Begründung:
Der Antragsgegner ist Miteigentümer des Hauses *****. Mit seinen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr.1 verbunden, deren Mieter die Antragsteller sind.
Im Verfahren vor den Vorinstanzen begehrten die Antragsteller - ebenso wie die Mieter anderer Eigentumswohnungen in diesem Haus gegenüber den betreffenden anderen Wohnungseigentümern - nach vorangegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle die Feststellung, daß ihnen gegenüber im Jahre 1987 durch Vorschreibung der Kosten der Wartung und Versicherung einer Brandmeldeanlage und anderer Positionen als Betriebskosten das gesetzliche Zinsausmaß überschritten worden sei.
Das Erstgericht hat
1.) ausgesprochen, der Antragsgegner hätte im Jahre 1987 durch die Vorschreibung der Kosten für die Wartung und Versicherung der Brandmeldeanlage in der Gesamthöhe von S 20.880,46 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß in unzulässiger Weise überschritten (gemeint:
den jeweiligen Mietern der einzelnen Eigentumswohnungen gegenüber jeweils um den anteilsmäßigen Betrag), und
2.) bis 4.) einige - vom Revisionsrekursverfahren nicht mehr betroffene - Antragsgegner zur Zurückzahlung zuviel erhaltener Betriebskostenbeträge verhalten.
Dem Sachbeschluß des Erstgerichtes liegen folgende, für das Revisionsrekursverfahren (betreffend anteilsmäßige Vorschreibung der Kosten der Wartung und Versicherung der im Haus befindlichen Brandmeldeanlage als Betriebskosten gegenüber den im Kopf dieser Entscheidung genannten Antragstellern, den Mietern der Wohnung top Nr.1) bedeutsame Feststellungen zugrunde:
Der Aus- und Umbau des ehemaligen Stallgebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft zu Wohnungen wurde von der Baubehörde nur mit der Auflage einer selbsttätigen Brandmeldeanlage bewilligt. Die Wartungskosten dieser Anlage betrugen im Jahre 1987 S 15.369,26, die Versicherungsprämie hiefür jährlich S 3.865,30. Die Brandmeldeanlage wirkt sich in keiner Weise auf die Höhe der Feuerversicherungsprämie (für das Gebäude) aus.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Die Aufzählung der Betriebskosten in § 21 Abs 1 MRG sei taxativ. Die Kosten der Wartung einer Brandmeldeanlage seien darin nicht als Betriebskosten vorgesehen. Ebensowenig könne daher die Versicherung einer solchen Anlage auf die Mieter überwälzt werden, zumal es sich dabei nicht um eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG handle.Die Aufzählung der Betriebskosten in Paragraph 21, Absatz eins, MRG sei taxativ. Die Kosten der Wartung einer Brandmeldeanlage seien darin nicht als Betriebskosten vorgesehen. Ebensowenig könne daher die Versicherung einer solchen Anlage auf die Mieter überwälzt werden, zumal es sich dabei nicht um eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, MRG handle.
Sämtlichen Mieter des Hauses gegenüber sei daher das gesetzliche Zinsausmaß durch Vorschreibung eines anteilsmäßigen Betrages von S 15.369,26 (Kosten der Wartung der Brandmeldeanlage), S 3.865,30 (Kosten der Versicherung der Brandmeldeanlage) und weiteren - im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittigen - S 1.645,90 (zuviel verrechnete sonstige Versicherungsprämie), daher zusammen um S 20.880,46) überschritten worden.
Die - nicht mehr einen Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende - Rückzahlungsanordnung sei nur soweit erfolgt, als diesbezüglich eine Erörterung mit den Parteien habe erfolgen können.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - teilweise dahin ab, daß in dessen Punkt 1. der Betrag von S 20.880,46 durch den Betrag von S 1.645,90 ersetzt wurde, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Obgleich die auf die Mieter überwälzbaren Betriebskosten im Gesetz taxativ aufgezählt seien, müsse beachtet werden, daß ein Haus lediglich dann als angemessen versichert anzusehen sei, wenn die Versicherungssumme so bemessen sei, daß sie den tatsächlichen Wertverhältnissen entspreche, daß also Gewähr dafür gegeben sei, daß die Entschädigungsleistung im Schadensfall auch den effektiven Schaden decke. Die von der Baubehörde vorgeschriebene Brandmeldeanlage sei jedenfalls Bestandteil des Hauses, wobei nach einem Eintritt des Versicherungsfalles und Neuerrichtung des Hauses auch die Neuerrichtung der Brandmeldeanlage erforderlich wäre. Der tatsächliche Schaden könne aber nur ersetzt werden, wenn die Neuerrichtung des Objektes einschließlich der Brandmeldeanlage gewährleistet sei. Dies führe dazu, daß die für die Brandmeldeanlage erforderlichen Versicherungsprämien als Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs 1 Z 4 MRG anzusehen seien und auf die Mieter überwälzt werden könnten.Obgleich die auf die Mieter überwälzbaren Betriebskosten im Gesetz taxativ aufgezählt seien, müsse beachtet werden, daß ein Haus lediglich dann als angemessen versichert anzusehen sei, wenn die Versicherungssumme so bemessen sei, daß sie den tatsächlichen Wertverhältnissen entspreche, daß also Gewähr dafür gegeben sei, daß die Entschädigungsleistung im Schadensfall auch den effektiven Schaden decke. Die von der Baubehörde vorgeschriebene Brandmeldeanlage sei jedenfalls Bestandteil des Hauses, wobei nach einem Eintritt des Versicherungsfalles und Neuerrichtung des Hauses auch die Neuerrichtung der Brandmeldeanlage erforderlich wäre. Der tatsächliche Schaden könne aber nur ersetzt werden, wenn die Neuerrichtung des Objektes einschließlich der Brandmeldeanlage gewährleistet sei. Dies führe dazu, daß die für die Brandmeldeanlage erforderlichen Versicherungsprämien als Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, MRG anzusehen seien und auf die Mieter überwälzt werden könnten.
In § 21 Abs 1 Z 4 MRG werde nicht ausgesagt, daß lediglich Versicherungsprämien überwälzt werden könnten. Ob das gegenständliche Objekt ohne die von der Behörde vorgeschriebene Brandmeldeanlage überhaupt gegen Brandschaden versichert worden wäre, könne dahingestellt bleiben. Der Versicherungsvertrag sei auf Grund der Gegebenheiten jedenfalls im Zusammenhang mit dieser Brandmeldeanlage abgeschlossen worden. Es liege auf der Hand, daß sich die Gefahr eines Schadenfalles, aber auch die Gefahr der Vergrößerung eines Schadens ohne derartige Brandmeldeanlage erhöhe. Nach den allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen habe der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit werde der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Die mangelnde Wartung der von der Behörde vorgeschriebenen Brandmeldeanlage und eine damit verbundene Funktionsunfähigkeit berge die Gefahr in sich, daß der Versicherer im Schadensfall Leistungsfreiheit in Anspruch nehme. Da diese Wartungsarbeiten somit im engen Zusammenhang mit der Versicherung des Hauses gegen Brandschäden stünden, seien sie als Kosten der angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschäden aufzufassen und könnten sie daher auf die Mieter als Betriebskosten überwälzt werden.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, MRG werde nicht ausgesagt, daß lediglich Versicherungsprämien überwälzt werden könnten. Ob das gegenständliche Objekt ohne die von der Behörde vorgeschriebene Brandmeldeanlage überhaupt gegen Brandschaden versichert worden wäre, könne dahingestellt bleiben. Der Versicherungsvertrag sei auf Grund der Gegebenheiten jedenfalls im Zusammenhang mit dieser Brandmeldeanlage abgeschlossen worden. Es liege auf der Hand, daß sich die Gefahr eines Schadenfalles, aber auch die Gefahr der Vergrößerung eines Schadens ohne derartige Brandmeldeanlage erhöhe. Nach den allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen habe der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit werde der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Die mangelnde Wartung der von der Behörde vorgeschriebenen Brandmeldeanlage und eine damit verbundene Funktionsunfähigkeit berge die Gefahr in sich, daß der Versicherer im Schadensfall Leistungsfreiheit in Anspruch nehme. Da diese Wartungsarbeiten somit im engen Zusammenhang mit der Versicherung des Hauses gegen Brandschäden stünden, seien sie als Kosten der angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschäden aufzufassen und könnten sie daher auf die Mieter als Betriebskosten überwälzt werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil "zu der hier zu lösenden Rechtsfrage" eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des im Kopf dieser Entscheidung genannten Erstantragstellers mit dem erkennbaren Antrag, ihn dahin abzuändern, daß bezüglich der Kosten der Wartung der Brandemeldeanlage und der Versicherung dieser Anlage der Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.
Sämtliche im Verfahren vor den Vorinstanzen beteiligten Antragsgegner begehren, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Revisionsrekursbeantwortung soweit sie nicht vom im Kopf dieser Entscheidung genannten Antragsgegners erstattet wurde, ist unzulässig.