Rechtssatz RS0112480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112480
Entscheidungsdatum
05.08.1999
Rechtssatz
Zu den Befugnissen des Eigentümers gehört auch die "Verwaltung" als eine Maßregel der Geschäftsführung. Zu verstehen ist darunter jede Maßnahme rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die der Erhaltung oder Verbesserung der dem Eigentümer gehörigen Sache oder der Ziehung und Veräußerung der Früchte dienen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112480
Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00104_99X0000_001