Der vom Kläger dagegen erhobene Rekurs ist berechtigt. Nach § 12 Abs.3 MRG gehen, wenn der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert und der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiterführt, die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über. Der bisherige Hauptmieter sowie der Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte sind verpflichtet, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß das Erstgericht seine Entscheidung unter Außerachtlassung dieser Bestimmung getroffen und in seinem Verfahren nicht darauf Bedacht genommen hat. Die dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung erscheint gleichwohl nicht erforderlich:Der vom Kläger dagegen erhobene Rekurs ist berechtigt. Nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG gehen, wenn der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert und der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiterführt, die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über. Der bisherige Hauptmieter sowie der Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte sind verpflichtet, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß das Erstgericht seine Entscheidung unter Außerachtlassung dieser Bestimmung getroffen und in seinem Verfahren nicht darauf Bedacht genommen hat. Die dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung erscheint gleichwohl nicht erforderlich:
Entbehrlich sind weitere Feststellungen darüber, ob ein Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.4 MRG vorliegt. In Frage käme allein die Z 1 der zitierten Gesetzesstelle, wonach unter anderem die Bestimmungen des § 12 Abs.3 MRG nicht für Mietgegenstände gelten, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind. Es muß sich dabei aber um die Gewinnung neuen und nicht um eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohn- und Geschäftszwecke handeln, so daß bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäfts- in Wohnräume nicht darunter fallen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 1 sowie Rz 10 zu § 16 MRG). Nach den Verfahrensergebnissen ist es in dem Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, nach dem 30.6.1953 wohl allenfalls zu baulichen Umgestaltungen gekommen, keinesfalls aber zu einer Neuerrichtung. Es ist daher davon auszugehen, daß die Bestimmungen des § 12 Abs.3 MRG im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Im Fall der Nichtanwendbarkeit des § 12 Abs.3 MRG wäre übrigens durch die Übernahme des Unternehmens der Beklagten durch die Nebenintervenientin ein "gespaltenes Mietverhältnis" entstanden, weil eine Zustimmung des Bestandgebers zur Übertragung der Bestandrechte anläßlich der Unternehmensveräußerung an die Nebenintervenientin nicht erfolgt war, die Abtretung der Bestandrechte ohne Zustimmung des Bestandgebers - soferne nicht die Bestimmung des § 12 Abs.3 MRG Platz greift - ihm gegenüber aber keine Wirkung hat (Würth aaO Rz 15 und 16 zu § 1098 ABGB). Das Erstgericht hat auf dieser Rechtsgrundlage entschieden, und zwar, ginge man von der Nichtanwendbarkeit des § 12 Abs.3 MRG (oder von der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1.1.1982) aus, zu Recht, weil die Beklagte auch nach der Unternehmensveräußerung Hauptmieterin geblieben wäre und allein einen Mietzinsrückstand zu vertreten hätte.Entbehrlich sind weitere Feststellungen darüber, ob ein Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, MRG vorliegt. In Frage käme allein die Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle, wonach unter anderem die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht für Mietgegenstände gelten, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind. Es muß sich dabei aber um die Gewinnung neuen und nicht um eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohn- und Geschäftszwecke handeln, so daß bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäfts- in Wohnräume nicht darunter fallen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph eins, sowie Rz 10 zu Paragraph 16, MRG). Nach den Verfahrensergebnissen ist es in dem Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, nach dem 30.6.1953 wohl allenfalls zu baulichen Umgestaltungen gekommen, keinesfalls aber zu einer Neuerrichtung. Es ist daher davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Im Fall der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, MRG wäre übrigens durch die Übernahme des Unternehmens der Beklagten durch die Nebenintervenientin ein "gespaltenes Mietverhältnis" entstanden, weil eine Zustimmung des Bestandgebers zur Übertragung der Bestandrechte anläßlich der Unternehmensveräußerung an die Nebenintervenientin nicht erfolgt war, die Abtretung der Bestandrechte ohne Zustimmung des Bestandgebers - soferne nicht die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG Platz greift - ihm gegenüber aber keine Wirkung hat (Würth aaO Rz 15 und 16 zu Paragraph 1098, ABGB). Das Erstgericht hat auf dieser Rechtsgrundlage entschieden, und zwar, ginge man von der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (oder von der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1.1.1982) aus, zu Recht, weil die Beklagte auch nach der Unternehmensveräußerung Hauptmieterin geblieben wäre und allein einen Mietzinsrückstand zu vertreten hätte.
Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte die Übergabe des Unternehmens am 1.1.1983, und die Nebenintervenientin hat das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt weitergeführt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts ist insoweit nicht erforderlich. Die Veräußerung bewirkt nach herrschender Auffassung ex lege den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben wird; dies ohne Rücksicht auf eine Erklärung, ja selbst gegen den Willen des bisherigen und des neuen Mieters. Der Mieter kann sich daher bei Veräußerung des Unternehmens die Mietrechte nicht vorbehalten. Eine andere Lösung wäre nur mit Zustimmung des Vermieters denkbar (Würth aaO, Rz 7 zu § 12 MRG; iglS etwa Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch MRG 323). Die Mietrechte an den Räumlichkeiten, in denen die Beklagte das veräußerte Unternehmen geführt hat, sind demnach ohne Rücksicht auf die im Kaufvertrag vom 31.12.1982 erklärten Vorbehalte mit 1.1.1983 auf die Nebenintervenientin übergegangen. Die in § 12 Abs.3 MRG vorgesehene Verpflichtung sowohl des alten wie des neuen Mieters, dem Vermieter den Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen, ist für den Übergang der Mietrechte bedeutungslos (Würth aaO).Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte die Übergabe des Unternehmens am 1.1.1983, und die Nebenintervenientin hat das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt weitergeführt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts ist insoweit nicht erforderlich. Die Veräußerung bewirkt nach herrschender Auffassung ex lege den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben wird; dies ohne Rücksicht auf eine Erklärung, ja selbst gegen den Willen des bisherigen und des neuen Mieters. Der Mieter kann sich daher bei Veräußerung des Unternehmens die Mietrechte nicht vorbehalten. Eine andere Lösung wäre nur mit Zustimmung des Vermieters denkbar (Würth aaO, Rz 7 zu Paragraph 12, MRG; iglS etwa Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch MRG 323). Die Mietrechte an den Räumlichkeiten, in denen die Beklagte das veräußerte Unternehmen geführt hat, sind demnach ohne Rücksicht auf die im Kaufvertrag vom 31.12.1982 erklärten Vorbehalte mit 1.1.1983 auf die Nebenintervenientin übergegangen. Die in Paragraph 12, Absatz 3, MRG vorgesehene Verpflichtung sowohl des alten wie des neuen Mieters, dem Vermieter den Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen, ist für den Übergang der Mietrechte bedeutungslos (Würth aaO).
Nicht ohne Bedeutung ist die Anzeige des Übergangs der Hauptmietrechte allerdings für die Zinszahlungsverpflichtung des ausscheidenden Mieters. Es wurde bereits zu § 19 Abs.4 MG (Überlassung der Mietrechte an nahe Angehörige; nunmehr § 12 Abs.1 und 2 MRG) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Unterlassung der Anzeige der Weitergabe der Mietrechte für den bisherigen Mieter zur Folge habe, daß er dem Vermieter weiterhin zur Mietzinszahlung verpflichtet bleibe (Zingher, Mietengesetz16, Anm.3 zu § 19 Abs.4 MG; MietSlg.22.428, 16.395 ua). Nicht anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die nach § 12 Abs.3 MRG vom bisherigen Hauptmieter zu erstattende Anzeige unterlassen wird (vgl. hiezu Schauer, Die Unternehmensübertragung nach § 12 Abs.3 MRG, JBl.1985, 261 ff, sowie Eiselsberg, Miete und Unternehmensveräußerung, GesRZ 1985, 21 f). Die Anzeige an den Vermieter ist im Interesse des Veräußerers gelegen, so daß bei der Unterlassung angenommen werden darf, daß der Veräußerer die Rechtsfolgen nicht wünscht; der Veräußerer ist dem Vermieter gegenüber deshalb so lange nicht aus seinen Verpflichtungen entlassen, als er die Anzeige nicht erstattet, und es kann der Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt - weil der Mietrechtsübergang von der Anzeige unabhängig durchgeführt wird - auf zwei solidarisch haftende Schuldner greifen.Nicht ohne Bedeutung ist die Anzeige des Übergangs der Hauptmietrechte allerdings für die Zinszahlungsverpflichtung des ausscheidenden Mieters. Es wurde bereits zu Paragraph 19, Absatz 4, MG (Überlassung der Mietrechte an nahe Angehörige; nunmehr Paragraph 12, Absatz eins und 2 MRG) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Unterlassung der Anzeige der Weitergabe der Mietrechte für den bisherigen Mieter zur Folge habe, daß er dem Vermieter weiterhin zur Mietzinszahlung verpflichtet bleibe (Zingher, Mietengesetz16, Anm.3 zu Paragraph 19, Absatz 4, MG; MietSlg.22.428, 16.395 ua). Nicht anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG vom bisherigen Hauptmieter zu erstattende Anzeige unterlassen wird vergleiche hiezu Schauer, Die Unternehmensübertragung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, JBl.1985, 261 ff, sowie Eiselsberg, Miete und Unternehmensveräußerung, GesRZ 1985, 21 f). Die Anzeige an den Vermieter ist im Interesse des Veräußerers gelegen, so daß bei der Unterlassung angenommen werden darf, daß der Veräußerer die Rechtsfolgen nicht wünscht; der Veräußerer ist dem Vermieter gegenüber deshalb so lange nicht aus seinen Verpflichtungen entlassen, als er die Anzeige nicht erstattet, und es kann der Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt - weil der Mietrechtsübergang von der Anzeige unabhängig durchgeführt wird - auf zwei solidarisch haftende Schuldner greifen.
Die Beklagte hat vor ihrem Schreiben vom 29.11.1983 kein als Anzeige des Übergangs der Hauptmietrechte an die Nebenintervenientin zu wertendes Schreiben an den Kläger oder dessen Vertreter gerichtet und haftet aus diesem Grund bis dahin neben der Erwerberin des Unternehmens für die ab dem 1.1.1983 entstandenen Mietzinsverbindlichkeiten.
Mit dem Schreiben vom 29.11.1983 hat dann allerdings die Beklagte - ungeachtet der mit der Nebenintervenientin im Kaufvertrag vom 31.12.1982 getroffenen Vereinbarung, der Übergang der Mietrechte auf die Nebenintervenientin erfolge (im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien) erst nach Erhalt der Konzession und der Kaufpreiszahlung, sei also durch diese aufschiebend bedingt - erklärt, sie scheide aus dem am 19.4.1977 abgeschlossenen Mietvertrag aus und überlasse diesen der Nebenintervenientin. Sie hat aber unmittelbar nachfolgend, mit Schreiben vom 6.12.1983, dem Vertreter des Klägers mitgeteilt, daß die Nebenintervenientin ihren Rücktritt von dem mit der Beklagten am 31.12.1982 abgeschlossenen Kaufvertrag erklärt habe, daß damit das Schreiben vom 29.11.1983 "nicht mehr gültig geworden" und der Mietvertrag der Beklagten vom 19.4.1977 nach wie vor aufrecht sei. In dem Schreiben vom 6.12.1983 kommt zwar nicht eine (volle) Zustimmung der Beklagten zu dem von der Nebenintervenientin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag vom 31.12.1982 zum Ausdruck. Die dem Vertreter des Klägers mitgeteilte Erklärung der Nebenintervenientin beinhaltete aber auch einen Rücktritt von den Mietrechten, deren Übergang auf sie die Nebenintervenientin dem Vertreter des Klägers im September 1983 durch Vorlage des Kaufvertrages vom 31.12.1982 angezeigt hatte; diesen Rücktritt hat die Beklagte, wie in dem Schreiben vom 6.12.1983 zum Ausdruck kommt, jedenfalls akzeptiert, indem sie den von ihr gewollten Fortbestand ihrer Mietrechte ausdrücklich festhielt. Der Fortbestand dieser Mietrechte - zumindest bis auf weiteres - wurde aber auch vom Kläger, wie aus dem Schreiben seines Vertreters vom 9.12.1983 hervorgeht, angenommen, sodaß von einer - konkludent getroffenen - Vereinbarung der Streitteile und der Nebenintervenientin über den Wiedereintritt der Beklagten in die Mietrechte auszugehen ist (Würth aaO Rz 7 zu § 12 MRG). Mit Recht hat daher der Kläger sowohl die Mietzinsklage, als auch die Aufkündigung gegen die Beklagte gerichtet, die auf Grund der Unterlassung der Anzeige des Übergangs der Hauptmietrechte zur Bezahlung der Mietzinsrückstände auch für jenen Zeitraum verpflichtet ist, während dessen die Nebenintervenientin gemäß § 12 Abs.3 MRG Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten war. Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und gemäß § 519 Abs.2, letzter Satz, ZPO in der Sache selbst die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO (auch § 3 Abs.3 GJGebGes sowie Anm.7 hiezu in MGA Gerichtsgebühren3).Mit dem Schreiben vom 29.11.1983 hat dann allerdings die Beklagte - ungeachtet der mit der Nebenintervenientin im Kaufvertrag vom 31.12.1982 getroffenen Vereinbarung, der Übergang der Mietrechte auf die Nebenintervenientin erfolge (im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien) erst nach Erhalt der Konzession und der Kaufpreiszahlung, sei also durch diese aufschiebend bedingt - erklärt, sie scheide aus dem am 19.4.1977 abgeschlossenen Mietvertrag aus und überlasse diesen der Nebenintervenientin. Sie hat aber unmittelbar nachfolgend, mit Schreiben vom 6.12.1983, dem Vertreter des Klägers mitgeteilt, daß die Nebenintervenientin ihren Rücktritt von dem mit der Beklagten am 31.12.1982 abgeschlossenen Kaufvertrag erklärt habe, daß damit das Schreiben vom 29.11.1983 "nicht mehr gültig geworden" und der Mietvertrag der Beklagten vom 19.4.1977 nach wie vor aufrecht sei. In dem Schreiben vom 6.12.1983 kommt zwar nicht eine (volle) Zustimmung der Beklagten zu dem von der Nebenintervenientin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag vom 31.12.1982 zum Ausdruck. Die dem Vertreter des Klägers mitgeteilte Erklärung der Nebenintervenientin beinhaltete aber auch einen Rücktritt von den Mietrechten, deren Übergang auf sie die Nebenintervenientin dem Vertreter des Klägers im September 1983 durch Vorlage des Kaufvertrages vom 31.12.1982 angezeigt hatte; diesen Rücktritt hat die Beklagte, wie in dem Schreiben vom 6.12.1983 zum Ausdruck kommt, jedenfalls akzeptiert, indem sie den von ihr gewollten Fortbestand ihrer Mietrechte ausdrücklich festhielt. Der Fortbestand dieser Mietrechte - zumindest bis auf weiteres - wurde aber auch vom Kläger, wie aus dem Schreiben seines Vertreters vom 9.12.1983 hervorgeht, angenommen, sodaß von einer - konkludent getroffenen - Vereinbarung der Streitteile und der Nebenintervenientin über den Wiedereintritt der Beklagten in die Mietrechte auszugehen ist (Würth aaO Rz 7 zu Paragraph 12, MRG). Mit Recht hat daher der Kläger sowohl die Mietzinsklage, als auch die Aufkündigung gegen die Beklagte gerichtet, die auf Grund der Unterlassung der Anzeige des Übergangs der Hauptmietrechte zur Bezahlung der Mietzinsrückstände auch für jenen Zeitraum verpflichtet ist, während dessen die Nebenintervenientin gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten war. Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO in der Sache selbst die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO (auch Paragraph 3, Absatz 3, GJGebGes sowie Anm.7 hiezu in MGA Gerichtsgebühren3).