Rechtssatz RS0069913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069913
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Nicht alle übrigen Mieter sind am Verfahren zu beteiligen, wenn nur die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch einzelne einem Mieter vorgeschriebene Betriebskostenbeträge begehrt und die Höhe bestimmter Betriebskosten überhaupt, die rechtliche Qualifikation bestimmter Ausgaben als Betriebskosten, der Verteilungsschlüssel oder der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten nicht (um gegenüber allen Mietern des Hauses klare einheitliche Verhältnisse zu schaffen) zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 21/86
Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 21/86
Veröff: RdW 1986,269 = ImmZ 1986,455
- 5 Ob 104/93
Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 104/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Mieter einer Eigentumswohnung steht nur mit dem betreffenden Wohnungseigentümer als seinem Vertragspartner in Rechtsbeziehung. Entscheidungen über die Zulässigkeit des Zinsausmaßes (hier: der Überwälzbarkeit bestimmter Kosten als Betriebskosten auf den Mieter) bleiben daher auf das Rechtsverhältnis anderer Mieter zu ihrem jeweils anderen Vermieter (einer Eigentumswohnung) ohne Einfluß, und zwar auch dann, wenn Gegenstand des Verfahrens die Zulässigkeit der Verrechnung bestimmter Kosten als Betriebskosten als solche ist. (T1) Veröff: ImmZ 1995,5
- 5 Ob 100/94
Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 100/94
- 5 Ob 120/22s
Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 120/22s
Vgl
- 5 Ob 228/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.08.2023 5 Ob 228/22y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069913
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19860318_OGH0002_0050OB00021_8600000_005