Rechtssatz RS0117872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117872
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. § 16 Abs 1 Z 2 MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Umbau, Einbau oder Zubau als Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes ab.Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Umbau, Einbau oder Zubau als Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117872
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0050OB00019_03K0000_001