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Rechtssatz RS0114786

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114786

Geschäftszahl

6Ob146/00i; 5Ob213/03i

Entscheidungsdatum

13.01.2004

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist für Betriebskostennachforderungen des Vermieters, die daraus resultieren, dass in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG ein vom Verhältnis der Nutzflächen Paragraph 17, MRG abweichender Verteilungsschlüssel für einen bereits zurückliegenden Zeitraum festgelegt wird, kann frühestens mit der im Msch-Verfahren hierüber ergangenen Entscheidung beginnen. Auf die Frage der Kenntnis oder subjektiven Unkenntnis des Vermieters vom Übermaß an Betriebskosten und dessen Verursacher kommt es nicht an. Die Klageführung setzt objektiv die (rechtskräftige) Änderung des sich aus Paragraph 17, MRG ergebenden Verteilungsschlüssels voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114786

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00146_00I0000_003