Rechtssatz RS0065362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065362
Entscheidungsdatum
11.01.2005
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies (so schon 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93). (Hier: im Ergebnis durch die ersatzlose Aufhebung des die Vorschreibung von Hausbesorgerentgelts als Betriebskosten im Jahre 1991 betreffenden Sachbeschlusses des Erstgerichtes geschehen, obwohl die Rechtsmittelwerber zumindest im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich einen auch dieses Jahr betreffenden Antrag gestellt hatten).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 107/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 107/95
- 5 Ob 13/96
Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 13/96
Vgl auch; Beisatz: Für die Verfechtung eines dem 2. Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses ist kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen (hier: Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß wegen Verspätung zurück). (T1)
- 5 Ob 129/97z
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 129/97z
- 5 Ob 122/02f
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
Auch; nur: Der Revisionsrekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies. (T2)
- 5 Ob 298/04s
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 5 Ob 298/04s
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065362
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00107_9500000_001