Begründung:
Die G***** AG war im Jahr 1981 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** und beabsichtigte zum damaligen Zeitpunkt den Umbau und die Renovierung des sich auf dieser Liegenschaft befindlichen G***** sowie die Begründung von Wohnungseigentum an der gesamten Liegenschaft. Über ihren Antrag hin setzte das Erstgericht mit Beschluß vom 14.7.1981 zu MSch 9/81 gemäß § 3 Abs 1, §§ 5, 26 Abs 1 Z 1 Abs 2 und Abs 3 WEG für die selbständigen Wohnungen sowie sonstigen Räumlichkeiten der genannten Liegenschaft die Nutzwerte laut einer von Dipl.Ing.Günther F***** erstellten Nutzwertliste fest, wobei sich diese Nutzwertliste auf die Einreichpläne des Architekten Mag.Ing.Gustav B***** vom November 1980 stützte. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.Die G***** AG war im Jahr 1981 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** und beabsichtigte zum damaligen Zeitpunkt den Umbau und die Renovierung des sich auf dieser Liegenschaft befindlichen G***** sowie die Begründung von Wohnungseigentum an der gesamten Liegenschaft. Über ihren Antrag hin setzte das Erstgericht mit Beschluß vom 14.7.1981 zu MSch 9/81 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraphen 5, 26, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2 und Absatz 3, WEG für die selbständigen Wohnungen sowie sonstigen Räumlichkeiten der genannten Liegenschaft die Nutzwerte laut einer von Dipl.Ing.Günther F***** erstellten Nutzwertliste fest, wobei sich diese Nutzwertliste auf die Einreichpläne des Architekten Mag.Ing.Gustav B***** vom November 1980 stützte. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Kaufvertrag vom 30.11.1981 erwarb Ing.Walter K***** 96/19938stel-Anteile an der genannten Liegenschaft, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung 319 untrennbar verbunden sein sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ausbau- und Renovierungspläne noch nicht in die Wirklichkeit umgesetzt.
Während die G***** AG die übrigen Eigentumswohnungen an die Antragsgegner verkaufte, behielt sie die Wohnungen Top 1 bis 11 in ihrem (Wohnungs-)Eigentum. Seit 1986 trägt die G***** AG den Namen E*****AG. Am 13.1.1988 wurde über sie das Konkursverfahren eröffnet; Dr.Karl Ludwig V*****, Rechtsanwalt in *****, wurde zum Masseverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt.
Aufgrund der Einreichpläne des Architekten Mag.Ing.Gustav B***** kam es anfangs der 80er-Jahre zu den geplanten Ausbau- und Renovierungsarbeiten durch die Gemeinschuldnerin, welche sich allerdings bei der tatsächlichen Ausführung dieser Pläne nicht an die Nutzwertpläne hielt, sondern insbesondere im Bereich des Geschoßes zwischen dem Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß bis zum 5. Parterre andere Umbaumaßnahmen im Rahmen des Altbestandes tätigte. Nach den ursprünglichen Nutzwertplänen sollten die im Bereich der Wohnungen Top 1 bis 11 befindlichen Gänge und Stiegenhäuser sowie Aufzugsschächte im Allgemeineigentum stehen und damit der allgemeinen Nutzung dienen, die von diesen Gängen aus erreichbaren gewerblich genutzten Räumlichkeiten jedoch den Wohnungen Top 1 bis 11 zugeordnet sein. Die Antragsgegner haben jedoch von Anfang an zur Kenntnis(ausschließliches Nutzungsrecht) genommen, daß die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse zwischen Allgemeineigentum und Eigentumswohnungen im Bereich der Wohnungen Top 1 bis 11 von den ursprünglichen Nutzwertplänen abweichen, wobei die Antragsgegner die Gänge und Stiegenhäuser sowie Liftschächte als im Allgemeineigentum stehend ansahen, die gewerblich genutzten Räume jedoch als im Wohnungseigentum der Gemeinschuldnerin, der auch die ausschließliche Nutzung derselben zukommen sollte.
Als im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Wohnungen Top 1 bis 11 versteigert werden sollten, stellte sich heraus, daß sich der Grundbuchstand laut bestehender Nutzwertfestsetzung mit dem tatsächlichen Bestand der Wohnungen Top 1 bis 11 nicht deckten. Daraufhin wurde vom Erstgericht das betriebene Zwangsversteigerungsverfahren (kridamäßige Versteigerung) eingestellt und dem Masseverwalter vom Konkursgericht der Auftrag erteilt, eine Neufestsetzung der Nutzwerte im Bereich der Wohnungen Top 1 bis 11 zu erreichen.
Im vorliegenden Verfahren beantragte nunmehr der Masseverwalter am 22.10.1992 die Neufestsetzung der Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheiten Top 1 bis 11 der gegenständliche Liegenschaft nach § 3 Abs 2 WEG laut einer von Baumeister Otto C***** erstellten Nutzwertliste. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß die dieser Nutzwertliste zu Grunde liegenden Bestandspläne von der BH ***** bestätigt worden seien; diese stimmten nunmehr mit dem tatsächlichen Bestand überein.Im vorliegenden Verfahren beantragte nunmehr der Masseverwalter am 22.10.1992 die Neufestsetzung der Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheiten Top 1 bis 11 der gegenständliche Liegenschaft nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG laut einer von Baumeister Otto C***** erstellten Nutzwertliste. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß die dieser Nutzwertliste zu Grunde liegenden Bestandspläne von der BH ***** bestätigt worden seien; diese stimmten nunmehr mit dem tatsächlichen Bestand überein.
Diesem Antrag trat Ing.Walter K***** mit der zusammengefaßten Begründung entgegen, durch die beantragte Neufestsetzung der Nutzwerte würden Teile aus dem Allgemeineigentum einzelnen Wohnungseigentümern zugeschlagen, und zwar insbesondere im Bereich der Wohnung Top 2, weil in dem dort verlaufenden Korridor zwei Türen angebracht und verschlossen worden seien. Darüber hinaus werde im Bereich des Allgemeineigentums ein Ausgang nach Süden hin verwehrt.
Dem replizierte der antragstellende Masseverwalter, diese Bereiche seien auch nach der Neufestsetzung dem Allgemeineigentum zugewiesen, dem Antragsgegner Ing.Walter K***** stehe es jedoch frei, eine Benützungsregelung nach § 15 WEG anzustreben.Dem replizierte der antragstellende Masseverwalter, diese Bereiche seien auch nach der Neufestsetzung dem Allgemeineigentum zugewiesen, dem Antragsgegner Ing.Walter K***** stehe es jedoch frei, eine Benützungsregelung nach Paragraph 15, WEG anzustreben.
Mit Sachbeschluß (ON 40) entschied das Erstgericht, indem es in Punkt 1.), die mit Beschluß vom 14.7.1981 (MSch 9/81) festgesetzten Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheiten 1 bis 11 in der auf S. 2 des Beschlusses näher angeführten Weise neu festsetzte, wobei es aussprach, daß die Nutzwerte der übrigen Wohnungseinheiten unverändert blieben, und in Punkt 2.) feststellte, daß diese Nutzwertänderung keine Auswirkung auf die Gesamtsumme der Nutzwerte habe. Die Neufestsetzung der Nutzwerte richte sich nach § 3 Abs 2 WEG, dessen Anwendungsfälle nur demonstrativ aufgeführt seien. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte sei bei jeglicher Änderung der Verhältnisse möglich, sohin auch bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes und auch bei einem nachträglichen Hervorkommen des wahren Sachverhaltes.Mit Sachbeschluß (ON 40) entschied das Erstgericht, indem es in Punkt 1.), die mit Beschluß vom 14.7.1981 (MSch 9/81) festgesetzten Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheiten 1 bis 11 in der auf S. 2 des Beschlusses näher angeführten Weise neu festsetzte, wobei es aussprach, daß die Nutzwerte der übrigen Wohnungseinheiten unverändert blieben, und in Punkt 2.) feststellte, daß diese Nutzwertänderung keine Auswirkung auf die Gesamtsumme der Nutzwerte habe. Die Neufestsetzung der Nutzwerte richte sich nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG, dessen Anwendungsfälle nur demonstrativ aufgeführt seien. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte sei bei jeglicher Änderung der Verhältnisse möglich, sohin auch bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes und auch bei einem nachträglichen Hervorkommen des wahren Sachverhaltes.
Den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners Ing.Walter K***** wies das Rekursgericht zurück.
Nach § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 3 WEG sei über die Neufestsetzung des Nutzwertes von Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, im Verfahren Außerstreitsachen unter Bedachtnahme unter anderem auf § 26 Abs 2 WEG zu entscheiden. Sowohl § 26 Abs 2 WEG als auch § 3 Abs 2 WEG seien zuletzt durch das BGBl 800/1993 (3. WÄG) novelliert worden, wobei diese Novellierungen mit 1.1.1994 in Kraft getreten seien. Da die im Abschnitt II leg cit enthaltenen Übergangsbestimmungen keine Ausnahmen für Verfahren über die Neufestsetzung von Nutzwerten nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG enthielten, sei vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß Verfahren Außerstreitsachen aufgrund der Sach- und Rechtslage zu beurteilen seien, wie sie sich zum Zeitpunkt der Beschlußfassung 1. Instanz dargestellt habe (vgl MGA Verfahren Außerstreitsachen2, § 10 E 16). An diese Sach- und Rechtslage sei auch das Rekursgericht gebunden. Das vorliegende Verfahren sei daher bereits unter Anwendung der Bestimmungen desNach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, WEG sei über die Neufestsetzung des Nutzwertes von Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, im Verfahren Außerstreitsachen unter Bedachtnahme unter anderem auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG zu entscheiden. Sowohl Paragraph 26, Absatz 2, WEG als auch Paragraph 3, Absatz 2, WEG seien zuletzt durch das Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, (3. WÄG) novelliert worden, wobei diese Novellierungen mit 1.1.1994 in Kraft getreten seien. Da die im Abschnitt römisch zwei leg cit enthaltenen Übergangsbestimmungen keine Ausnahmen für Verfahren über die Neufestsetzung von Nutzwerten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG enthielten, sei vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß Verfahren Außerstreitsachen aufgrund der Sach- und Rechtslage zu beurteilen seien, wie sie sich zum Zeitpunkt der Beschlußfassung 1. Instanz dargestellt habe vergleiche MGA Verfahren Außerstreitsachen2, Paragraph 10, E 16). An diese Sach- und Rechtslage sei auch das Rekursgericht gebunden. Das vorliegende Verfahren sei daher bereits unter Anwendung der Bestimmungen des
3. WÄG zu beurteilen.
Unbestritten sei, daß der Masseverwalter für die Gemeinschuldnerin, die nach wie vor Eigentümerin der Wohnungen top 1 bis 11 sei, grundsätzlich berechtigt gewesen sei, einen Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 WEG zu stellen. Nach § 26 Abs 2 Z 2 WEG komme in einem derartigen Verfahren den Miteigentümern insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden könnten. Hinsichtlich der Parteistellung des Antragsgegners Ing.Walter K*****, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen, jedoch vom Masseverwalter insoweit in Frage gestellt worden sei, als er dahingehend argumentierte, Ing.Walter K***** würde durch die Neufestsetzung der Nutzwerte gar nicht berührt, sei festzuhalten, daß sich die Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen sachverständigen Baumeisters dahingehend zusammenfassen ließen, bestimmte Teile der Liegenschaft, welche anläßlich der Festsetzung der Nutzwerte im Jahr 1981 dem Allgemeineigentum zugewiesen worden seien, sollten durch die nunmehr beabsichtigte Neufestsetzung der Nutzwerte zu einzelnen Wohnungen der Gemeinschuldnerin zugeschlagen werden, diese Teile seien jedoch in der Natur tatsächlich nie baulich ausgeführt worden. Da diese Teile baulich nie errichtet worden seien, seien die anläßlich der ursprünglichen Nutzwertfestsetzung der allgemeinen Nutzung vorbehaltenen Teile dieser nie zugeführt worden. Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen habe das Erstgericht ausgeführt, die ursprüngliche Nutzwertfestsetzung habe nie praktisch die Wirksamkeit entfaltet, weil vom Beginn an die tatsächliche Nutzung mit Wissen sämtlicher Wohnungseigentümer so geschehen sei, wie sie der nunmehrigen Neufestsetzung zugrundeliege. Räumlichkeiten die bislang der allgemeinen Nutzung offengestanden seien, seien in die Neufestsetzung der Nutzwerte nicht einbezogen und würden daher immer noch offen stehen. Ein Eingriff in den der Allgemeinnutzung zustehenden Bereich erfolge durch die Neufestsetzung nicht. Demzufolge würden die Interessen des Rekurswerbers nicht unmittelbar berührt, weshalb seine Parteistellung nicht gegeben sei.Unbestritten sei, daß der Masseverwalter für die Gemeinschuldnerin, die nach wie vor Eigentümerin der Wohnungen top 1 bis 11 sei, grundsätzlich berechtigt gewesen sei, einen Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 3, WEG zu stellen. Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG komme in einem derartigen Verfahren den Miteigentümern insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden könnten. Hinsichtlich der Parteistellung des Antragsgegners Ing.Walter K*****, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen, jedoch vom Masseverwalter insoweit in Frage gestellt worden sei, als er dahingehend argumentierte, Ing.Walter K***** würde durch die Neufestsetzung der Nutzwerte gar nicht berührt, sei festzuhalten, daß sich die Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen sachverständigen Baumeisters dahingehend zusammenfassen ließen, bestimmte Teile der Liegenschaft, welche anläßlich der Festsetzung der Nutzwerte im Jahr 1981 dem Allgemeineigentum zugewiesen worden seien, sollten durch die nunmehr beabsichtigte Neufestsetzung der Nutzwerte zu einzelnen Wohnungen der Gemeinschuldnerin zugeschlagen werden, diese Teile seien jedoch in der Natur tatsächlich nie baulich ausgeführt worden. Da diese Teile baulich nie errichtet worden seien, seien die anläßlich der ursprünglichen Nutzwertfestsetzung der allgemeinen Nutzung vorbehaltenen Teile dieser nie zugeführt worden. Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen habe das Erstgericht ausgeführt, die ursprüngliche Nutzwertfestsetzung habe nie praktisch die Wirksamkeit entfaltet, weil vom Beginn an die tatsächliche Nutzung mit Wissen sämtlicher Wohnungseigentümer so geschehen sei, wie sie der nunmehrigen Neufestsetzung zugrundeliege. Räumlichkeiten die bislang der allgemeinen Nutzung offengestanden seien, seien in die Neufestsetzung der Nutzwerte nicht einbezogen und würden daher immer noch offen stehen. Ein Eingriff in den der Allgemeinnutzung zustehenden Bereich erfolge durch die Neufestsetzung nicht. Demzufolge würden die Interessen des Rekurswerbers nicht unmittelbar berührt, weshalb seine Parteistellung nicht gegeben sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig; dazu, welche Gesetzesbestimmungen des 3. WÄG anzuwenden seien bzw zur Parteistellung eines Miteigentümers gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG, fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig; dazu, welche Gesetzesbestimmungen des 3. WÄG anzuwenden seien bzw zur Parteistellung eines Miteigentümers gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Ing.Walter K***** mit dem Antrag, den angefochtenen (Zurückweisungs-)Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über seinen Rekurs aufzutragen. Das Rechtsmittel sei gegen einen in zweiter Instanz ergangenen Zurückweisungsbeschluß jedenfalls zulässig. Durch die Nutzwertneufestsetzung werde der Antragsgegner unmittelbar in seinen Interessen berührt. Bei der Neufeststezung der Nutzwerte sei manipuliert worden, um den Nenner der Miteigentumsanteile wie bisher und die Summe der Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheiten 1 bis 11 gleich zu belassen. Durch die Einbeziehung dieser Flächen in die Wohnungseigentumsobjekte top 1 bis 11 werde der (deren) Nutzwert um mehr als 3 % geändert (§ 3 Abs 2 Z 1 WEG idF 3.WÄG).Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Ing.Walter K***** mit dem Antrag, den angefochtenen (Zurückweisungs-)Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über seinen Rekurs aufzutragen. Das Rechtsmittel sei gegen einen in zweiter Instanz ergangenen Zurückweisungsbeschluß jedenfalls zulässig. Durch die Nutzwertneufestsetzung werde der Antragsgegner unmittelbar in seinen Interessen berührt. Bei der Neufeststezung der Nutzwerte sei manipuliert worden, um den Nenner der Miteigentumsanteile wie bisher und die Summe der Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheiten 1 bis 11 gleich zu belassen. Durch die Einbeziehung dieser Flächen in die Wohnungseigentumsobjekte top 1 bis 11 werde der (deren) Nutzwert um mehr als 3 % geändert (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG in der Fassung 3.WÄG).
Der Antragssteller beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung (ON 54) den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.