Rechtssatz RS0109558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109558
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Rechtssatz
Ein durch einen im Hausinneren entstandenen Rohrbruch bewirkter Wassermehrverbrauch, der im Wege der Wassergebühren verrechnet wird, zählt zur Wasserversorgung und somit zu den Betriebskosten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 375/97a
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 375/97a
- 6 Ob 146/00i
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
Vgl auch; Beisatz: Die Wasserversorgungskosten zählen jedenfalls und unabhängig davon, wieviel Wasser die einzelnen Mieter konkret verbrauchen, zu den Betriebskosten. Wer die Kosten, die nach § 21 Abs 1 MRG als Betriebskosten anzusehen sind, verursacht oder verschuldet hat, ist für den Betriebskostencharakter ohne Bedeutung. (T1)
- 5 Ob 195/01i
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 195/01i
Beisatz: Die Verrechnung dieses Wassermehrverbrauchs als Betriebskosten beruht daher auf gesetzlicher Grundlage des § 21 Abs 1 Z 1 MRG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109558
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0050OB00375_97A0000_001