Begründung:
Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der Wohnung top 8 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist.Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der Wohnung top 8 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis Paragraph 15, Absatz 9, WWG in der Fassung der WWGN 1954 anzuwenden ist.
In § 3 Z 1 des Mietvertrages vom 21. 1. 1965 ist festgehalten, daß der Mietzins während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem jeweils gesetzlich festgelegten oder durch Instandsetzungsarbeiten veranlaßten erhöhten Hauptmietzins, dem verhältnismäßigen Anteil an den Betriebskosten, sonstigen Aufwendungen für das Haus (Aufzug, Sammelheizung udgl) und den öffentlichen Abgaben besteht. Grundlage der Mietzinsberechnung sollte der im Vertrag nicht bezifferte Jahresfriedenzins sein.In Paragraph 3, Ziffer eins, des Mietvertrages vom 21. 1. 1965 ist festgehalten, daß der Mietzins während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem jeweils gesetzlich festgelegten oder durch Instandsetzungsarbeiten veranlaßten erhöhten Hauptmietzins, dem verhältnismäßigen Anteil an den Betriebskosten, sonstigen Aufwendungen für das Haus (Aufzug, Sammelheizung udgl) und den öffentlichen Abgaben besteht. Grundlage der Mietzinsberechnung sollte der im Vertrag nicht bezifferte Jahresfriedenzins sein.
Dazu galt iSd § 9 W.W.A.G. (WWG) ein Zuschlag von 13 Groschen pro Friedenskrone bzw gemäß § 16 Abs 1 MG ein Zuschlag zum Hauptmietzins von 13,3 Groschen für jede Friedenskrone vereinbart (Z 2).Dazu galt iSd Paragraph 9, W.W.A.G. (WWG) ein Zuschlag von 13 Groschen pro Friedenskrone bzw gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MG ein Zuschlag zum Hauptmietzins von 13,3 Groschen für jede Friedenskrone vereinbart (Ziffer 2,).
§ 3 Z 3 des Mietvertrages enthält überwies folgende Zinsanpassungsklausel:Paragraph 3, Ziffer 3, des Mietvertrages enthält überwies folgende Zinsanpassungsklausel:
"Nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ist ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen."
Tatsächlich wurde der Antragstellerin ein Hauptmietzins von S 6,30 pro m2 Nutzfläche vorgeschrieben. Ob bzw ab wann dies unter Einbeziehung der Terrasse geschah (also auf Basis von 69 m2 oder 100 m2), ist ein von der Rechtsmittelwerberin relevierter Streitpunkt. Der Jahresmietwert der verfahrensgegenständlichen Wohnung beträgt jedenfalls 1.450 Kronen.
Im April 1996 hat die Antragsgegnerin den damals noch aushaftenden Rest des WWF-Darlehens zurückgezahlt und unter Berufung auf diesen Umstand den Hauptmietzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab 1. 5. 1996 auf monatlich S 12.000,-- angehoben. Begründet wurde dieser Schritt damit, daß die Wohnung auf Grund der Zurückzahlung des WWF-Darlehens gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG keiner Mietzinsbeschränkung mehr unterliege. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Kündigung des Mietverhältnisses an, sollte sie den erhöhten Hauptmietzins nicht bezahlen.Im April 1996 hat die Antragsgegnerin den damals noch aushaftenden Rest des WWF-Darlehens zurückgezahlt und unter Berufung auf diesen Umstand den Hauptmietzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab 1. 5. 1996 auf monatlich S 12.000,-- angehoben. Begründet wurde dieser Schritt damit, daß die Wohnung auf Grund der Zurückzahlung des WWF-Darlehens gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG keiner Mietzinsbeschränkung mehr unterliege. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Kündigung des Mietverhältnisses an, sollte sie den erhöhten Hauptmietzins nicht bezahlen.
Die Antragstellerin hat deshalb zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 1. und 8. Bezirk, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht den Antrag gestellt, den ihr vorgeschriebenen Hauptmietzins auf seine Zulässigkeit zu überprüfen. Die Antragsgegnerin wendete aus Gründen, die, soweit sie für die Erledigung des Revisionsrekurses von Bedeutung sind, noch zu erörtern sein werden, die Unzulässigkeit, hilfsweise die mangelnde Berechtigung dieses Überprüfungsbegehrens ein.Die Antragstellerin hat deshalb zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 1. und 8. Bezirk, dann gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG bei Gericht den Antrag gestellt, den ihr vorgeschriebenen Hauptmietzins auf seine Zulässigkeit zu überprüfen. Die Antragsgegnerin wendete aus Gründen, die, soweit sie für die Erledigung des Revisionsrekurses von Bedeutung sind, noch zu erörtern sein werden, die Unzulässigkeit, hilfsweise die mangelnde Berechtigung dieses Überprüfungsbegehrens ein.
Das Erstgericht stellt fest, daß die Antragsgegnerin den zulässigen monatlichen Hauptmietzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung durch die Vorschreibung von S 12.000,-- ab 1. 5. 1996 um S 11.565,27 überschritten habe. Auf seine über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen ist hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen. Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG für das verfahrensgegenständliche Mietobjekt nicht greife, weil für die Errichtung des Gebäudes ein WWF-Darlehen verwendet wurde. Daran ändere auch die Zurückzahlung des Darlehens nichts. Durch die einseitige Änderung des seinerzeit vereinbarten Mietzinses sei die Antragsgegnerin vom Vertragsinhalt abgewichen. Dazu sei sie nicht berechtigt gewesen, weil Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 1. 1982 abgeschlossen wurden, gemäß § 43 MRG weiterhin Bestand hätten. Die in § 3 Z 3 des Mietvertrages enthaltene Zinsanpassungsklausel sei gemäß § 16a MRG unwirksam.Das Erstgericht stellt fest, daß die Antragsgegnerin den zulässigen monatlichen Hauptmietzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung durch die Vorschreibung von S 12.000,-- ab 1. 5. 1996 um S 11.565,27 überschritten habe. Auf seine über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen ist hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen. Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG für das verfahrensgegenständliche Mietobjekt nicht greife, weil für die Errichtung des Gebäudes ein WWF-Darlehen verwendet wurde. Daran ändere auch die Zurückzahlung des Darlehens nichts. Durch die einseitige Änderung des seinerzeit vereinbarten Mietzinses sei die Antragsgegnerin vom Vertragsinhalt abgewichen. Dazu sei sie nicht berechtigt gewesen, weil Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 1. 1982 abgeschlossen wurden, gemäß Paragraph 43, MRG weiterhin Bestand hätten. Die in Paragraph 3, Ziffer 3, des Mietvertrages enthaltene Zinsanpassungsklausel sei gemäß Paragraph 16 a, MRG unwirksam.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Das Erstgericht habe den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu Recht verneint. Die Rückzahlung des WWF-Darlehens ändere nichts daran, daß das Haus, in dem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, mit öffentlichen Mitteln errichtet wurde. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmeregelung scheide schon wegen einer Gesetzeslücke aus.Das Erstgericht habe den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG zu Recht verneint. Die Rückzahlung des WWF-Darlehens ändere nichts daran, daß das Haus, in dem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, mit öffentlichen Mitteln errichtet wurde. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmeregelung scheide schon wegen einer Gesetzeslücke aus.
Daher sei entgegen der Behauptung der Rekurswerberin eine Überprüfung des Mietzinses im Außerstreitverfahren gemäß § 37 MRG zulässig.Daher sei entgegen der Behauptung der Rekurswerberin eine Überprüfung des Mietzinses im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 37, MRG zulässig.
Im vorliegenden Fall ist der zulässige Hauptmietzins in einem "Altmietvertrag" nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zu ermitteln, wobei das WWG idF Nov 1954 anzuwenden sei.Im vorliegenden Fall ist der zulässige Hauptmietzins in einem "Altmietvertrag" nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zu ermitteln, wobei das WWG in der Fassung Nov 1954 anzuwenden sei.
§ 15 Abs 9 WWG idF Nov 1954 lautet: "Die mittels Fondshilfe nach Abs 1 lit a wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Abs 10 bis 15 getroffenen Abänderungen" (Hvhg Rekursgericht).Paragraph 15, Absatz 9, WWG in der Fassung Nov 1954 lautet: "Die mittels Fondshilfe nach Absatz eins, Litera a, wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Absatz 10 bis 15 getroffenen Abänderungen" (Hvhg Rekursgericht).
Die Absätze 10 bis 15 leg cit enthalten vor allem Spezialbestimmungen zur Bildung des Hauptmietzinses.
Nach Darlehensrückzahlungen falle demnach zwar die Mietzinsbeschränkung des § 15 Abs 10 bis 15 WWG idF Nov 1954 weg, allerdings blieben bei bestehenden Mietverträgen die Mietzinsbeschränkungen nach dem MG aufrecht.Nach Darlehensrückzahlungen falle demnach zwar die Mietzinsbeschränkung des Paragraph 15, Absatz 10 bis 15 WWG in der Fassung Nov 1954 weg, allerdings blieben bei bestehenden Mietverträgen die Mietzinsbeschränkungen nach dem MG aufrecht.
Da der vorliegende Hauptmietvertrag vor Inkrafttreten des MRG, am 21. 1. 1965, geschlossen wurde, sei § 43 MRG zu beachten. Danach gelte zwar auch für diese Mietverträge grundsätzlich das MRG. Aus § 43 Abs 2 MRG ergebe sich jedoch, daß sich die Mietzinsbildung für Altverträge ohne jegliche zeitliche Beschränkung weiterhin nach altem Recht richtet, allerdings mit 1. 1. 1982 "versteinert". Der bis dahin gesetzmäßig vorgeschriebene Mietzins erstarre. Dies gelte auch für die gleichzubehandelnden Zuschläge nach Art XIII EGUStG [13 bzw 13 1/3 Groschen/Friedenskrone]; Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 2 zu § 43 MRG mwN).Da der vorliegende Hauptmietvertrag vor Inkrafttreten des MRG, am 21. 1. 1965, geschlossen wurde, sei Paragraph 43, MRG zu beachten. Danach gelte zwar auch für diese Mietverträge grundsätzlich das MRG. Aus Paragraph 43, Absatz 2, MRG ergebe sich jedoch, daß sich die Mietzinsbildung für Altverträge ohne jegliche zeitliche Beschränkung weiterhin nach altem Recht richtet, allerdings mit 1. 1. 1982 "versteinert". Der bis dahin gesetzmäßig vorgeschriebene Mietzins erstarre. Dies gelte auch für die gleichzubehandelnden Zuschläge nach Artikel römisch dreizehn, EGUStG [13 bzw 13 1/3 Groschen/Friedenskrone]; Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 2 zu Paragraph 43, MRG mwN).
Im vorliegenden Fall sei zum Stichtag 31. 12. 1981 nicht der gesetzliche Mietzins nach dem MG (samt dem vereinbarten Zuschlag von 13 Groschen/FK) vorgeschrieben worden, sondern ein höherer Hauptmietzins, aller Wahrscheinlichkeit nach die anteiligen Tilgungsraten nach dem WWG (dies sei im Detail im Verfahren 4 Msch 64/94i des Erstgerichtes herausgearbeitet worden).
Da jedoch nach Rückzahlung des WWF-Darlehens die Spezialbestimmungen zur Hauptmietzinsbildung (§ 15 Abs 10 bis 15 WWG idF Nov 1954) nicht mehr anzuwenden sind, lebten die für die Zulässigkeit des Hauptmietzinses vom 31. 12. 1981 maßgebenden Bestimmungen wieder auf.Da jedoch nach Rückzahlung des WWF-Darlehens die Spezialbestimmungen zur Hauptmietzinsbildung (Paragraph 15, Absatz 10 bis 15 WWG in der Fassung Nov 1954) nicht mehr anzuwenden sind, lebten die für die Zulässigkeit des Hauptmietzinses vom 31. 12. 1981 maßgebenden Bestimmungen wieder auf.
Daher sei der Hauptmietzins zu ermitteln, der zum Stichtag 31. 12. 1981 zulässigerweise hätte vorgeschrieben werden dürfen.
Er errechne sich wie folgt:
Der gesetzliche Mietzins habe gemäß § 2 Abs 1 lit a MG idF MRÄG (BGBl 1967/281) Für Wohnungen S 1,-- für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 betragen.Der gesetzliche Mietzins habe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG in der Fassung MRÄG (BGBl 1967/281) Für Wohnungen S 1,-- für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 betragen.
Es sei gerichtsbekannt (4 Msch 64/94i des Erstgerichtes), daß der
Jahresmietwert für die Wohnung 1.450,-- Kronen beträgt; umgerechnet
auf Schilling betrage der Jahresmietzins S
1.450,--.
Hiezu sei der Zuschlag gemäß § 9 WWG
von 13 Groschen/FK pro Jahr
§ 3 des Mietvertrages [./1]),
das sind S 188,50
zu addieren, was einen Mietzins
pro Jahr von S 1.638,50
pro Monat von S 136,54
ergebe.
Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag die Feststellung beantragt, daß durch die Vorschreibung eines Hauptmietzinses von S 12.000,-- das zulässige Zinsausmaß um S 11.565,32 überschritten worden sei; sie ging damit von einem zulässigen Hauptmietzins von S 434,68 aus. Da der von der Antragstellerin angenommene zulässige Hauptmietzins höher ist, als der vom Rekursgericht ermittelte Betrag, erübrige es sich, in diesem Verfahren exakte Feststellungen zur Berechnung dieses zulässigen Hauptmietzinses zu treffen.
Da für die Berechnung des zulässigen Hauptmietzinses auf den Jahresmietwert in Kronen abzustellen sei, sei die Frage der Nutzfläche sowie die Frage der Einbeziehung der Terrasse in die Nutzflächenberechnung nicht relevant.
Die Antragsgegnerin behaupte zu Unrecht, daß sie nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zur einseitigen Erhöhung des Hauptmietzinses berechtigt sei. Die Rekurswerberin bemühe § 53 MRG, übersehe aber, daß diese Bestimmung nicht für jede Darlehensrückzahlung gilt. Damit sei vielmehr lediglich § 12 Abs 3 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes (RBG), BGBl 1971/336, novelliert worden. Nur unter den Voraussetzungen des RBG 1971 idF BGBl 1980/481, unter anderem, wenn das Darlehen vor dem 31. 12. 1982 zurückgezahlt wurde, habe also § 12 Abs 3 RBG 1971 idF § 53 MRG angewandt werden können. Die Antragsgegnerin sei außerdem darauf hinzuweisen, daß selbst diese Bestimmung keine einseitige Erhöhung des Mietzinses in einem bestehenden Mietvertrag erlaubt, sondern lediglich auf Mietzinsvereinbarungen nach Darlehensrückzahlung abstellt (Würth/Zingher, aaO, Rz 1 f zu § 53 MRG).Die Antragsgegnerin behaupte zu Unrecht, daß sie nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zur einseitigen Erhöhung des Hauptmietzinses berechtigt sei. Die Rekurswerberin bemühe Paragraph 53, MRG, übersehe aber, daß diese Bestimmung nicht für jede Darlehensrückzahlung gilt. Damit sei vielmehr lediglich Paragraph 12, Absatz 3, des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes (RBG), BGBl 1971/336, novelliert worden. Nur unter den Voraussetzungen des RBG 1971 in der Fassung BGBl 1980/481, unter anderem, wenn das Darlehen vor dem 31. 12. 1982 zurückgezahlt wurde, habe also Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 in der Fassung Paragraph 53, MRG angewandt werden können. Die Antragsgegnerin sei außerdem darauf hinzuweisen, daß selbst diese Bestimmung keine einseitige Erhöhung des Mietzinses in einem bestehenden Mietvertrag erlaubt, sondern lediglich auf Mietzinsvereinbarungen nach Darlehensrückzahlung abstellt (Würth/Zingher, aaO, Rz 1 f zu Paragraph 53, MRG).
Eine analoge Anwendung des § 53 MRG (gemeint: § 12 Abs 3 RBG idF § 53 MRG) scheide aus. Diese Bestimmung setze die Einhaltung ganz bestimmter Tatbestände und Fristen voraus, sodaß nicht erkennbar sei, weshalb eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegen soll. Dies werde von der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise dargestellt.Eine analoge Anwendung des Paragraph 53, MRG (gemeint: Paragraph 12, Absatz 3, RBG in der Fassung Paragraph 53, MRG) scheide aus. Diese Bestimmung setze die Einhaltung ganz bestimmter Tatbestände und Fristen voraus, sodaß nicht erkennbar sei, weshalb eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegen soll. Dies werde von der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise dargestellt.
Die Antragsgegnerin bringe - unter Berufung auf Würth/Zingher aaO Rz 4 zu § 43 MRG - vor, daß freie Mietzinsvereinbarungen nach § 15 WWG und § 32 WFG 1968 vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens ausgeschlossen seien. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, daß bei bestehenden Mietverträgen nach Darlehensrückzahlung eine einseitige Mietzinserhöhung zulässig wäre.Die Antragsgegnerin bringe - unter Berufung auf Würth/Zingher aaO Rz 4 zu Paragraph 43, MRG - vor, daß freie Mietzinsvereinbarungen nach Paragraph 15, WWG und Paragraph 32, WFG 1968 vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens ausgeschlossen seien. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, daß bei bestehenden Mietverträgen nach Darlehensrückzahlung eine einseitige Mietzinserhöhung zulässig wäre.
Die Vereinbarung der bedingten Zinsanpassungsklausel in § 3 Z 3 des Mietvertrages ("Nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ist der neu zu vereinbarende Mietzins zu bezahlen") sei gemäß § 16a Abs 1 MRG rückwirkend unwirksam.Die Vereinbarung der bedingten Zinsanpassungsklausel in Paragraph 3, Ziffer 3, des Mietvertrages ("Nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ist der neu zu vereinbarende Mietzins zu bezahlen") sei gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, MRG rückwirkend unwirksam.
Die Antragsgegnerin bringe weiters vor, daß bereits bei Mietvertragsabschluß eine konkludente Vereinbarung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach Darlehensrückzahlung getroffen worden sei, daß eine solche Erhöhung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, nach Treu und Glauben und wegen Änderung der Geschäftsgrundlage zulässig sei und die vom Gesetzgeber eingeführten Rückzahlungsbegünstigungen zu berücksichtigen seien. Dieses Vorbringen sei nicht nur unsubstantiell, sondern schon wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
Die Anfechtung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses erweist sich somit als nicht berechtigt.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 130.000,-- nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Berechnung des zulässigen Hauptmietzinses in einem vor dem 1. 1. 1982 abgeschlossenen Mietvertrag - soweit überblickbar - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs hält die Antragsgegnerin aus den bereits der zweiten Instanz vorgetragenen Argumenten an ihrer Rechtsauffassung fest, daß mit der Rückzahlung des WWF-Darlehens jegliche Mietzinsbeschränkung weggefallen sei und sie daher, sollte nicht ohnehin von einer aufschiebend bedingten Vorwegvereinbarung des angemessenen Mietzinses ausgegangen werden, den Hauptmietzins einseitig erhöhen könne. Dazu hat sie noch (vorwiegend sekundäre) Verfahrensmängel geltend gemacht. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses den Sachantrag der Antragstellerin entweder zurück- oder abzuweisen; in eventu soll die Rekursentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden. Letztlich enthält der Revisionsrekurs noch ein Kostenersatzbegehren.
Die Antragstellerin hat sich am Revisionsrekursverfahrens nicht beteiligt.