Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In dem vom Außerstreitgericht gemäß § 40a JN überwiesenen Verfahren begehrte der klagende Mieter, der beklagten Hauseigentümerin und Vermieterin die "wirtschaftliche Trennung der beiden Wohnhäuser zu untersagen" und ihr "aufzutragen, die Verwaltung und wirtschaftliche Behandlung wiederum wie bisher gemeinsam durchzuführen", somit inhaltlich, in einer bestimmten Weise die Verwaltung ihrer beiden Häuser vorzunehmen. Der Anspruch muß an folgenden Überlegungen scheitern: § 354 ABGB definiert das Eigentumsrecht in subjektiver Hinsicht als "das" Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. In § 362 ABGB werden die wichtigsten Eigentümerbefugnisse in konkretisierender Wiederholung der Inhalte des § 354 noch einmal genannt. Zu diesen Befugnissen gehört, obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, auch die "Verwaltung" als eine Maßregel der Geschäftsführung. Zu verstehen ist darunter in diesem Zusammenhang jede Maßnahme rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die der Erhaltung oder Verbesserung der dem Eigentümer gehörigen Sache oder der Ziehung und Veräußerung der Früchte dienen soll (vgl dazu Egglmeier in Schwimann2, § 833 ABGB Rz 7 mwN). § 364 Abs 1 ABGB stellt sodann das umfassende Herrschaftsrecht des Eigentümers in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung, indem er darauf hinweist, daß seine Ausübung durch gesetzliche Einschränkungen, regelmäßig im Interesse der Allgemeinheit (Koziol/Welser, Grundriß10, II 41), und die Rechte Dritter (SZ 51/100 ua; Feil, Liegenschaftsrecht 53) beschränkt ist; insofern kommt der Bestimmung verweisender Charakter zu. Eine Vielzahl von Eigentumsbeschränkungen findet sich im öffentlichen Recht (vgl dazu den umfangreichen Katalog gesetzlicher Servituten, von Beschränkungen des Handels- und Rechtsverkehrs und anderen Rechtsvorschriften in Dittrich/Tades, ABGB MGA35 bei § 364 ABGB). So ist das Eigentum an Miethäusern durch den Mieterschutz in weitem Umfang beschränkt, Klang (in Klang2 II 132) sieht den Eigentümer beinahe in die Stellung eines Verwalters zurückgedrängt. Das hier anwendbare MRG normiert aber keinen dem Klagebegehren entsprechenden Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter.In dem vom Außerstreitgericht gemäß Paragraph 40 a, JN überwiesenen Verfahren begehrte der klagende Mieter, der beklagten Hauseigentümerin und Vermieterin die "wirtschaftliche Trennung der beiden Wohnhäuser zu untersagen" und ihr "aufzutragen, die Verwaltung und wirtschaftliche Behandlung wiederum wie bisher gemeinsam durchzuführen", somit inhaltlich, in einer bestimmten Weise die Verwaltung ihrer beiden Häuser vorzunehmen. Der Anspruch muß an folgenden Überlegungen scheitern: Paragraph 354, ABGB definiert das Eigentumsrecht in subjektiver Hinsicht als "das" Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. In Paragraph 362, ABGB werden die wichtigsten Eigentümerbefugnisse in konkretisierender Wiederholung der Inhalte des Paragraph 354, noch einmal genannt. Zu diesen Befugnissen gehört, obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, auch die "Verwaltung" als eine Maßregel der Geschäftsführung. Zu verstehen ist darunter in diesem Zusammenhang jede Maßnahme rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die der Erhaltung oder Verbesserung der dem Eigentümer gehörigen Sache oder der Ziehung und Veräußerung der Früchte dienen soll vergleiche dazu Egglmeier in Schwimann2, Paragraph 833, ABGB Rz 7 mwN). Paragraph 364, Absatz eins, ABGB stellt sodann das umfassende Herrschaftsrecht des Eigentümers in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung, indem er darauf hinweist, daß seine Ausübung durch gesetzliche Einschränkungen, regelmäßig im Interesse der Allgemeinheit (Koziol/Welser, Grundriß10, II 41), und die Rechte Dritter (SZ 51/100 ua; Feil, Liegenschaftsrecht 53) beschränkt ist; insofern kommt der Bestimmung verweisender Charakter zu. Eine Vielzahl von Eigentumsbeschränkungen findet sich im öffentlichen Recht vergleiche dazu den umfangreichen Katalog gesetzlicher Servituten, von Beschränkungen des Handels- und Rechtsverkehrs und anderen Rechtsvorschriften in Dittrich/Tades, ABGB MGA35 bei Paragraph 364, ABGB). So ist das Eigentum an Miethäusern durch den Mieterschutz in weitem Umfang beschränkt, Klang (in Klang2 II 132) sieht den Eigentümer beinahe in die Stellung eines Verwalters zurückgedrängt. Das hier anwendbare MRG normiert aber keinen dem Klagebegehren entsprechenden Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter.
Der Kläger ist vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, nur berechtigt, im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG die Betriebskosten überprüfen zu lassen, etwa durch Feststellung der Verteilung der Gesamtkosten und des Anteils eines Mietgegenstands an den Gesamtkosten (§ 17 MRG) nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG oder der Höhe der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, der Auslagen für die Verwaltung, des Beitrags für die Hausbesorgerarbeiten und besonderer Aufwendungen (§§ 21 bis 24 MRG) nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG (vgl Würth/Zingher, Miet-und Wohnrecht20 § 37 MRG Rz 22). Nur in diesem Zusammenhang und in dieser Verfahrensart wäre eine Änderung des bisher gehandhabten Betriebskostenschlüssels, die schriftliche Zustimmung der Mieter nach § 17 Abs 1 MRG und die Frage relevant, ob bei der Verteilung der "Gesamtkosten" iSd § 17 MRG eine (wirtschaftliche) Trennung mehrerer auf einer Liegenschaft befindlichen Objekte gerechtfertigt ist (vgl dazu SZ 59/122; WoBl 1992, 154 [Call] mwN ua; RIS-Justiz RS0020405; Würth/Zingher aaO § 17 MRG Rz 3 mwN).Der Kläger ist vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, nur berechtigt, im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG die Betriebskosten überprüfen zu lassen, etwa durch Feststellung der Verteilung der Gesamtkosten und des Anteils eines Mietgegenstands an den Gesamtkosten (Paragraph 17, MRG) nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG oder der Höhe der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, der Auslagen für die Verwaltung, des Beitrags für die Hausbesorgerarbeiten und besonderer Aufwendungen (Paragraphen 21 bis 24 MRG) nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG vergleiche Würth/Zingher, Miet-und Wohnrecht20 Paragraph 37, MRG Rz 22). Nur in diesem Zusammenhang und in dieser Verfahrensart wäre eine Änderung des bisher gehandhabten Betriebskostenschlüssels, die schriftliche Zustimmung der Mieter nach Paragraph 17, Absatz eins, MRG und die Frage relevant, ob bei der Verteilung der "Gesamtkosten" iSd Paragraph 17, MRG eine (wirtschaftliche) Trennung mehrerer auf einer Liegenschaft befindlichen Objekte gerechtfertigt ist vergleiche dazu SZ 59/122; WoBl 1992, 154 [Call] mwN ua; RIS-Justiz RS0020405; Würth/Zingher aaO Paragraph 17, MRG Rz 3 mwN).
Das Herrschaftsrecht des Eigentümers kann ferner durch Rechte Dritter dinglicher oder obligatorischer Natur, die sich aus Gesetz ("Legalservituten"), letztwilliger Verfügung oder Vertrag ergeben, eingeschränkt werden (Oberhammer in Schwimann2, § 364 ABGB Rz 1). Aus dem Gesetz (MRG) ist der Klageanspruch, wie bereits dargestellt, nicht abzuleiten, einen vertraglichen oder auf letztwilliger Verfügung beruhenden Anspruch gegenüber dem beklagten Eigentümer behauptet der Kläger hier nicht einmal. Auch zu einer allfälligen Begrenzung der Ausübung des Eigentumsrechts zufolge des Schikaneverbots des § 1295 Abs 2 ABGB (RdW 1995, 424; Oberhammer aaO § 364 ABGB Rz 1; zweifelnd Feil aaO 54 mwN) muß mangels jedweden Klagevorbringen dazu nicht weiter Stellung genommen werden.Das Herrschaftsrecht des Eigentümers kann ferner durch Rechte Dritter dinglicher oder obligatorischer Natur, die sich aus Gesetz ("Legalservituten"), letztwilliger Verfügung oder Vertrag ergeben, eingeschränkt werden (Oberhammer in Schwimann2, Paragraph 364, ABGB Rz 1). Aus dem Gesetz (MRG) ist der Klageanspruch, wie bereits dargestellt, nicht abzuleiten, einen vertraglichen oder auf letztwilliger Verfügung beruhenden Anspruch gegenüber dem beklagten Eigentümer behauptet der Kläger hier nicht einmal. Auch zu einer allfälligen Begrenzung der Ausübung des Eigentumsrechts zufolge des Schikaneverbots des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB (RdW 1995, 424; Oberhammer aaO Paragraph 364, ABGB Rz 1; zweifelnd Feil aaO 54 mwN) muß mangels jedweden Klagevorbringen dazu nicht weiter Stellung genommen werden.
Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.