Begründung:
Mit der am 20.4.1984 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Eingabe begehrten die antragstellenden Mieter Elisabeth S***, Alfred H***, Erich N*** und Adele S*** des dem Antragsgegner Dr.Herwig H*** gehörenden Hauses Wien 16., Ottakringerstraße 23, unter Hinweis darauf, daß sie die auf Grund der Betriebskostenabrechnung für 1983 (zum 1.5.1984) erfolgte Vorschreibung von Wassergebühren in der Höhe von 46.080,58 S bestritten, die Entscheidung darüber, um welchen Betrag der Antragsgegner durch die Einhebung des vorgenannten Betrages (ihnen gegenüber) das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe. Die Schlichtungsstelle entschied, daß der Antragsgegner durch die Vorschreibung von 46.080,58 S für den Wasserverbrauch 1983 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um 8.239,20 S zuzüglich 8 % Umsatzsteuer (= 8.898,33 S) den Antragstellern gegenüber anteilsmäßig überschritten habe.
Nachdem die Entscheidung der Schlichtungsstelle infolge rechtzeitiger Anrufung des Erstgerichtes durch den Antragsgegner außer Kraft getreten war, wies das Erstgericht den Antrag der Antragsteller auf Feststellung, daß der Antragsgegner durch die Vorschreibung einer Wassergebühr von 46.080,58 S in der Betriebskostenabrechnung 1983 den Antragstellern gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß (anteilsmäßig) überschritten habe, ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Camil M***, der Mieter des Geschäftslokals top.Nr.13 im Haus Wien 16., Ottakringerstraße 23, führt in diesem Geschäftslokal ein Eisgeschäft. Dieses Eisgeschäft ist jeweils nur 6 Monate im Jahr geöffnet. In der Zeit vom 1.10. jeden Jahres bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres ist das Geschäftslokal geschlossen; es findet dort keinerlei Betrieb statt und auch keinerlei Wasserverbrauch. Im Jahre 1983 wurden dem Antragsgegner Wassergebühren von insgesamt 46.080,58 S vorgeschrieben und von ihm auch bezahlt. Diesen Betrag hat der Antragsgegner auf die Mieter des Hauses nach dem Betriebskostenschlüssel (des § 17 MRG) überwälzt. Nach dem Betriebskostenschlüssel entfallen auf den Mieter Camil M*** 3,67 % der Gesamtbetriebskosten. Die MA 31 (Wasserwerke) stellte am 19.10.1983 Undichtheiten an Wasserentnahmestellen im Haus fest, wodurch 1,44 m 3 Wasser pro Tag mehr verbraucht wurden. Der Antragsgegner wurde davon in Kenntnis gesetzt und ließ dieses Gebrechen umgehend beheben. Mit 7.12.1983 war das Gebrechen bereits behoben und es erging eine diesbezüglich Mitteilung an die Wasserwerke. Daraufhin führte die MA 31 an verschiedenen Tagen Ablesungen durch. Alle diese Ablesungen wurden an Tagen vorgenommen, an denen das Eisgeschäft nicht geöffnet war. Aus der Gegenüberstellung des Gesamtjahresdurchschnittsverbrauches und des Durchschnittsverbrauches der Tage, an denen das Eisgeschäft geschlossen war, ergab sich, daß sich an Tagen, an denen das Eisgeschäft geöffnet war, ein Wassermehrverbrauch von 3 m 3 feststellen ließ. Umgelegt auf das ganze Jahr und ausgehend davon, daß das Eisgeschäft des Camil M*** während der Hälfte des Jahres geschlossen ist, ergibt sich ein Tagesdurchschnittsverbrauch des Camil M*** von 1,5 m 3 . Der Durchschnittsverbrauch des gesamten Hauses betrug im Jahr 1983 täglich 8,16 m 3 . Daraus ergibt sich ein Wasserverbrauch des Camil M*** von insgesamt 18 % gegenüber einem Betriebskostenanteil von nur 3,67 %.Camil M***, der Mieter des Geschäftslokals top.Nr.13 im Haus Wien 16., Ottakringerstraße 23, führt in diesem Geschäftslokal ein Eisgeschäft. Dieses Eisgeschäft ist jeweils nur 6 Monate im Jahr geöffnet. In der Zeit vom 1.10. jeden Jahres bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres ist das Geschäftslokal geschlossen; es findet dort keinerlei Betrieb statt und auch keinerlei Wasserverbrauch. Im Jahre 1983 wurden dem Antragsgegner Wassergebühren von insgesamt 46.080,58 S vorgeschrieben und von ihm auch bezahlt. Diesen Betrag hat der Antragsgegner auf die Mieter des Hauses nach dem Betriebskostenschlüssel (des Paragraph 17, MRG) überwälzt. Nach dem Betriebskostenschlüssel entfallen auf den Mieter Camil M*** 3,67 % der Gesamtbetriebskosten. Die MA 31 (Wasserwerke) stellte am 19.10.1983 Undichtheiten an Wasserentnahmestellen im Haus fest, wodurch 1,44 m 3 Wasser pro Tag mehr verbraucht wurden. Der Antragsgegner wurde davon in Kenntnis gesetzt und ließ dieses Gebrechen umgehend beheben. Mit 7.12.1983 war das Gebrechen bereits behoben und es erging eine diesbezüglich Mitteilung an die Wasserwerke. Daraufhin führte die MA 31 an verschiedenen Tagen Ablesungen durch. Alle diese Ablesungen wurden an Tagen vorgenommen, an denen das Eisgeschäft nicht geöffnet war. Aus der Gegenüberstellung des Gesamtjahresdurchschnittsverbrauches und des Durchschnittsverbrauches der Tage, an denen das Eisgeschäft geschlossen war, ergab sich, daß sich an Tagen, an denen das Eisgeschäft geöffnet war, ein Wassermehrverbrauch von 3 m 3 feststellen ließ. Umgelegt auf das ganze Jahr und ausgehend davon, daß das Eisgeschäft des Camil M*** während der Hälfte des Jahres geschlossen ist, ergibt sich ein Tagesdurchschnittsverbrauch des Camil M*** von 1,5 m 3 . Der Durchschnittsverbrauch des gesamten Hauses betrug im Jahr 1983 täglich 8,16 m 3 . Daraus ergibt sich ein Wasserverbrauch des Camil M*** von insgesamt 18 % gegenüber einem Betriebskostenanteil von nur 3,67 %.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß schon bisher in berichtigender Auslegung des § 4 Abs.1 MG bei Verursachung unverhältnismäßig hoher Betriebskosten durch einen Mieter diesem allein das Übermaß unter Abweichung vom allgemeinen Betriebskostenschlüssel auferlegt worden sei (MietSlg.25.208 u.a.). Es sei hiebei davon ausgegangen worden, daß der Verteilungsschlüssel offenkundig von einer im wesentlichen gleichartigen Benützung der einzelnen Mietobjekte ausgehe. Eine Sonderbehandlung der einzelnen Objekte einer Liegenschaft hinsichtlich eines Mehraufwandes an Betriebskosten sollte dann zulässig sein, wenn eine erheblich verschiedene Benützung der Objekte vorliege. Ein Mehrverbrauch an Wasser, der nicht mit dem Bedarf eines Wohnungsmieters verglichen werden könne, stelle nämlich einen Teil der gewerblichen Betriebsaufwendungen dar, welche nicht mit den Betriebskosten im Haus vermengt werden dürften. Die Kosten eines solchen unverhältnismäßigen Mehrverbrauches an Wasser sollte der Inhaber eines Betriebes allein zu zahlen haben (MietSlg.27.272). An diesen Begründungen für die Verschiedenbehandlung bei Betriebskosten habe sich auch durch die Textierung des § 17 MRG nichts geändert (WÜrth-Zingher, MRG 2 Anm.4 zu § 17). Bei einer solchen Festsetzung eines vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels handle es sich jedoch auch im Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz um eine rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters. § 15 MRG besage nämlich, daß der Mietzins neben dem Hauptmietzins und anderen Zinsbestandteilen aus dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben bestehe. Diese Regelung könne sich bezüglich der Betriebskostenanteile nur auf § 17 MRG beziehen, in welcher Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel normiert sei. Die Festsetzung eines davon abweichenden Verteilungsschlüssels schaffe eine neue Verpflichtung des an den Betriebkosten (im konkreten Fall Wasserkosten) höher als bisher zu beteiligenden Mieters. Sie sei somit ein rechtsgestaltender Akt. Als solcher könne sie nur für die Zukunft Wirkungen entfalten. Es komme somit eine Festsetzung eines neuen Verteilungsschlüssels nur für die Zukunft in Betracht (MietSlg.35.647). Der gegenständliche Antrag richte sich jedoch gegen eine Betriebskostenvorschreibung des Jahres 1983 und könne nicht in einen Antrag auf abstrakte Feststellung eines neuen Verteilungsschlüssels für die Zukunft umgedeutet werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Alfred H*** nicht Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß in Stattgebung des Rekurses der Antragsteller Elisabeth S***, Erich N*** und Adele S*** diesen gegenüber dahin ab, daß er zu lauten habe:In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß schon bisher in berichtigender Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, MG bei Verursachung unverhältnismäßig hoher Betriebskosten durch einen Mieter diesem allein das Übermaß unter Abweichung vom allgemeinen Betriebskostenschlüssel auferlegt worden sei (MietSlg.25.208 u.a.). Es sei hiebei davon ausgegangen worden, daß der Verteilungsschlüssel offenkundig von einer im wesentlichen gleichartigen Benützung der einzelnen Mietobjekte ausgehe. Eine Sonderbehandlung der einzelnen Objekte einer Liegenschaft hinsichtlich eines Mehraufwandes an Betriebskosten sollte dann zulässig sein, wenn eine erheblich verschiedene Benützung der Objekte vorliege. Ein Mehrverbrauch an Wasser, der nicht mit dem Bedarf eines Wohnungsmieters verglichen werden könne, stelle nämlich einen Teil der gewerblichen Betriebsaufwendungen dar, welche nicht mit den Betriebskosten im Haus vermengt werden dürften. Die Kosten eines solchen unverhältnismäßigen Mehrverbrauches an Wasser sollte der Inhaber eines Betriebes allein zu zahlen haben (MietSlg.27.272). An diesen Begründungen für die Verschiedenbehandlung bei Betriebskosten habe sich auch durch die Textierung des Paragraph 17, MRG nichts geändert (WÜrth-Zingher, MRG 2 Anm.4 zu Paragraph 17,). Bei einer solchen Festsetzung eines vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels handle es sich jedoch auch im Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz um eine rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters. Paragraph 15, MRG besage nämlich, daß der Mietzins neben dem Hauptmietzins und anderen Zinsbestandteilen aus dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben bestehe. Diese Regelung könne sich bezüglich der Betriebskostenanteile nur auf Paragraph 17, MRG beziehen, in welcher Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel normiert sei. Die Festsetzung eines davon abweichenden Verteilungsschlüssels schaffe eine neue Verpflichtung des an den Betriebkosten (im konkreten Fall Wasserkosten) höher als bisher zu beteiligenden Mieters. Sie sei somit ein rechtsgestaltender Akt. Als solcher könne sie nur für die Zukunft Wirkungen entfalten. Es komme somit eine Festsetzung eines neuen Verteilungsschlüssels nur für die Zukunft in Betracht (MietSlg.35.647). Der gegenständliche Antrag richte sich jedoch gegen eine Betriebskostenvorschreibung des Jahres 1983 und könne nicht in einen Antrag auf abstrakte Feststellung eines neuen Verteilungsschlüssels für die Zukunft umgedeutet werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Alfred H*** nicht Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß in Stattgebung des Rekurses der Antragsteller Elisabeth S***, Erich N*** und Adele S*** diesen gegenüber dahin ab, daß er zu lauten habe:
"Der Antragsgegner hat den im folgenden angeführten Antragstellern als Mietern des Hauses Wien 16., Ottakringerstraße 23 gegenüber durch Vorschreibung eines Betrages von 46.080,58 S (Wassergebühren) das gesetzliche Zinsausmaß zum 1.5.1984 wie folgt überschritten:
Elisabeth S*** top.Nr.2 um 400,08 S
Erich N*** top.Nr.14 um 351,15 S
Adele S*** top.Nr.24 um 237,28 S."
Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes (wobei ihm jedoch bei Wiedergabe dieser Feststellungen insoferne ein Versehen unterlief, als das Erstgericht nicht einen Wassermehrverbrauch, sondern einen Wasserverbrauch des Mieters Camil M*** von 18 % des Hausverbrauches feststellte) und führte sodann aus:
Der Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten im Haus bestimme sich zwingend nach § 17 MRG. Schon bisher sei unter dem Geltungsbereich des Mietengesetzes in berichtigender Auslegung des § 4 Abs.1 MG bei Verursachung unverhältnismäßig hoher Betriebkosten durch einen Mieter diesem allein das Übermaß unter Abweichung vom allgemeinen Betriebskostenschlüssel unter Berücksichtigung von Billigkeitsgründen auferlegt worden (MietSlg.25.208, 27.272, 33.268). An dem Grund für die berichtigende Auslegung habe sich auch im Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes nichts geändert (WÜrth-Zingher, MRG 2 Anm.4 zu § 17; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 17 MRG).Der Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten im Haus bestimme sich zwingend nach Paragraph 17, MRG. Schon bisher sei unter dem Geltungsbereich des Mietengesetzes in berichtigender Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, MG bei Verursachung unverhältnismäßig hoher Betriebkosten durch einen Mieter diesem allein das Übermaß unter Abweichung vom allgemeinen Betriebskostenschlüssel unter Berücksichtigung von Billigkeitsgründen auferlegt worden (MietSlg.25.208, 27.272, 33.268). An dem Grund für die berichtigende Auslegung habe sich auch im Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes nichts geändert (WÜrth-Zingher, MRG 2 Anm.4 zu Paragraph 17,; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 17, MRG).
In Anwendung dieser Rechtsprechung habe der verursachende Mieter Camil M*** den unverhältnismäßig höheren Wasserverbrauch seines Unternehmens selbst zu tragen. Dafür, daß der der Allgemeinheit der Mieter zugute kommende Wasserverbrauch (Reinigung des Stiegenhauses, Hausbesorger usw.) mehr als eine im Rahmen dieser Billigkeitsregelung zu vernachlässigende Größe darstelle, biete der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt. Dieser Mehrverbrauch von 18 % aus 46.080,58 S, sohin 8.294,50 S, dürfe daher vom Vermieter den übrigen Mietern nicht angelastet werden. Dies bedeute, daß unter Ausscheidung des Geschäftslokals top.Nr.13 (Eissalon) mit 3,67 % der Betriebskosten der Restbetrag für Wassergebühren von 37.786,08 S zuzüglich 8 % Umsatzsteuer unter die übrigen Mieter nach einem neu zu bildenden Schlüssel aufzuteilen sei (Rechenvorgang: 100 minus 3,67 = 96,33; 100 : 96,33 = 1,038; dieser Faktor mal alter Betriebskostenschlüssel ergebe neuen Schlüssel für die Wassergebühren). Daraus ergäbe sich die aus dem Spruch ersichtlichen zu Unrecht vorgeschriebenen Beträge wie folgt:
Elisabeth S***: 46.080,58 + 8 % Umsatzsteuer =
49.767,02 x 5,4 % = 2.687,42
(= verrechneter Betrag);
37.786,08 + 8 % Umsatzsteuer
= 40.808,96 x 5.605 = 2.287,34
(= richtiger Betrag); Differenz:
400,08 (= zu Unrecht vorgeschrie-
bener Betrag).
Erich N***: 49.767,02 x 4,74 = 2.358,95
40.808,96 x 4,92 = 2.007,80
Differenz: 351,15.
Adele S***: 49.767,02 x 3,20 = 1.592,54
40.808,96 x 3,321 = 1.355,26
Differenz: 237,28.
Im konkreten Fall handle es sich um einen Überschreitungsantrag, bei dem der Verteilungsschlüssel lediglich als Vorfrage zu prüfen sei, und nicht um die Festsetzung eines vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung MietSlg.35.647 komme daher nicht zum Tragen. Ebenso sei es auch nicht erforderlich gewesen, alle Mieter des Hauses dem Verfahren beizuziehen. Der Überschreitungszeitpunkt ergebe sich daraus, daß der Antrag vor der Schlichtungsstelle im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Fehlbetrages (gemeint: des nachzuzahlenden Betrages für Betriebskosten) zum 1.5.1984 als Antrag auf überprüfung einer Überschreitung des Zinses zum 1.5.1984 aufzufassen sei. Was hingegen den Antragsteller Alfred H*** (3,40 %; neuer Schlüssel 3,529 %) betreffe, so sei sein Antrag im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden. Es sei nämlich unbestritten geblieben, daß dieser Mieter mit dem Antragsgegner am 31.8.1983 zu 4 Msch 22/83 des Erstgerichtes einen Vergleich abgeschlossen habe, demzufolge er bis 31.3.1985 von jeder Zinszahlung und Betriebskostenzahlung befreit sei. Diesem Vergleich zufolge bestehe bereits ein vertraglicher Anspruch des Mieters, für Betriebskostenzahlungen und Vorschreibungen nicht in Anspruch genommen zu werden, so daß er an einer bloß theoretischen Überprüfung der gesetzlichen Höhe der ihm vorgeschriebenen Betriebskosten, zu deren Zahlung er nicht verpflichtet sei, im gegenständlichen Verfahren, in dem die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinses begehrt werde, kein Rechtsschutzinteresse habe.
Während die Antragstellerin Adele S*** erklärte, ihren Antrag zurückzuziehen, erhob der Antragsgegner gegen die rekursgerichtliche Entscheidung (und zwar offensichtlich nur gegen deren stattgebenden Teil) Revisionsrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben bzw. dahin abzuändern, daß der Antrag der Antragsteller abgewiesen werde.
Die Antragsteller beantragen in der Revisionsrekursbeantwortung (durch ihren Vertreter, der auch namens Adele S*** einschritt), dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Erklärung der Antragstellerin Adele S***, ihren Antrag zurückzuziehen, war gemäß § 37 Abs.3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 483 Abs.3, § 513 ZPO (zur Anwendbarkeit der soeben genannten Bestimmungen der ZPO im Revisionsrekursverfahren siehe Fasching, Lehrbuch, Rdz 1250) nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil weder eine Zustimmung des Antragsgegners noch ein Anspruchsverzicht dieser Antragstellerin vorliegt.Die Erklärung der Antragstellerin Adele S***, ihren Antrag zurückzuziehen, war gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 483, Absatz 3,, Paragraph 513, ZPO (zur Anwendbarkeit der soeben genannten Bestimmungen der ZPO im Revisionsrekursverfahren siehe Fasching, Lehrbuch, Rdz 1250) nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil weder eine Zustimmung des Antragsgegners noch ein Anspruchsverzicht dieser Antragstellerin vorliegt.