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Rechtssatz RS0067347×

Rechtssatz RS0067347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067347

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Norm

MG §4 Abs1
MG §7 B
MRG §17

Rechtssatz

Der Antragsteller beantragte nach einzelnen Objekten (hier: Stiegen) getrennt die Abrechnung der Betriebskosten, des Hauptmietzinses und des Erhaltungsbeitrages; er ist jedoch dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig, daß die Stiegen (hier: 40-69), die sich auf einem Grundbuchskörper befinden, entgegen dem Regelfall (SZ 59/122 = MietSlg 38379) keine wirtschaftliche Einheit bilden; der bloß unterschiedliche Erhaltungszustand mehrerer Objekte in etwa gleichem Alter, die noch dazu gemeinsam als Wohnhausanlage errichtet worden sind, bewirkt aber nicht solche wirtschaftliche Verhältnisse, die eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig und daher die getrennte Behandlung angezeigt erscheinen ließe.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1095/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1095/92
  • 5 Ob 117/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
    Vgl auch; Beisatz: Keine getrennte Behandlung, auch wenn das Wohnhaus und die Tankstelle völlig getrennte Zugänge haben, sind sie doch baulich vereint: Ein Teil des Tankstellenareals befindet sich - vergleichbar einem Keller oder einer unterirdischen Garage - unter dem Wohntrakt; außerdem dient die Lärmschutzschürze der Wohnanlage zugleich als Dach des Tankstellenbereichs. (T1)
  • 5 Ob 107/95
    Entscheidungstext OGH 29.09.1995 5 Ob 107/95
    Vgl auch; Beisatz: Unter "Haus" werden aber nicht auch andere Objekte, die zwar im Eigentum ein und desselben R-subjektes stehen, sich jedoch auf einer anderen Liegenschaft befinden, verstanden. (T2)
  • 5 Ob 213/03i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 213/03i
    Vgl auch; Beisatz: Denjenigen, der die Abweichung von der liegenschaftsbezogenen Aufteilung anstrebt, trifft die Beweislast für die maßgeblichen Umstände. (T3); Beisatz: Maßgeblich ist unter anderem das Alter, die bauliche Trennung der Gebäude, die Lage der Versorgungsleitungen, der Erhaltungszustand etc. (T4)
  • 5 Ob 172/04m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 172/04m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Werkstätte, die sich über das gesamte Erdgeschoß eines Hauses erstreckt und über einen separaten Eingang verfügt, ist dennoch keine selbständige wirtschaftliche Einheit. (T5)
  • 5 Ob 123/11s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 123/11s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 151/14p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 151/14p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 40/22a
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 40/22a
    Beis wie T4
  • 5 Ob 47/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 5 Ob 47/25k
    vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB01095_9200000_001