Rechtssatz RS0034189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034189
Geschäftszahl
6Ob300/60; 4Ob2326/96d; 6Ob146/00i
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Rechtssatz
Im Falle der Geltendmachung, das heißt Fälligstellung des Ersatzanspruches für Betriebskosten oder besondere Aufwendungen innerhalb der im § 12 Abs 2 MG normierten einjährigen Präklusivfrist, welche die Perpetuierung des Anspruches bewirkt, kommt den Mietern gegenüber unabhängig von dieser Präklusivfrist nur die dreijährige Verjährungszeit wie für den Mietzins (§ 1486 Z 4 ABGB) in Betracht.Im Falle der Geltendmachung, das heißt Fälligstellung des Ersatzanspruches für Betriebskosten oder besondere Aufwendungen innerhalb der im Paragraph 12, Absatz 2, MG normierten einjährigen Präklusivfrist, welche die Perpetuierung des Anspruches bewirkt, kommt den Mietern gegenüber unabhängig von dieser Präklusivfrist nur die dreijährige Verjährungszeit wie für den Mietzins (Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB) in Betracht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 300/60
Entscheidungstext OGH 21.10.1960 6 Ob 300/60
- 4 Ob 2326/96d
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2326/96d
Auch; Beisatz: Hier: § 21 Abs 4 MRG. (T1)
- 6 Ob 146/00i
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
Auch; Beisatz: Wurde die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten nicht bestritten, ist die Betriebskostenforderung nur nach den Verjährungsvorschriften des ABGB zu beurteilen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034189
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19601021_OGH0002_0060OB00300_6000000_001