Rechtssatz RS0069847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069847
Entscheidungsdatum
18.03.1986
Rechtssatz
Der Umstand, daß nicht die im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG vorzunehmende Prüfung der Richtigkeit des Verteilungsschlüssels für die Betriebskosten oder einzelne Betriebskostenarten als solchen - ohne Bekämpfung einer konkreten Vorschreibung - , sondern die Prüfung der Zulässigkeit einer konkreten Betriebskostenvorschreibung - in deren Rahmen die Richtigkeit des Betriebskostenschlüssels bloß als Vorfrage zu beurteilen ist - zum Verfahrensgegenstand gemacht worden ist - , hat noch nicht zur Folge, daß das Begehren auf den streitigen Rechtsweg gehört.Der Umstand, daß nicht die im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG vorzunehmende Prüfung der Richtigkeit des Verteilungsschlüssels für die Betriebskosten oder einzelne Betriebskostenarten als solchen - ohne Bekämpfung einer konkreten Vorschreibung - , sondern die Prüfung der Zulässigkeit einer konkreten Betriebskostenvorschreibung - in deren Rahmen die Richtigkeit des Betriebskostenschlüssels bloß als Vorfrage zu beurteilen ist - zum Verfahrensgegenstand gemacht worden ist - , hat noch nicht zur Folge, daß das Begehren auf den streitigen Rechtsweg gehört.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 21/86
Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 21/86
Veröff: RdW 1986,269 = ImmZ 1986,455
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069847
Dokumentnummer
JJR_19860318_OGH0002_0050OB00021_8600000_004