,-- pro Monat anhob und den Antragstellern vorschrieb.
Der Mietvertrag sei am 2. 1. 1981 geschlossen und darin ein monatlicher Hauptmietzins von S 785,59 vereinbart worden.
Es sei unstrittig, daß das WWG idF Nov 1954 anzuwenden ist.Es sei unstrittig, daß das WWG in der Fassung Nov 1954 anzuwenden ist.
§ 15 Abs 9 WWG idF Nov 1954 lautet:Paragraph 15, Absatz 9, WWG in der Fassung Nov 1954 lautet:
"Die mittels Fondshilfe nach Abs 1 lit a wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen des MG, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Abs 10 bis 15 getroffenen Abänderungen." (Hvhg Rekursgericht)."Die mittels Fondshilfe nach Absatz eins, Litera a, wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen des MG, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Absatz 10 bis 15 getroffenen Abänderungen." (Hvhg Rekursgericht).
Die Absätze 10 bis 15 enthielten vor allem Spezialbestimmungen zur Bildung des Hauptmietzinses. Nach Darlehensrückzahlung fielen zwar die Mietzinsbeschränkungen des § 15 Abs 10-15 WWG idF Nov 1954 weg. Hingegen blieben die Mietzinsbeschränkungen nach dem MG aufrecht.Die Absätze 10 bis 15 enthielten vor allem Spezialbestimmungen zur Bildung des Hauptmietzinses. Nach Darlehensrückzahlung fielen zwar die Mietzinsbeschränkungen des Paragraph 15, Absatz 10 -, 15, WWG in der Fassung Nov 1954 weg. Hingegen blieben die Mietzinsbeschränkungen nach dem MG aufrecht.
Da der vorliegende Hauptmietvertrag vor Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, sei § 43 MRG zu beachten.Da der vorliegende Hauptmietvertrag vor Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, sei Paragraph 43, MRG zu beachten.
Zwar gelte auch für diese Mietverträge grundsätzlich das MRG. Aus § 43 Abs 2 MRG ergebe sich jedoch, daß sich die Mietzinsbildung für Altverträge ohne jegliche zeitliche Begrenzung weiterhin nach altem Recht richtet, allerdings mit 1. 1. 1982 "versteinert". Der bis dahin gesetzmäßig vorgeschriebene Hauptmietzins erstarre (Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 2 zu § 43 MRG mwN).Zwar gelte auch für diese Mietverträge grundsätzlich das MRG. Aus Paragraph 43, Absatz 2, MRG ergebe sich jedoch, daß sich die Mietzinsbildung für Altverträge ohne jegliche zeitliche Begrenzung weiterhin nach altem Recht richtet, allerdings mit 1. 1. 1982 "versteinert". Der bis dahin gesetzmäßig vorgeschriebene Hauptmietzins erstarre (Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 2 zu Paragraph 43, MRG mwN).
Im vorliegenden Fall sei zum Stichtag 31. 12. 1981 der vereinbarte Hauptmietzins, der aller Wahrscheinlichkeit nach der anteiligen Tilgungsrate entspricht, vorgeschrieben worden.
Da nun nach Rückzahlung des WWF-Darlehens die Spezialbestimmungen zur Hauptmietzinsbildung nach § 15 Abs 10 bis 15 WWG idF Nov 1954 nicht mehr anzuwenden seien, lebten die für die Zulässigkeit des Hauptmietzinses zum 31. 12. 1981 maßgebenden Bestimmungen wieder auf. Daher sei der Hauptmietzins zu ermitteln, der zum Stichtag 31. 12. 1981 zulässigerweise hätte vorgeschrieben werden dürfen (wären nicht die Spezialbestimmungen des WWG über den Mietzins anzuwenden gewesen).Da nun nach Rückzahlung des WWF-Darlehens die Spezialbestimmungen zur Hauptmietzinsbildung nach Paragraph 15, Absatz 10 bis 15 WWG in der Fassung Nov 1954 nicht mehr anzuwenden seien, lebten die für die Zulässigkeit des Hauptmietzinses zum 31. 12. 1981 maßgebenden Bestimmungen wieder auf. Daher sei der Hauptmietzins zu ermitteln, der zum Stichtag 31. 12. 1981 zulässigerweise hätte vorgeschrieben werden dürfen (wären nicht die Spezialbestimmungen des WWG über den Mietzins anzuwenden gewesen).
Wurde ein Mietvertrag (nach Bewilligung, aber) vor Rückzahlung eines WWF-Darlehens errichtet, so sei die Vereinbarung eines höheren als des nach § 15 Abs 9 ff WWG (hier idF Nov 1954) zulässigen Mietzinses unwirksam (MietSlg 36.663; 33.521).Wurde ein Mietvertrag (nach Bewilligung, aber) vor Rückzahlung eines WWF-Darlehens errichtet, so sei die Vereinbarung eines höheren als des nach Paragraph 15, Absatz 9, ff WWG (hier in der Fassung Nov 1954) zulässigen Mietzinses unwirksam (MietSlg 36.663; 33.521).
Im vorliegenden Fall gingen selbst die Antragsteller davon aus, daß mit S 785,59 kein unzulässig hoher Hauptmietzins vereinbart wurde. Sie begehrten nämlich nur insoweit die Feststellung, daß der zulässige Hauptmietzins überschritten worden sei, als ein höherer Hauptmietzins als S 785,59 vorgeschrieben wurde.
Daher sei in diesem Verfahren (nach Rückzahlung des Darlehens) von einem zulässigen Hauptmietzins (zum Stichtag 31. 12. 1981) von S 785,59 auszugehen.
Die Antragsgegnerin behauptet zu Unrecht, daß sie nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zur einseitigen Erhöhung des Hauptmietzinses berechtigt sei. Sie bemühe § 53 MRG, übersehe aber, daß diese Bestimmung nicht auf jede Darlehensrückzahlung anwendbar ist. Vielmehr habe § 53 MRG lediglich § 12 Abs 3 RBG, BGBl 1971/336, novelliert. Das heißt: Nur unter den Voraussetzungen des RBG 1971 idF BGBl 1980/481, ua wenn das Darlehen bis zum 31. 12. 1982 zurückgezahlt wurde, könnte § 12 Abs 3 RBG 1971 idF § 53 angewendet werden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, daß selbst diese Bestimmung keine einseitige Erhöhung des Mietzinses in einem bestehenden Mietvertrag erlaubt; sie stelle vielmehr auf Mietzinsvereinbarungen nach Darlehensrückzahlung ab (Würth/Zingher, aaO Rz 1 f zu § 53 MRG).Die Antragsgegnerin behauptet zu Unrecht, daß sie nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zur einseitigen Erhöhung des Hauptmietzinses berechtigt sei. Sie bemühe Paragraph 53, MRG, übersehe aber, daß diese Bestimmung nicht auf jede Darlehensrückzahlung anwendbar ist. Vielmehr habe Paragraph 53, MRG lediglich Paragraph 12, Absatz 3, RBG, BGBl 1971/336, novelliert. Das heißt: Nur unter den Voraussetzungen des RBG 1971 in der Fassung BGBl 1980/481, ua wenn das Darlehen bis zum 31. 12. 1982 zurückgezahlt wurde, könnte Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 in der Fassung Paragraph 53, angewendet werden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, daß selbst diese Bestimmung keine einseitige Erhöhung des Mietzinses in einem bestehenden Mietvertrag erlaubt; sie stelle vielmehr auf Mietzinsvereinbarungen nach Darlehensrückzahlung ab (Würth/Zingher, aaO Rz 1 f zu Paragraph 53, MRG).
Eine analoge Anwendung des § 53 MRG (gemeint: § 12 Abs 3 RBG idF § 53 MRG) scheide aus, weil diese Bestimmung die Einhaltung ganz bestimmter Tatbestände und Fristen voraussetze, sodaß nicht erkennbar sei, weshalb eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegen soll. Dies werde von der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise dargestellt.Eine analoge Anwendung des Paragraph 53, MRG (gemeint: Paragraph 12, Absatz 3, RBG in der Fassung Paragraph 53, MRG) scheide aus, weil diese Bestimmung die Einhaltung ganz bestimmter Tatbestände und Fristen voraussetze, sodaß nicht erkennbar sei, weshalb eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegen soll. Dies werde von der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise dargestellt.
Die Antragsgegnerin bringe unter Berufung auf Würth/Zingher, aaO Rz 4 zu § 43 MRG, vor, daß freie Mietzinsvereinbarungen nach § 15 WWG und § 32 WFG 1968 nur bis zur Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen seien.Die Antragsgegnerin bringe unter Berufung auf Würth/Zingher, aaO Rz 4 zu Paragraph 43, MRG, vor, daß freie Mietzinsvereinbarungen nach Paragraph 15, WWG und Paragraph 32, WFG 1968 nur bis zur Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen seien.
Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, daß bei bestehenden Mietverträgen nach Darlehensrückzahlung eine einseitige Mietzinserhöhung zulässig wäre.
Die im § 3 Z 3 des Mietvertrages getroffene bedingte Zinsanpassungsklausel stelle (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall von Mietzinserhöhungen zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten) auf eine gesetzliche Änderung der Mietzinsvorschriften ab. Sie sei daher gemäß § 16a MRG rückwirkend unwirksam.Die im Paragraph 3, Ziffer 3, des Mietvertrages getroffene bedingte Zinsanpassungsklausel stelle (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall von Mietzinserhöhungen zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten) auf eine gesetzliche Änderung der Mietzinsvorschriften ab. Sie sei daher gemäß Paragraph 16 a, MRG rückwirkend unwirksam.
Die Antragsgegnerin bringt auch vor, daß bereits bei Mietvertragsabschluß eine (zumindest konkludente) Vereinbarung getroffen worden sei, wonach der Mietzins nach Rückzahlung des Darlehens auf den Marktpreis für frei vermietbare Wohnungen angehoben werden dürfe.
Diese Ausführungen zeigten eher eine Wunschvorstellung der Rekurswerberin, legten aber nicht dar, aus welchem Verhalten der Vermieter und der Mieter zweifelsfrei (§ 863 ABGB) auf eine derartige Vereinbarung geschlossen werden dürfte.Diese Ausführungen zeigten eher eine Wunschvorstellung der Rekurswerberin, legten aber nicht dar, aus welchem Verhalten der Vermieter und der Mieter zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB) auf eine derartige Vereinbarung geschlossen werden dürfte.
Es sei auch nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachen das Erstgericht hätte feststellen sollen, aus denen die gewünschte konkludente Vereinbarung hätte abgeleitet werden können.
Die Antragsgegnerin berufe sich für ihr angebliches Recht zur einseitigen Erhöhung des Hauptmietzinses nach Darlehensrückzahlung auf eine ergänzende Vertragsauslegung. Dies scheide aus, weil der Mietvertrag ohnehin klare Regelungen enthalte, welche außerdem durch zwingende Bestimmungen des MRG und, soweit sie die Mietzinsbildung betreffen, das MG ergänzt würden. Zu dem in diesem Zusammenhang erwähnten Grundsatz von Treu und Glauben sei nur angemerkt, daß es diesem Grundsatz widerspreche, in einem bestehenden Vertrag vertragliche Rechte und Pflichten einseitig zu ändern.
Die Berufung auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage gehe ins Leere, weil die Rückzahlung des WWF-Darlehens vorhersehbar gewesen sei und dies der Sphäre der Antragsgegnerin zuzurechnen sei.
Damit erweise sich der erstinstanzliche Sachbeschluß in der Hauptsache (es war auch noch ein Kostenrekurs zu erledigen) als richtig.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 130.000,-- nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Berechnung des zulässigen Hauptmietzinses in einem vor dem 1. 1. 1982 abgeschlossenen Mietvertrag - soweit überblickbar - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs hält die Antragsgegnerin an den bereits der zweiten Instanz vorgetragenen Argumenten fest. Sie beharrt vor allem auf dem Rechtsstandpunkt, daß mit der Rückzahlung des WWF-Darlehens jegliche Mietzinsbeschränkung weggefallen sei und sie daher - gestützt auf vielerlei rechtliche Ansätze - den Hauptmietzins zulässigerweise erhöht habe. Auch die Rechtsfragen der Aktivlegitimation der Erstantragstellerin sowie des Dissenses habe das Rekursgericht unrichtig gelöst. Dazu hat die Rechtsmittelwerberin noch (vorwiegend sekundäre) Verfahrensmängel geltend gemacht. Ihr Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses den Sachantrag der Antragstellerin entweder zurück- oder abzuweisen; in eventu soll die Rekursentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden. Letztlich enthält der Revisionsrekurs noch den Antrag, zumindest dem Kostenrekurs der Antragsgegnerin Folge zu geben und den Antragstellern nur die Barauslagen von S 120,-- zuzusprechen, sowie ein die Vertretungskosten in dritter Instanz betreffendes Kostenersatzbegehren.
Die Antragsteller haben dazu fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als unzulässig zurückzuweisen, es hilfsweise abzuweisen, jedenfalls aber die Antragsgegnerin zum Ersatz der mit S 23.631,30 verzeichneten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zu verpflichten.
1.) Ein Revisionsrekurs im Kostenpunkt ist auch im Msch-Verfahren jedenfalls unzulässig (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Insoweit war daher das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurückzuweisen.1.) Ein Revisionsrekurs im Kostenpunkt ist auch im Msch-Verfahren jedenfalls unzulässig (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Insoweit war daher das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurückzuweisen.