Vorauszuschicken ist, daß die zweite Instanz mit der Anfechtung eines Sachbeschlusses befaßt war, den Rekurs des Antragstellers also in einer dem Berufungsgericht gleichkommenden Funktion zurückgewiesen hat. Der Zurückweisungsbeschluß ist daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, ohne daß es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) oder auf einen den Betrag von S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) ankäme (vgl RZ 1994, 92/33; 5 Ob 77/95 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 519 ZPO). Der Ausspruch des Rekursgerichtes, wonach der Wert seines Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, war daher entbehrlich, jener über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unbeachtlich.Vorauszuschicken ist, daß die zweite Instanz mit der Anfechtung eines Sachbeschlusses befaßt war, den Rekurs des Antragstellers also in einer dem Berufungsgericht gleichkommenden Funktion zurückgewiesen hat. Der Zurückweisungsbeschluß ist daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbar, ohne daß es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) oder auf einen den Betrag von S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) ankäme vergleiche RZ 1994, 92/33; 5 Ob 77/95 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 519, ZPO). Der Ausspruch des Rekursgerichtes, wonach der Wert seines Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, war daher entbehrlich, jener über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unbeachtlich.
Der Antragsteller hat die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz auch fristgerecht angefochten. Da für die Anfechtung eines dem zweiten Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen ist (vgl Kodek aaO; 5 Ob 77/95), hatte der Antragsteller für die Anfechtung des ihm am 23.11.1995 zugestellten Beschlusses gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 521 Abs 1 ZPO bis zum 7.12.1995 Zeit; tatsächlich hat er den vorliegenden Revisionsrekurs noch am letzten Tag dieser Frist zur Post gegeben.Der Antragsteller hat die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz auch fristgerecht angefochten. Da für die Anfechtung eines dem zweiten Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen ist vergleiche Kodek aaO; 5 Ob 77/95), hatte der Antragsteller für die Anfechtung des ihm am 23.11.1995 zugestellten Beschlusses gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz eins, ZPO bis zum 7.12.1995 Zeit; tatsächlich hat er den vorliegenden Revisionsrekurs noch am letzten Tag dieser Frist zur Post gegeben.
In der Sache selbst ist auf Grund der vorgelegten Fotokopie des Postaufgabescheins als erwiesen anzunehmen, daß der Antragsteller seinen Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß vom 29.3.1995 nicht erst am 3.5.1995, sondern noch am 2.5.1995 zur Post gegeben hat. Das Rekursgericht ging daher - wenn auch durch die seinerzeitige Aktenlage gedeckt - zu Unrecht von einer Verspätung des Rekurses aus. Es wird sich neuerlich mit dem Rechtsmittel zu befassen haben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.