Die gegen das Teilurteil gerichtete Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Revisionsverfahren dient einerseits der Klärung einer allfälligen Überwälzbarkeit von Tilgungsraten nach dem WWG bzw seinen Nachfolgebestimmungen zusätzlich zum Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und andererseits der Frage der Mietzinsbildung nach Rückzahlung des WWF-Darlehens für davor abgeschlossene Mietverträge.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht hervorgekommen.
Die Eintrittsberechtigung der nunmehrigen Beklagten in das mit ihrem verstorbenen Ehegatten abgeschlossene Mietverhältnis wurde vom Obersten Gerichtshof bereits im Verfahren 4 C 258/95v des Bezirksgerichtes Josefstadt bejaht. Dieses Aufkündigungsverfahren ist zur Klärung eines allfälligen Mietzinsrückstandes unterbrochen, wodurch sich das Mietverhältnis in einem Schwebezustand unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner befindet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 2 zu § 34; MietSlg 46.081; Immolex 1997, 72).Die Eintrittsberechtigung der nunmehrigen Beklagten in das mit ihrem verstorbenen Ehegatten abgeschlossene Mietverhältnis wurde vom Obersten Gerichtshof bereits im Verfahren 4 C 258/95v des Bezirksgerichtes Josefstadt bejaht. Dieses Aufkündigungsverfahren ist zur Klärung eines allfälligen Mietzinsrückstandes unterbrochen, wodurch sich das Mietverhältnis in einem Schwebezustand unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner befindet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 2 zu Paragraph 34,; MietSlg 46.081; Immolex 1997, 72).
Die Revisionswerberin meint, sie sei berechtigt gewesen, die Tilgungsraten des WWF-Darlehens neben dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu überwälzen.
In seiner Entscheidung vom 11. 5. 1999, 5 Ob 19/99a, hat der Oberste Gerichtshof diese Frage in einem gleichgelagerten Fall beurteilt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, daß die Erhöhung des Hauptmietzinses durch Überwälzung von Tilgungsraten aus einem Wohnhauswiederaufbaudarlehen in Fällen der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu keiner Mehrbelastung des Mieters führt, weil sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als jeweilige Differenz zwischen 2/3 des Kategoriemietzinses und dem Hauptmietzins im selben Ausmaß vermindert. Er ist dabei von nachstehenden, zusammengefaßt wiedergegebenen Erwägungen ausgegangen:
Nach § 15 Abs 4 WWG idF der Novelle 1967 BGBl 54 war das vom Fonds gewährte Darlehen je nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen in 100, 75 oder 50 Jahren zurückzuzahlen, woraus sich entsprechend der Laufzeit eine jährliche Rückzahlungsrate von 1, 1 1/3 oder 2 % der Darlehenssumme ergab. Allen Fassungen des WWG war die Unverzinsbarkeit des Darlehens gemeinsam wie auch, daß die auf den Mieter überwälzbaren Zuschläge zum Hauptmietzinse bzw die von den Mietern nach § 15 WWG zu entrichtenden Beiträge Mietzins darstellten. Ferner, daß das WWG Mietzinsbildungsbestimmungen bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens regelt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 bis 6 zu § 16 MRG; Würth in WoBl 1988, 2 f).Nach Paragraph 15, Absatz 4, WWG in der Fassung der Novelle 1967 BGBl 54 war das vom Fonds gewährte Darlehen je nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen in 100, 75 oder 50 Jahren zurückzuzahlen, woraus sich entsprechend der Laufzeit eine jährliche Rückzahlungsrate von 1, 1 1/3 oder 2 % der Darlehenssumme ergab. Allen Fassungen des WWG war die Unverzinsbarkeit des Darlehens gemeinsam wie auch, daß die auf den Mieter überwälzbaren Zuschläge zum Hauptmietzinse bzw die von den Mietern nach Paragraph 15, WWG zu entrichtenden Beiträge Mietzins darstellten. Ferner, daß das WWG Mietzinsbildungsbestimmungen bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens regelt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 bis 6 zu Paragraph 16, MRG; Würth in WoBl 1988, 2 f).
§ 36 Abs 2 WFG 1968 und § 60 Abs 5 WFG 1984 erhöhten unter bestimmten Voraussetzungen die Tilgungsraten für den Vermieter, brachten aber keine Veränderungen für den Mietzins, so daß diese erhöhten Tilgungsraten als solche nicht auf den Mieter überwälzt werden konnten (Würth in WoBl 1988, 2 f [4]). Die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 33 Abs 3 Stadterneuerungsgesetz idF des § 43 WSG ordnete an, daß die aus der neu geregelten Verzinsung des Darlehens ergebende Erhöhung der Darlehensrückzahlung den Mietern angerechnet werden durfte. Damit wurde eine Überwälzung der Beträge, die nur die Leistungen des Vermieters nach dem WGG erhöhten (Zinsen des Darlehens, dessen Darlehensnehmer der Bestandgeber war), auf die Mieter angeordnet. Ein eigener Rechtsgrund für den Mieter, an den Wohnhauswiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds Leistungen nach dem WWG zu erbringen, bestand somit nicht, die angeordnete Überwälzbarkeit stellte daher für den Mieter eine Gegenleistung für die Überlassung des Bestandgegenstandes (also Bestandzins nach § 1090 ABGB) dar.Paragraph 36, Absatz 2, WFG 1968 und Paragraph 60, Absatz 5, WFG 1984 erhöhten unter bestimmten Voraussetzungen die Tilgungsraten für den Vermieter, brachten aber keine Veränderungen für den Mietzins, so daß diese erhöhten Tilgungsraten als solche nicht auf den Mieter überwälzt werden konnten (Würth in WoBl 1988, 2 f [4]). Die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, Stadterneuerungsgesetz in der Fassung des Paragraph 43, WSG ordnete an, daß die aus der neu geregelten Verzinsung des Darlehens ergebende Erhöhung der Darlehensrückzahlung den Mietern angerechnet werden durfte. Damit wurde eine Überwälzung der Beträge, die nur die Leistungen des Vermieters nach dem WGG erhöhten (Zinsen des Darlehens, dessen Darlehensnehmer der Bestandgeber war), auf die Mieter angeordnet. Ein eigener Rechtsgrund für den Mieter, an den Wohnhauswiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds Leistungen nach dem WWG zu erbringen, bestand somit nicht, die angeordnete Überwälzbarkeit stellte daher für den Mieter eine Gegenleistung für die Überlassung des Bestandgegenstandes (also Bestandzins nach Paragraph 1090, ABGB) dar.
Auch die durch das 1. WÄG geschaffene Bestimmung des § 33 Abs 3 Stadterneuerungsgesetz ordnet unter bestimmten Voraussetzungen die Überwälzung erhöhter Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf den Mieter an (vgl Würth aaO [5]). Diese erhöhten Tilgungsraten stellten damit ihrer rechtlichen Qualität nach Hauptmietzins dar.Auch die durch das 1. WÄG geschaffene Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, Stadterneuerungsgesetz ordnet unter bestimmten Voraussetzungen die Überwälzung erhöhter Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf den Mieter an vergleiche Würth aaO [5]). Diese erhöhten Tilgungsraten stellten damit ihrer rechtlichen Qualität nach Hauptmietzins dar.
Der in § 45 MRG geregelte Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist seiner Definition nach ein Unterschiedsbetrag, der sich zwischen dem bisherigen Hauptmietzins und bestimmten, im Gesetz festgelegten, zu valorisierenden Beträgen pro m2 errechnet. Erhöhungen des Hauptmietzinses führen daher zu einer Verringerung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages, Verringerungen des Hauptmietzinses zu seiner Erhöhung. Daraus ergibt sich, daß das wirtschaftliche Ergebnis solange nicht berührt wird, als der Hauptmietzins nicht die Sätze für den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag übersteigt. Dieser durch den Gesetzgeber des MRG 1981 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1982 geschaffene Erhaltungsbeitrag stellt somit eine Art "Ergänzungszulage" zum Mietzins (Würth in Würth/Zingher20 Rz 1 und 3 zu § 45 MRG) dar, der anstelle einer allgemeinen Anhebung der Mietzinse geschaffen wurde.Der in Paragraph 45, MRG geregelte Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist seiner Definition nach ein Unterschiedsbetrag, der sich zwischen dem bisherigen Hauptmietzins und bestimmten, im Gesetz festgelegten, zu valorisierenden Beträgen pro m2 errechnet. Erhöhungen des Hauptmietzinses führen daher zu einer Verringerung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages, Verringerungen des Hauptmietzinses zu seiner Erhöhung. Daraus ergibt sich, daß das wirtschaftliche Ergebnis solange nicht berührt wird, als der Hauptmietzins nicht die Sätze für den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag übersteigt. Dieser durch den Gesetzgeber des MRG 1981 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1982 geschaffene Erhaltungsbeitrag stellt somit eine Art "Ergänzungszulage" zum Mietzins (Würth in Würth/Zingher20 Rz 1 und 3 zu Paragraph 45, MRG) dar, der anstelle einer allgemeinen Anhebung der Mietzinse geschaffen wurde.
Bei der Berechnung sind dem eigentlichen Hauptmietzins alle Mietzinsbestandteile zuzuschlagen, die dieselbe Funktion haben wie der Zuschlag nach Art XIII Z 1 EGUStG, wenn er eingehoben wird oder die nach § 33 Abs 3 Stadterneuerungsgesetz idF des § 43 WSG bzw § 33 Abs 2 Stadterneuerungsgesetz idF des 1. WÄG überwälzten Mehrleistungen.Bei der Berechnung sind dem eigentlichen Hauptmietzins alle Mietzinsbestandteile zuzuschlagen, die dieselbe Funktion haben wie der Zuschlag nach Artikel römisch dreizehn, Ziffer eins, EGUStG, wenn er eingehoben wird oder die nach Paragraph 33, Absatz 3, Stadterneuerungsgesetz in der Fassung des Paragraph 43, WSG bzw Paragraph 33, Absatz 2, Stadterneuerungsgesetz in der Fassung des 1. WÄG überwälzten Mehrleistungen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch nach Auffassung des erkennenden Senates zweifelsfrei, daß die Überwälzung von Tilgungsraten oder erhöhten Tilgungsraten aus einem Wohnhauswiederaufbaudarlehen als Bestandteil des (erhöhten) Hauptmietzinses in Fällen der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu keiner Mehrbelastung des Mieters führt. Als jeweilige Differenz zwischen zwei Dritteln des Kategoriemietzinses und dem jeweils errechneten Hauptmietzins vermindert sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im selben Ausmaß, in dem sich der Hauptmietzins durch Überwälzung (Hinzurechnung) der Tilgungsraten erhöht. Eine Mehrbelastung des Mieters findet dadurch nicht statt.
Die Klägerin vermeint, für Jänner bis April 1996 Mietzins bzw Benützungsentgelt in Höhe des Kategoriemietzinses A begehren zu dürfen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erhöhten sich für bestehende Mietverträge vereinbarte Hauptmietzinse nicht automatisch durch Inkrafttreten des MRG. § 16 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG war erst auf Mietvertragsabschlüsse und Vereinbarungen ab dem 1.1. 1982 anzuwenden. Für Mietverträge, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. 1. 1982 geschlossen wurden, ist der Mietzins gemäß § 43 MRG erstarrt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 5 f zu § 16 MRG; Würth/Zingher aaO Rz 2 zu § 43 MRG).Die Klägerin vermeint, für Jänner bis April 1996 Mietzins bzw Benützungsentgelt in Höhe des Kategoriemietzinses A begehren zu dürfen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erhöhten sich für bestehende Mietverträge vereinbarte Hauptmietzinse nicht automatisch durch Inkrafttreten des MRG. Paragraph 16, Absatz 2, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG war erst auf Mietvertragsabschlüsse und Vereinbarungen ab dem 1.1. 1982 anzuwenden. Für Mietverträge, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. 1. 1982 geschlossen wurden, ist der Mietzins gemäß Paragraph 43, MRG erstarrt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 5 f zu Paragraph 16, MRG; Würth/Zingher aaO Rz 2 zu Paragraph 43, MRG).
Zur Mietzinsbildung nach Rückzahlung des WWF-Darlehens vertritt die Revisionswerberin die Auffassung, sie sei zur einseitigen Erhöhung des Mietzinses ab Darlehensrückzahlung berechtigt.
Mietgegenstände, für die nicht das WGG gilt, unterliegen im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1991 bei einer Vermietung nach Rückzahlung nicht den Vorschriften des § 16 MRG, sofern der Mietgegenstand von der Verweisung des § 15 WWG in der jeweiligen Fassung auf das MG/MRG erfaßt war. Voraussetzung dabei ist aber, daß die Rückzahlungen bis 31. 12. 1982 vorgenommen wurden und bis spätestens 30. 9. 1982 darum angesucht war (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 2 zu § 53 MRG; WoBl 1990/65). Diese Voraussetzungen liegen hier ebensowenig vor wie jene des RBG 1987, nach dem im Falle von Neuvermietungen nach begünstigter Rückzahlung des Fondsdarlehens der angemessene Mietzins nach § 16 Abs 1 MRG auch dann vereinbart werden kann, wenn das betreffende Objekt nach 1945 nicht neu geschaffen worden ist. Andernfalls ergebe sich der angemessene Mietzins bereits ohne Rücksicht auf die Art der Tilgung schon nach § 16 Abs 1 Z 2 zweiter Fall MRG (vgl Würth in WoBl 1988, 2 [5]). Die Anwendung auf bestehende Mietverhältnisse ist durch die ausdrückliche gesetzliche Beschränkung auf Neuvermietungen ausgeschlossen. Für die von der Revision gewünschte analoge Anwendung des § 53 MRG bzw § 12 Abs 3 RBG, die von der Klägerin unter anderem aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes gefordert wird, fehlt es im konkreten Fall schon am Tatbestand einer "Weitervermietung", die eine neue Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe des Mietzinses voraussetzt (MietSlg 33/21; 5 Ob 19/99a; 5 Ob 109/99m; 5 Ob 112/99b). Eine derartige Vereinbarung wurde von der Klägerin nicht einmal behauptet. Selbst eine vor Rückzahlung des WWF-Darlehens getroffene unwirksame Mietzinsvereinbarung lebt nach Darlehensrückzahlung nicht auf, sondern bleibt unwirksam (Würth/Zingher aaO Rz 13 zu WWG; Immolex 1998, 236; 5 Ob 37/99y).Mietgegenstände, für die nicht das WGG gilt, unterliegen im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1991 bei einer Vermietung nach Rückzahlung nicht den Vorschriften des Paragraph 16, MRG, sofern der Mietgegenstand von der Verweisung des Paragraph 15, WWG in der jeweiligen Fassung auf das MG/MRG erfaßt war. Voraussetzung dabei ist aber, daß die Rückzahlungen bis 31. 12. 1982 vorgenommen wurden und bis spätestens 30. 9. 1982 darum angesucht war (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 2 zu Paragraph 53, MRG; WoBl 1990/65). Diese Voraussetzungen liegen hier ebensowenig vor wie jene des RBG 1987, nach dem im Falle von Neuvermietungen nach begünstigter Rückzahlung des Fondsdarlehens der angemessene Mietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG auch dann vereinbart werden kann, wenn das betreffende Objekt nach 1945 nicht neu geschaffen worden ist. Andernfalls ergebe sich der angemessene Mietzins bereits ohne Rücksicht auf die Art der Tilgung schon nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall MRG vergleiche Würth in WoBl 1988, 2 [5]). Die Anwendung auf bestehende Mietverhältnisse ist durch die ausdrückliche gesetzliche Beschränkung auf Neuvermietungen ausgeschlossen. Für die von der Revision gewünschte analoge Anwendung des Paragraph 53, MRG bzw Paragraph 12, Absatz 3, RBG, die von der Klägerin unter anderem aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes gefordert wird, fehlt es im konkreten Fall schon am Tatbestand einer "Weitervermietung", die eine neue Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe des Mietzinses voraussetzt (MietSlg 33/21; 5 Ob 19/99a; 5 Ob 109/99m; 5 Ob 112/99b). Eine derartige Vereinbarung wurde von der Klägerin nicht einmal behauptet. Selbst eine vor Rückzahlung des WWF-Darlehens getroffene unwirksame Mietzinsvereinbarung lebt nach Darlehensrückzahlung nicht auf, sondern bleibt unwirksam (Würth/Zingher aaO Rz 13 zu WWG; Immolex 1998, 236; 5 Ob 37/99y).
Auch das Argument der Revision, durch Rückzahlung des WWF-Darlehens werde der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG verwirklicht, führt nicht zur Zulässigkeit der einseitig vorgenommenen Mietzinserhöhung, ändert doch die Rückzahlung des Darlehens nichts daran, daß das Objekt seinerzeit unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet wurde (Würth/Zingher Rz 13 zu WWG; WoBl 1998/16; 5 Ob 37/99y). Freie Vereinbarungen eines Hauptmietzinses, worunter gemäß § 58 Abs 4 MRG seit 1. 1. 1982 angemessene Mietzinsvereinbarungen nach § 16 Abs 1 MRG zu verstehen sind, sind demnach nur bei Neuvermietungen nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zulässig. Hingegen tritt bei bestehenden Mietverträgen, bei denen mit Inkrafttreten des MRG der nach den alten Vorschriften zulässige Mietzins erstarrte (§ 43 Abs 1 MRG), durch die Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Änderung ein (vgl Würth in WoBl 1988, 2 f [5]; 5 Ob 19/99a).Auch das Argument der Revision, durch Rückzahlung des WWF-Darlehens werde der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG verwirklicht, führt nicht zur Zulässigkeit der einseitig vorgenommenen Mietzinserhöhung, ändert doch die Rückzahlung des Darlehens nichts daran, daß das Objekt seinerzeit unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet wurde (Würth/Zingher Rz 13 zu WWG; WoBl 1998/16; 5 Ob 37/99y). Freie Vereinbarungen eines Hauptmietzinses, worunter gemäß Paragraph 58, Absatz 4, MRG seit 1. 1. 1982 angemessene Mietzinsvereinbarungen nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zu verstehen sind, sind demnach nur bei Neuvermietungen nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zulässig. Hingegen tritt bei bestehenden Mietverträgen, bei denen mit Inkrafttreten des MRG der nach den alten Vorschriften zulässige Mietzins erstarrte (Paragraph 43, Absatz eins, MRG), durch die Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Änderung ein vergleiche Würth in WoBl 1988, 2 f [5]; 5 Ob 19/99a).
Das weitere Argument der Revision, durch Rückzahlung des Fondsdarlehens habe sich die Geschäftsgrundlage geändert, ist schon wegen der hier anzuwendenden zwingenden Mietzinsbildungsvorschriften nicht zielführend. Im übrigen war der Umstand der Rückzahlung des Fondsdarlehens für den Mieter schon bei seiner Aufnahme absehbar. Auch die von der Revision geäußerten Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Verletzung verfassungsrechtlicher Eigentumsgarantien vermögen nicht zu überzeugen, zumal - worauf schon das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - Mietzinsregelungen wohl Eigentumsbeschränkungen darstellen, einer Enteignung jedoch nicht gleichgehalten werden können.
Der unberechtigten Revision der Klägerin wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.