Rechtssatz RS0108771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108771
Entscheidungsdatum
16.12.2014
Rechtssatz
Da es sich bei einem Antrag gemäß § 6 MRG um ein in die Zukunft weisendes Begehren handelt, ist im Falle eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Kommt es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Eigentümerwechsel erst während des gerichtlichen Verfahrens, so schadet es nicht, dass der Erwerber dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht beigezogen war.Da es sich bei einem Antrag gemäß Paragraph 6, MRG um ein in die Zukunft weisendes Begehren handelt, ist im Falle eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Kommt es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Eigentümerwechsel erst während des gerichtlichen Verfahrens, so schadet es nicht, dass der Erwerber dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht beigezogen war.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 355/97k
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 355/97k
- 5 Ob 23/01w
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 23/01w
Beisatz: Die Bestimmung des § 234 ZPO, wonach die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T1) Beisatz: Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu § 37 Z 10 MRG). (T2)
- 5 Ob 155/10w
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Besitzt der Antrag Wirkung für die Zeit sowohl vor als auch nach der Übertragung des Mietrechts, kommt beiden Mietern Parteistellung zu (so schon 5 Ob 87/89). (T3); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 16 Abs 8 MRG; Rechtsnachfolge auf Seiten des Mieters (Antragstellers). (T4)
- 5 Ob 183/11i
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 183/11i
Vgl; Beisatz: Nicht in die Zukunft weist ein Verfahren über die Legung einer Hauptmietzinsabrechnung nach § 20 Abs 3 MRG. (T5)
- 5 Ob 216/14x
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 216/14x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108771
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00355_97K0000_002