Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** (mit den darauf befindlichen Häusern K***** 11 - 13 und K***** 15) sowie EZ ***** (mit dem Haus K***** 17), je Grundbuch N*****. Die Erstantragstellerin ist Mieterin einer 41,65 m2 großen, die Zweitantragstellerin und der Drittantragsteller sind Mieter einer 83,61 m2 großen Wohnung im Haus K***** 11 - 13.
Die Antragsteller brachten in den am 31.3.1992 bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Anträgen vor, die anteilige Vorschreibung der Hausbesorgerentgelte sei unrichtig, weil eine gemeinsame Verrechnung der Objekte K***** 11 - 13, 15 und 17 als "wirtschaftliche Einheit" unzulässig sei. Sie begehrten daher - unter Anführung der Gesamtbeträge an Hausbesorgerentgelten zwar bloß für 1989 und 1990 - die Rückvergütung des ab 1.1.1989 zu Unrecht eingehobenen Betriebskostenanteiles für das Hausbesorgerentgelt.
Die Antragsgegnerin wendete ein, die "Häuser K***** 11 - 13 (Stiege 1) und K***** 15 (Stiege 2) bildeten einen Grundbuchskörper, das Haus K***** 17 mit den vorgenannten - bezüglich der Hausbesorgerentgelte - eine wirtschaftliche Einheit, sodaß alle drei Objekte als "Überhaus" abgerechnet würden.
Nach Abweisung der Anträge durch die Schlichtungsstelle riefen die Erst- bis Drittantragsteller das Gericht an; die anderen Antragsteller und die anderen Mieter dieser Liegenschaft beteiligten sich nicht am gerichtlichen Verfahren.
Das Erstgericht stellte fest, die Antragsgegnerin habe gegenüber den Erst- bis Drittantragstellern das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung von Anteilen am (Netto)Hausbesorgerentgelt in den Jahren 1989 bis 1991 wie folgt überschritten und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Rückzahlung der entsprechenden Beträge (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) samt 4 % Zinsen seit 1.1.1991:
a) Bezüglich der Erstantragstellerin:
S 377,76 (Jahr 1989), S 516,71 (Jahr 1990)
und S 532,18 (Jahr 1991);
b) Bezüglich der Zweitantragstellerin und des
Drittantragstellers:
S 758,41 (Jahr 1989), S 1.037,45 (Jahr 1990)
und S 1.068,52 (Jahr 1991).
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Das Haus K***** 11 - 13 besteht aus ursprünglich zwei jeweils zweistöckigen Häusern mit unterschiedlicher Fassade und unterschiedlicher Höhe; die ursprünglich 2 Häuser waren aneinandergebaut. Die Zwischenwand zwischen den Häusern wurde entfernt, sodaß sich die Gebäude von innen als ein Haus darstellen. Der Niveauunterschied in den einzelnen Geschossen im Stiegenhaus wird durch Stiegen überwunden. Die gesamte Nutzfläche aller Mietgegenstände des Hauses K***** 11 - 13 beträgt 717,75 m2.
Zwischen K***** 11 - 13 und dem Haus K***** 15 liegt ein cirka 2 m breiter in rechtem Winkel von der K***** wegführender Gehweg der G***** zu. Die Summe der Nutzfläche aller Bestandobjekte des Hauses K***** 15 beträgt 454,80 m2. Der Eingang in die beiden genannten Häuser mündet jeweils vom Gehweg, die Eingangstüren sind als Stiege 1 (K***** 11 - 13) und Stiege 2 (K***** 15) beschildert.
An das Haus K***** 15 schließt das Haus K***** 17 unmittelbar an. Dieses Haus ist erheblich höher (Erdgeschoß, 3 Stockwerke und Dachgeschoß), aber auch deutlich breiter als die beiden erstgenannten Häuser. Die Summe der Nutzflächen aller Bestandobjekte dieses Hauses mit Ausnahme der Wohnung der Hausbesorgerin Margarete M***** (top 2, Größe 91,59 m2) beträgt 1.104 m2.
Die Häuser weisen von außen keinerlei Ähnlichkeit auf, es handelt sich um alte Gebäude, die sämtliche offenbar erst vor kurzem renoviert wurden und in sehr gutem Zustand sind. Die Häuser K***** 11 - 13, 15 und 17 haben eine jeweils eigene Strom-, Gas- und Wasserversorgung mit jeweils eigenen Strom-, Gas- und Wasserzählern. Lediglich das Haus K***** 17 verfügt über einen Aufzug und über eine Waschküche. In den Wohnungen der anderen beiden Häuser gehört eine Waschmaschine zur Grundausstattung. Je ein Müllraum befindet sich im Haus K***** 15 und K***** 17, nicht jedoch im Haus K***** 11 - 13.
Hausbesorgerin der Häuser K***** 15 und K***** 17 ist seit 1.1.1989 Margarete M*****. Im Haus K***** 11 - 13 verrichtet die unter Punkt
6.) angeführte Antragstellerin (Mieterin der Wohnung top Nr. 4, Frau S*****), seit cirka 1988 die Hausbesorgerarbeiten.
Die Antragsgegnerin betrachtet die Häuser K***** 11 - 13, 15 und 17 seit 1.1.1989 als Verwaltungseinheit.
Auf die einzelnen Häuser entfiel in den Jahren 1989 bis 1991 folgendes Hausbesorgerentgelt: K***** 11 - 13 (Sechstantragstellerin) 1989 S 30.726,70, 1990 S 34.402,85 und 1991 S 35.588,40; K***** 15 (Frau M*****) 1989 S 24.550,42, 1990 S 31.908,39 und 1991 S 31.165,64; K***** 17 (Frau M*****) 1989 S 62.840,85, 1990 S 71.065,35 und 1991 S 75.229,25.
Den Mietern der Häuser werden die Betriebskosten pauschal vorgeschrieben. Die Antragsteller bezahlten 1989 bis 1991 die ihnen vorgeschriebenen Beträge zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, wobei in den Jahren 1989 bis 1991 folgenden Nettobeträge in den Betriebskostenzahlungen der Antragsteller auf Hausbesorgerentgelt entfielen: Erstantragstellerin 1989 S 2.159,91, 1990 S 2.512,08 und 1991 S 2.596,31; Zweitantragstellerin und Drittantragsteller 1989 S 4.338,07, 1990 S 5.045,38, 1991 S 5.214,57.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Gemäß § 17 Abs 1 MRG bestimme sich mangels gegenteiliger Vereinbarung der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses. Grundsätzlich seien unter "Haus" alle Bauwerke eines Grundbuchskörpers zu verstehen, diese bildeten in der Regel eine rechtliche und auch wirtschaftliche Einheit. Eine Ausnahme sei aber dann zu machen, wenn mehrere abgesonderte Grundbuchskörper (gemeint wohl: Gebäude) vorhanden seien, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stünden und von denen jeder für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bilde, sodaß die gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen ließe (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Anmerkung 2 zu § 17 MRG). Ein Abgehen vom Grundsatz der Gleichbehandlung von mehreren Gebäuden auf demselben Grundbuchskörper komme etwa bei einer völligen baulichen Trennung, einer getrennten Versorgung mit Gas, Wasser und Strom, einer bisher getrennten Behandlung bei der Verwaltung, einem wesentlich verschiedenen Alter der Gebäudeteile und dergleichen in Frage (MietSlg 37.350).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, MRG bestimme sich mangels gegenteiliger Vereinbarung der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses. Grundsätzlich seien unter "Haus" alle Bauwerke eines Grundbuchskörpers zu verstehen, diese bildeten in der Regel eine rechtliche und auch wirtschaftliche Einheit. Eine Ausnahme sei aber dann zu machen, wenn mehrere abgesonderte Grundbuchskörper (gemeint wohl: Gebäude) vorhanden seien, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stünden und von denen jeder für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bilde, sodaß die gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen ließe (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 17, MRG). Ein Abgehen vom Grundsatz der Gleichbehandlung von mehreren Gebäuden auf demselben Grundbuchskörper komme etwa bei einer völligen baulichen Trennung, einer getrennten Versorgung mit Gas, Wasser und Strom, einer bisher getrennten Behandlung bei der Verwaltung, einem wesentlich verschiedenen Alter der Gebäudeteile und dergleichen in Frage (MietSlg 37.350).
Nach dem gerade Gesagten sei jedenfalls klar, daß zumindest die beiden Liegenschaften (EZ ***** und EZ ***** KG *****) nicht als wirtschaftliche Einheit, nicht als ein "Haus" im Sinne des § 17 Abs 1 MRG angesehen werden dürften.Nach dem gerade Gesagten sei jedenfalls klar, daß zumindest die beiden Liegenschaften (EZ ***** und EZ ***** KG *****) nicht als wirtschaftliche Einheit, nicht als ein "Haus" im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, MRG angesehen werden dürften.
Auch die Gebäude K***** 11 - 13 und K***** 15 stellten selbständige "Häuser" im Sinne des § 17 Abs 1 MRG dar: Die beiden Häuser seien baulich voneinander getrennt, völlig ungleichartig, wiesen eine getrennte Versorgung mit Gas, Wasser und Strom auf, hätten verschiedene Hausbesorger. Die beiden Gebäude seien also wirtschaftlich selbständige Einheiten, deren Betriebskosten extra abzurechnen seien.Auch die Gebäude K***** 11 - 13 und K***** 15 stellten selbständige "Häuser" im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, MRG dar: Die beiden Häuser seien baulich voneinander getrennt, völlig ungleichartig, wiesen eine getrennte Versorgung mit Gas, Wasser und Strom auf, hätten verschiedene Hausbesorger. Die beiden Gebäude seien also wirtschaftlich selbständige Einheiten, deren Betriebskosten extra abzurechnen seien.
Demnach sei von einer Gesamtnutzfläche von 717,75 m2 auszugehen; bei den festgestellten Nutzflächen der Wohnungen der Antragsteller ergebe sich ein Anteil am Hausbesorgerentgelt von 5,8 % (Erstantragstellerin) bzw 11,65 % (Zweitantragstellerin und Drittantragsteller), und zwar lediglich an dem für die Arbeiten der Sechstantragstellerin aufgewendeten Entgelt. Der zulässige Anteil betrage dann für die Erstantragstellerin im Jahr 1989 S 1.782,15, im Jahr 1990 S 1.995,37 und im Jahr 1991 S 2.064,13. Auf die Zweitantragstellerin und den Drittantragsteller entfielen 1989 S 3.579,66, 1990 S 4.007,93 und 1991 S 4.146,05. Dementsprechend wären die Überschreitungsbeträge (= Differenz zu den Vorschreibungen) festzustellen gewesen. Die Antragsgegnerin habe den Antragstellern die zuviel bezahlten Beträge zu refundieren.
Das Rekursgericht hat
1.) (mittels verfahrensrechtlichen Beschlusses) den erstgerichtlichen Sachbeschluß, soweit er die Vorschreibung von anteiligen Hausbesorgerentgelten im Jahre 1991 zum Gegenstand hatte, aus Anlaß des Rekurses der Antragsgegnerin als nichtig aufgehoben, und
2.) (mittels Sachbeschlusses) den erstgerichtlichen Sachbeschluß im übrigen in antragsabweisendem Sinn abgeändert und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht erachtete die Mängel- und Beweisrüge der Antragsgegnerin nicht für gerechtfertigt und führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Zunächst sei die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses, soweit dieser Betriebskostenüberschreitungen im Jahre 1991 feststelle, von Amts wegen wahrzunehmen gewesen, weil sich der Antrag der Mieter bei der Schlichtungsstelle erkennbar nur auf die Jahre 1989 und 1990 bezogen habe. Ein vorausgehender Antrag bei der Schlichtungsstelle sei jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Im übrigen sei die Rechtsrüge berechtigt:
Vorauszuschicken sei, daß die verfahrensgegenständlichen Anträge (zunächst bei der Gemeinde gleichlautend auch von weiteren Mietern der Liegenschaft gestellt, die allerdings das Gericht nicht angerufen hätten) sich trotz der Formulierung "Rückvergütung" erkennbar gegen die Höhe des vorgeschriebenen Hausbesorgerentgeltes der Jahre 1989 und 1990 richtete. Daraus folge zunächst, daß verfahrensgegenständlich nicht etwa die Feststellung eines Verteilungsschlüssels in Ansehung der Betriebkosten ohne Bezug auf eine konkrete Vorschreibung sei, sondern die Prüfung der Frage, ob die den Mietern in den Jahren 1989 und 1990 im Rahmen der Betriebskostenabrechnung vorgeschriebenen Positionen für Hausbesorgerentgelt als eine entsprechende Bewirtschaftungspost im Sinne des MRG anzusehen seien (vgl dazu Würth-Zingher, Miet- und WohnR19, Rz 21 zu § 37 MRG).Vorauszuschicken sei, daß die verfahrensgegenständlichen Anträge (zunächst bei der Gemeinde gleichlautend auch von weiteren Mietern der Liegenschaft gestellt, die allerdings das Gericht nicht angerufen hätten) sich trotz der Formulierung "Rückvergütung" erkennbar gegen die Höhe des vorgeschriebenen Hausbesorgerentgeltes der Jahre 1989 und 1990 richtete. Daraus folge zunächst, daß verfahrensgegenständlich nicht etwa die Feststellung eines Verteilungsschlüssels in Ansehung der Betriebkosten ohne Bezug auf eine konkrete Vorschreibung sei, sondern die Prüfung der Frage, ob die den Mietern in den Jahren 1989 und 1990 im Rahmen der Betriebskostenabrechnung vorgeschriebenen Positionen für Hausbesorgerentgelt als eine entsprechende Bewirtschaftungspost im Sinne des MRG anzusehen seien vergleiche dazu Würth-Zingher, Miet- und WohnR19, Rz 21 zu Paragraph 37, MRG).
Zur Begründung ihres Antrages hätten die Mieter im wesentlichen vorgebracht, daß das Haus K***** 11 - 13 als von den Gebäuden K***** 15 und 17 getrennte Verwaltungseinheit zu betrachten sei, weshalb an Hausbesorgerentgelt im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nur jener Betrag vorgeschrieben werden dürfe, den die Sechstantragstellerin, die Reinigungsarbeiten hinsichtlich des Hauses K***** 11 - 13 durchführe, erhalte.
Die Antragsgegnerin habe diesem Antrag entgegengesetzt, daß die auf der Liegenschaft EZ ***** KG N***** befindlichen Wohnhäuser K***** 11 - 13 und K***** 15 als Verwaltungseinheit zu betrachten seien, wobei das aus zwei Stiegen bestehende Haus K***** 11 - 15 insgesamt als wirtschaftliche Einheit anzusehen sei. Da die Hausbesorgerin M***** seit 1.1.1989 das Haus K***** 15 und das Haus K***** 17 betreue, sei die Aufteilung des auf diese Hausbesorgerin entfallenden Entgeltes nach Nutzfläche vorzunehmen. Dabei habe die Antragsgegnerin folgende Verrechnungsart gewählt: Sie habe sämtliche für die Häuser K***** 11 - 15 und 17 anfallende Hausbesorgerkosten zusammengefaßt und sie entsprechend dem Nutzflächenverhältnis der Liegenschaften K***** 11 - 15 zu K***** 17 auf die Mieter dieser Häuser verteilt.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes und der Antragsteller könne in dieser Vorgangsweise der Antragsgegnerin eine Gesetzwidrigkeit aus folgenden Gründen nicht erblickt werden:
Zunächst sei der Antragsgegnerin darin beizupflichten, daß die auf einer Liegenschaft befindlichen Gebäude (hier: K***** 11 - 13 und K***** 15) als eine Einheit aufzufassen seien. Grundsätzlich gelte die Regel, daß mehrere Bauwerke eines Grundbuchskörpers eine Einheit bilden. Eine Ausnahme von dieser Regel werde nur in jenen Fällen gemacht, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden seien, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stünden und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bilde, sodaß die gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen ließen (Würth-Zingher, aaO, Rz 2 zu § 17 MRG mwN). Richtig sei, daß bei Beurteilung dieser Kriterien die Rechtsprechung unter anderem darauf abstelle, ob es sich um tatsächlich und wirtschaftlich getrennte Häuser handle, deren Verwaltung getrennt geführt werde oder geführt werden könnte (zB MietSlg 39.365 und 42.274), was etwa dann zu bejahen wäre, wenn - wie im vorliegenden Fall - gänzlich getrennte Versorgungseinrichtungen vorhanden sind. Allerdings sei das Vorhandensein getrennter Versorgungseinrichtungen nicht das einzige Kriterium dafür, ob mehrere Bauwerke eines Grundbuchskörpers als Einheit aufzufassen sind: Es komme daneben vor allem darauf an, ob etwa ein unterschiedlicher Erhaltungszustand der Gebäude vorliege, der eine gemeinsame Behandlung unbillig erscheinen lasse (vgl MietSlg 39.365). Aus diesem (im Rahmen einer Hauptmietzinserhöhung nach §§ 18 und 19 MRG ausgesprochenen) Rechtssatz lasse sich ableiten, daß eine Ausnahme von der Regel, wonach alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers als Einheit aufzufassen sind, in jenen Fällen zu machen sei, in welchen eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig wäre. Das ließe sich etwa bei einem Verfahren nach § 18 MRG mit dem bereits erwähnten unterschiedlichen Erhaltungszustand verschiedener auf einer Grundbuchseinlage befindlichen Gebäude begründen. Bei Prüfung der Frage, ob bei einer Betriebskostenabrechnung eine Ausnahme von der bereits erwähnten Regel gerechtfertigt sei, habe daher im Vordergrund die Frage zu stehen, ob ein unbilliges Ergebnis die Folge wäre, würde man alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers als Einheit ansehen. Genau das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Wie sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe, handle es sich bei den Häusern K***** 11 - 13 und 15 um "alte Gebäude", sämtliche offenbar erst vor kurzem renoviert und in sehr gutem Zustand. Anhaltspunkte dafür, daß eine gemeinsame Abrechnung dieser auf einem Grundbuchskörper befindlichen Gebäude im Rahmen der Betriebskosten unbillig wäre, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Daß im konkreten Fall die Hausbesorgerkosten für K***** 11 - 13 verhältnismäßig geringer als die auf K***** 15 entfallenden Hausbesorgerkosten seien, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern.Zunächst sei der Antragsgegnerin darin beizupflichten, daß die auf einer Liegenschaft befindlichen Gebäude (hier: K***** 11 - 13 und K***** 15) als eine Einheit aufzufassen seien. Grundsätzlich gelte die Regel, daß mehrere Bauwerke eines Grundbuchskörpers eine Einheit bilden. Eine Ausnahme von dieser Regel werde nur in jenen Fällen gemacht, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden seien, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stünden und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bilde, sodaß die gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen ließen (Würth-Zingher, aaO, Rz 2 zu Paragraph 17, MRG mwN). Richtig sei, daß bei Beurteilung dieser Kriterien die Rechtsprechung unter anderem darauf abstelle, ob es sich um tatsächlich und wirtschaftlich getrennte Häuser handle, deren Verwaltung getrennt geführt werde oder geführt werden könnte (zB MietSlg 39.365 und 42.274), was etwa dann zu bejahen wäre, wenn - wie im vorliegenden Fall - gänzlich getrennte Versorgungseinrichtungen vorhanden sind. Allerdings sei das Vorhandensein getrennter Versorgungseinrichtungen nicht das einzige Kriterium dafür, ob mehrere Bauwerke eines Grundbuchskörpers als Einheit aufzufassen sind: Es komme daneben vor allem darauf an, ob etwa ein unterschiedlicher Erhaltungszustand der Gebäude vorliege, der eine gemeinsame Behandlung unbillig erscheinen lasse vergleiche MietSlg 39.365). Aus diesem (im Rahmen einer Hauptmietzinserhöhung nach Paragraphen 18 und 19 MRG ausgesprochenen) Rechtssatz lasse sich ableiten, daß eine Ausnahme von der Regel, wonach alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers als Einheit aufzufassen sind, in jenen Fällen zu machen sei, in welchen eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig wäre. Das ließe sich etwa bei einem Verfahren nach Paragraph 18, MRG mit dem bereits erwähnten unterschiedlichen Erhaltungszustand verschiedener auf einer Grundbuchseinlage befindlichen Gebäude begründen. Bei Prüfung der Frage, ob bei einer Betriebskostenabrechnung eine Ausnahme von der bereits erwähnten Regel gerechtfertigt sei, habe daher im Vordergrund die Frage zu stehen, ob ein unbilliges Ergebnis die Folge wäre, würde man alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers als Einheit ansehen. Genau das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Wie sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe, handle es sich bei den Häusern K***** 11 - 13 und 15 um "alte Gebäude", sämtliche offenbar erst vor kurzem renoviert und in sehr gutem Zustand. Anhaltspunkte dafür, daß eine gemeinsame Abrechnung dieser auf einem Grundbuchskörper befindlichen Gebäude im Rahmen der Betriebskosten unbillig wäre, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Daß im konkreten Fall die Hausbesorgerkosten für K***** 11 - 13 verhältnismäßig geringer als die auf K***** 15 entfallenden Hausbesorgerkosten seien, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Es sei daher davon auszugehen, daß die Gebäude K***** 11 - 13 und K***** 15 hinsichtlich der Betriebskosten als Verwaltungseinheit aufzufassen seien, sodaß die Antragsgegnerin zutreffend eine gemeinsame Betriebskostenabrechnung erstellte und auch den Mietern von K***** 11 - 13 anteilig Hausbesorgerkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anlastete, die durch die Tätigkeit der Hausbesorgerin M***** im Haus K***** 15 entstanden seien. Das Haus K***** 17 werde von der Antragsgegnerin ohnedies als gesonderte Verwaltungseinheit betrachtet und es würden nicht sämtliche Betriebskosten des Hauses K***** 17 gemeinsam mit den Gebäuden K***** 11 - 13 und 15 abgerechnet.
Es stelle sich nun noch die Frage, in welchem Ausmaß das Entgelt der Hausbesorgerin M*****, die in K***** 15 und K***** 17 tätig werde, auf die EZ ***** KG N***** (K***** 11 - 13 und 15) zu verteilen sei. Die Vorgangsweise der Antragsgegnerin, eine Aufteilung nach den Nutzflächenverhältnissen der Gebäude auf den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** zueinander vorzunehmen, erscheine billig: Die Rekurswerberin weise zutreffend darauf hin, daß eine präzise Aufschlüsselung, welches Entgelt der Hausbesorgerin M***** für ihre Tätigkeit hinsichtlich K***** 15 und welches für ihre Tätigkeit hinsichtlich K***** 17 entfällt, nicht möglich ist. Anhaltspunkte dafür, daß die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufteilung nach den Nutzflächenverhältnissen unbillig sei, etwa weil die Hausbesorgerin M***** einen weitaus größeren Teil ihrer Arbeitskraft für Tätigkeiten in K***** 17 verwende, hätte sich im Verfahren nicht ergeben.
Auf die Argumentation des Erstgerichtes, wonach die Antragsgegnerin den antragstellenden Mietern gegenüber von einem falschen Betriebskostenschlüssel ausgegangen wäre, sei nicht einzugehen, weil der Antrag der Antragsteller auf Überprüfung der konkreten Position "Hausbesorgerentgelt" gerichtet wäre, nicht aber auf die Überprüfung etwa vorgeschriebener Pauschalraten oder auf die Feststellung des Betriebskostenverteilungsschlüssels.
Der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Sachbeschluß sei nicht zulässig, weil die Frage, ob im konkreten Fall von der Regel, daß unter "Haus" (§ 17 MRG) der Grundbuchskörper zu verstehen sei, eine Ausnahme zu machen sei, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall ebensowenig hinausgehe, wie die Frage, ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufteilung des Entgelts eines Hausbesorgers, der auf zwei verschiedenen Liegenschaften der Antragsgegnerin tätig werde der Billigkeit entspreche.Der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Sachbeschluß sei nicht zulässig, weil die Frage, ob im konkreten Fall von der Regel, daß unter "Haus" (Paragraph 17, MRG) der Grundbuchskörper zu verstehen sei, eine Ausnahme zu machen sei, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall ebensowenig hinausgehe, wie die Frage, ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufteilung des Entgelts eines Hausbesorgers, der auf zwei verschiedenen Liegenschaften der Antragsgegnerin tätig werde der Billigkeit entspreche.
Gegen den Beschuß und den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragstellerin sowie des Drittantragstellers mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen dahin abzuändern, daß den Anträgen der Rechtsmittelwerber vollständig stattgegeben werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin begehrt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; für den Fall der Zulässigkeit des Revisionsrekurses möge diesem nicht Folge gegeben werden.