Begründung:
In dem zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens zu 4 Msch 57/84 des Erstgerichtes durchgeführten Verfahren wurde vom Rekursgericht mit Sachbeschluß vom 13. Oktober 1985, 41 R 685/85, ausgesprochen, daß der Antragsgegner den Antragstellern gegenüber bei der Vorschreibung der Wassergebühren für das Jahr 1983 das gesetzliche Zinsausmaß um die ziffernmäßig angeführten Beträge überschritten hat. Auf die diesen Sachbeschluß bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. März 1986, 5 Ob 21/86, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mit der am 18. April 1985 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Eingabe begehrten die Antragsteller die Überprüfung der ihnen vom Antragsgegner vorgeschriebenen Wassergebühren für das Jahr 1984.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrages und stellte seinerseits in einem bei der Schlichtungsstelle am 20. Oktober 1986 eingelangten Schriftsatz die Zwischenanträge auf Feststellung, wie die Wassergebühren und die sonstigen Betriebskosten des Hauses Wien 16., Ottakringerstraße 23, auf die Mieter dieses Hauses aufzuteilen seien sowie welchen Betrag der Mieter des Geschäftslokals top.Nr. 13 des genannten Hauses, Camil M***, an Wassergebühren für das Jahr 1984 zu zahlen habe. Nachdem die Entscheidung der Schlichtungsstelle infolge der rechtzeitigen Anrufung des Gerichtes durch den Antragsgegner außer Kraft getreten war, stellte das Erstgericht mit Sachbeschluß unter Punkt 1. den Verteilungsschlüssel für die Wassergebühren und den Verteilungsschlüssel für die sonstigen Betriebskosten im Haus Wien 16., Ottakringerstraße 23, ab Rechtskraft seiner Entscheidung und unter Punkt 2. die Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch Vorschreibung der Wassergebühren für 1984 gegenüber der Erstantragstellerin mit 366,21 S, gegenüber dem Zweitantragsteller mit 325,01 S und gegenüber der Drittantragstellerin mit 219,36 S fest. Unter Punkt 3. wies das Erstgericht den Zwischenantrag des Antragsgegners auf Feststellung, wnlcher Betrag vom Mieter des Geschäftslokals top.Nr. 13 im genannten Haus für die Wassergebühren 1984 zu zahlen ist, zurück.
Das Erstgericht, das allen Mietern des Hauses Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben hatte (§ 37 Abs 3 Z 2 und 4 MRG), gelangte in tatsächlicher Beziehung ebenso wie im Verfahren zu 4 Msch 57/84 zu dem Ergebnis, daß der Wasserverbrauch des Mieters des Geschäftslokals top.Nr. 13, auf das nach § 17 MRG 3,67 % der Betriebskosten entfallen, 18 % beträgt. In rechtlicher Beziehung ging das Erstgericht unter Berufung auf die Entscheidung MietSlg. 35.647 davon aus, daß der Sonderverteilungsschlüssel in Ansehung der Wassergebühren für die Zukunft festzusetzen sei. Der den Mieter des Geschäftslokals top.Nr. 13 betreffende Zwischenfeststellungsantrag des Antragsgegners sei zurückzuweisen, weil ihm keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukomme und es sich diesbezüglich nicht um ein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis handle. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß, den es in den Punkten 2 und 3 bestätigte, in dessen Punkt 1 dahin ab, daß der Verteilungsschlüssel für die Wassergebühren ab 20. Oktober 1986 wie in Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses festgestellt werde. Es führte, soweit dies im Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist, aus:Das Erstgericht, das allen Mietern des Hauses Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben hatte (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 MRG), gelangte in tatsächlicher Beziehung ebenso wie im Verfahren zu 4 Msch 57/84 zu dem Ergebnis, daß der Wasserverbrauch des Mieters des Geschäftslokals top.Nr. 13, auf das nach Paragraph 17, MRG 3,67 % der Betriebskosten entfallen, 18 % beträgt. In rechtlicher Beziehung ging das Erstgericht unter Berufung auf die Entscheidung MietSlg. 35.647 davon aus, daß der Sonderverteilungsschlüssel in Ansehung der Wassergebühren für die Zukunft festzusetzen sei. Der den Mieter des Geschäftslokals top.Nr. 13 betreffende Zwischenfeststellungsantrag des Antragsgegners sei zurückzuweisen, weil ihm keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukomme und es sich diesbezüglich nicht um ein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis handle. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß, den es in den Punkten 2 und 3 bestätigte, in dessen Punkt 1 dahin ab, daß der Verteilungsschlüssel für die Wassergebühren ab 20. Oktober 1986 wie in Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses festgestellt werde. Es führte, soweit dies im Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist, aus:
Wie der Oberste Gerichtshof am 18. März 1986 zu 5 Ob 21/86 ausgesprochen habe, komme einer im Rahmen eines Antrages auf Überprüfung von vorgeschriebenen Betriebskostenanteilen auf ihre gesetzliche Zulässigkeit von der Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 MG entwickelten und nach der neuen Rechtslage (§ 17 Abs 1 MRG) weiterhin zu treffenden gerichtlichen Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Mehrverbrauches nur feststellender und nicht rechtsgestaltender Charakter zu. Bedenke man, daß der vom Antragsgegner gestellte Zwischenantrag auf Feststellung auf die Festsetzung eines über die im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der vorgeschriebenen Betriebskostenanteile als Vorfrage zu klärende Aufteilung der Wassergebühren hinausgehenden Verteilungsschlüssels für Wassergebühren abziele, so sei in der Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels eine rechtsgestaltende Verfügung zu erblicken. Eine solche könne jedoch nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit getroffen werden. Dies bedeute, daß die Rechtsgestaltung nicht auf einen Zeitpunkt zurückbezogen werden könne, der vor der Antragstellung liege, hindere aber nicht eine Rückbeziehung der Wirkungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. MietSlg. 37.644). Bedenke man, daß der Antragsgegner den Antrag auf Feststellung des Verteilungsschlüssels für Wassergebühren erstmals am 20. Oktober 1986 bei der Schlichtungsstelle gestellt habe, so könne aus den oben dargelegten Gründen frühestens die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für Wassergebühren mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, also dem 20. Oktober 1986, erfolgen. Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller abzuweisen. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, den Verteilungsschlüssel für die Wassergebühren ab 1. Jänner 1984 wie in Punkt 1 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses festzustellen. Gleichzeitig möge festgestellt werden, daß der Mieter des Geschäftslokals top.Nr. 13 einen rückständigen Betrag von 6.559,75 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer für die Wassergebühren des Jahres 1984 zu zahlen habe. Die Antragsteller beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Wie der Oberste Gerichtshof am 18. März 1986 zu 5 Ob 21/86 ausgesprochen habe, komme einer im Rahmen eines Antrages auf Überprüfung von vorgeschriebenen Betriebskostenanteilen auf ihre gesetzliche Zulässigkeit von der Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz eins, MG entwickelten und nach der neuen Rechtslage (Paragraph 17, Absatz eins, MRG) weiterhin zu treffenden gerichtlichen Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Mehrverbrauches nur feststellender und nicht rechtsgestaltender Charakter zu. Bedenke man, daß der vom Antragsgegner gestellte Zwischenantrag auf Feststellung auf die Festsetzung eines über die im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der vorgeschriebenen Betriebskostenanteile als Vorfrage zu klärende Aufteilung der Wassergebühren hinausgehenden Verteilungsschlüssels für Wassergebühren abziele, so sei in der Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels eine rechtsgestaltende Verfügung zu erblicken. Eine solche könne jedoch nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit getroffen werden. Dies bedeute, daß die Rechtsgestaltung nicht auf einen Zeitpunkt zurückbezogen werden könne, der vor der Antragstellung liege, hindere aber nicht eine Rückbeziehung der Wirkungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche MietSlg. 37.644). Bedenke man, daß der Antragsgegner den Antrag auf Feststellung des Verteilungsschlüssels für Wassergebühren erstmals am 20. Oktober 1986 bei der Schlichtungsstelle gestellt habe, so könne aus den oben dargelegten Gründen frühestens die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für Wassergebühren mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, also dem 20. Oktober 1986, erfolgen. Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller abzuweisen. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, den Verteilungsschlüssel für die Wassergebühren ab 1. Jänner 1984 wie in Punkt 1 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses festzustellen. Gleichzeitig möge festgestellt werden, daß der Mieter des Geschäftslokals top.Nr. 13 einen rückständigen Betrag von 6.559,75 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer für die Wassergebühren des Jahres 1984 zu zahlen habe. Die Antragsteller beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.