Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers lässt sich die hier zu beurteilende Frage, ob ein fast 100 Jahre später errichtetes Holzgebäude, das als Gastwirtschaft in Verwendung steht, und ein auf derselben Liegenschaft errichtetes mehrstöckiges gemauertes Wohnhaus als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind, mit der dazu bisher zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG aF und § 1 Abs 2 Z 5 MRG ergangenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass dabei eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG zu klären wäre. Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0079850; RS0069823 ua). Dass verschiedene Kriterien bei unterschiedlichen Problemlagen zur Unterscheidung herangezogen werden, bedeutet nicht, dass stets alle von ihnen vorliegen müssen (vgl 5 Ob 213/03i). Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle (vgl 5 Ob 213/03i = RIS-Justiz RS0069823 [T3]; 5 Ob 121/86; 5 Ob 593/90 = wobl 1991/12 mit Anm Würth; 5 Ob 141/95). Dem vom Revisionsrekurswerber in den Vordergrund gestellten Umstand der Gemeinsamkeit der Versorgungsleitungen kommt daher in Anbetracht der Vielzahl von Kriterien, die gegen eine wirtschaftliche Einheit sprechen (vgl 5 Ob 213/03i), keine entscheidende Bedeutung zu.Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers lässt sich die hier zu beurteilende Frage, ob ein fast 100 Jahre später errichtetes Holzgebäude, das als Gastwirtschaft in Verwendung steht, und ein auf derselben Liegenschaft errichtetes mehrstöckiges gemauertes Wohnhaus als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind, mit der dazu bisher zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG aF und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG ergangenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass dabei eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu klären wäre. Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen vergleiche RIS-Justiz RS0079850; RS0069823 ua). Dass verschiedene Kriterien bei unterschiedlichen Problemlagen zur Unterscheidung herangezogen werden, bedeutet nicht, dass stets alle von ihnen vorliegen müssen vergleiche 5 Ob 213/03i). Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle vergleiche 5 Ob 213/03i = RIS-Justiz RS0069823 [T3]; 5 Ob 121/86; 5 Ob 593/90 = wobl 1991/12 mit Anmerkung , Würth; 5 Ob 141/95). Dem vom Revisionsrekurswerber in den Vordergrund gestellten Umstand der Gemeinsamkeit der Versorgungsleitungen kommt daher in Anbetracht der Vielzahl von Kriterien, die gegen eine wirtschaftliche Einheit sprechen vergleiche 5 Ob 213/03i), keine entscheidende Bedeutung zu.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war daher der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.