Begründung:
Der Antrag gemäß § 6 MRG an die Schlichtungsstelle vom 19.1.1994 war gegen die Erstantragsgegnerin als damalige bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gerichtet. Mit Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG vom 29.4.1994 rief der Antragsteller das Gericht an. Seit 22.8.1995 ist die Zweitantragsgegnerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft.Der Antrag gemäß Paragraph 6, MRG an die Schlichtungsstelle vom 19.1.1994 war gegen die Erstantragsgegnerin als damalige bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gerichtet. Mit Antrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG vom 29.4.1994 rief der Antragsteller das Gericht an. Seit 22.8.1995 ist die Zweitantragsgegnerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft.
Mit Sachbeschluß vom 20.11.1996 trug das Erstgericht der Zweitantragsgegnerin auf, diverse zur Beseitigung einer Durchfeuchtung bzw Schimmelbildung unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten binnen sechs Wochen vorzunehmen. Weiters wurde die Zweitantragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Barauslagen von S 82.839 zu ersetzen. Der Antrag, der Erstantragsgegnerin die genannten Arbeiten aufzutragen, wurde abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß dem Vermieter gemäß § 6 Abs 1 MRG die von ihm unterlassenen und unbedingt notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten binnen angemessener Frist aufzutragen seien. Passiv legitimiert sei der jeweilige Vermieter des Hauses, hiebei komme es auf den Grundbuchsstand und die Übergabe der Liegenschaft an.Mit Sachbeschluß vom 20.11.1996 trug das Erstgericht der Zweitantragsgegnerin auf, diverse zur Beseitigung einer Durchfeuchtung bzw Schimmelbildung unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten binnen sechs Wochen vorzunehmen. Weiters wurde die Zweitantragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Barauslagen von S 82.839 zu ersetzen. Der Antrag, der Erstantragsgegnerin die genannten Arbeiten aufzutragen, wurde abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß dem Vermieter gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MRG die von ihm unterlassenen und unbedingt notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten binnen angemessener Frist aufzutragen seien. Passiv legitimiert sei der jeweilige Vermieter des Hauses, hiebei komme es auf den Grundbuchsstand und die Übergabe der Liegenschaft an.
Mit Beschluß vom 18.12.1996 trug das Erstgericht der Erstantragstellerin auf, dem Antragsteller weitere mit S 1.800 bestimmte Barauslagen zu ersetzen, weil der Antragsteller im Verfahren obsiegt habe.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Zweitantragsgegnerin gegen diesen Beschluß sowie gegen den Sachbeschluß Folge, hob die gegen die Zweitantragsgegnerin gerichteten Beschlüsse auf, erklärte das Verfahren in Ansehung der Zweitantragsgegnerin für nichtig und wies den Sachantrag zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - für nicht zulässig. Das Rekursgericht führte folgendes aus:Das Rekursgericht gab den Rekursen der Zweitantragsgegnerin gegen diesen Beschluß sowie gegen den Sachbeschluß Folge, hob die gegen die Zweitantragsgegnerin gerichteten Beschlüsse auf, erklärte das Verfahren in Ansehung der Zweitantragsgegnerin für nichtig und wies den Sachantrag zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - für nicht zulässig. Das Rekursgericht führte folgendes aus:
Die Zweitantragsgegnerin sei im Gerichtsverfahren in keiner Weise beteiligt gewesen. Sie sei zu keiner Verhandlung geladen worden, lediglich zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen sei ohne Ladung Ing.Peter R***** von der I***** GmbH als neuer Besitzer (richtig wohl: Verwalter) der Liegenschaft erschienen. Auch im weiteren Verfahren sei die Zweitantragsgegnerin nicht beteiligt gewesen. In der letzten Verhandlung vom 25.9.1996 habe der Antragsteller vorgebracht, es habe auf Seiten der Vermieter ein Wechsel stattgefunden, welcher ihm mit Schreiben vom 25.7.1994 mitgeteilt worden sei. Die Zweitantragsgegnerin, deren Eigentum seit 22.8.1995 verbüchert sei, sei auch zu dieser Verhandlung nicht geladen und dem Verfahren nicht beigezogen worden. Erst die Sachbeschlußausfertigung sei der Zweitantragsgegnerin zugestellt worden.
Der Ausschluß einer Partei vom rechtlichen Gehör verwirkliche den Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO selbst dann, wenn die Partei nur von einer der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangegangenen Tagsatzung nicht verständigt worden sei und keine Gelegenheit gehabt habe, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Ohne Einfluß sei es, daß Peter R***** von der I***** GmbH ohne Ladung zu einer Befundaufnahme des Sachverständigen erschienen sei. Damals sei der Antrag nicht einmal gegen die Zweitantragsgegnerin gerichtet gewesen; zu einer Heilung reicht die bloße Kenntnis von einem Verfahren nicht aus, mangels Kenntnis der Verhandlungstermine sei die Zweitantragsgegnerin jedenfalls vom Verfahren ausgeschlossen gewesen.Der Ausschluß einer Partei vom rechtlichen Gehör verwirkliche den Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO selbst dann, wenn die Partei nur von einer der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangegangenen Tagsatzung nicht verständigt worden sei und keine Gelegenheit gehabt habe, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Ohne Einfluß sei es, daß Peter R***** von der I***** GmbH ohne Ladung zu einer Befundaufnahme des Sachverständigen erschienen sei. Damals sei der Antrag nicht einmal gegen die Zweitantragsgegnerin gerichtet gewesen; zu einer Heilung reicht die bloße Kenntnis von einem Verfahren nicht aus, mangels Kenntnis der Verhandlungstermine sei die Zweitantragsgegnerin jedenfalls vom Verfahren ausgeschlossen gewesen.
Eine Zustellung durch einen Anschlag im Hause gemäß § 37 Abs 3 Z 4 MRG sei nur zulässig und wirksam, soweit dadurch die Zustellung an andere Mieter des Hauses erfolge. An den Vermieter könne durch Hausanschlag nicht wirksam zugestellt werden. Im übrigen sei, sofern man das Vorbringen des Antragstellers, es habe 1994 ein Vermieterwechsel stattgefunden, überhaupt als Ausdehnung des Antrages auf die Zweitantragsgegnerin verstehe, dies in der letzten Verhandlung vor der Entscheidung erfolgt. Betreffend diese Verhandlung sei ein Hausanschlag überhaupt nicht vorgenommen worden. Damit sei der Zweitantragsgegnerin jegliche Beteiligung am Verfahren verwehrt und das rechtliche Gehör genommen worden. Die Entscheidung sei daher in Ansehung der Zweitantragsgegnerin nichtig.Eine Zustellung durch einen Anschlag im Hause gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG sei nur zulässig und wirksam, soweit dadurch die Zustellung an andere Mieter des Hauses erfolge. An den Vermieter könne durch Hausanschlag nicht wirksam zugestellt werden. Im übrigen sei, sofern man das Vorbringen des Antragstellers, es habe 1994 ein Vermieterwechsel stattgefunden, überhaupt als Ausdehnung des Antrages auf die Zweitantragsgegnerin verstehe, dies in der letzten Verhandlung vor der Entscheidung erfolgt. Betreffend diese Verhandlung sei ein Hausanschlag überhaupt nicht vorgenommen worden. Damit sei der Zweitantragsgegnerin jegliche Beteiligung am Verfahren verwehrt und das rechtliche Gehör genommen worden. Die Entscheidung sei daher in Ansehung der Zweitantragsgegnerin nichtig.
Letztlich sei darauf zu verweisen, daß der Antrag an die Schlichtungsstelle eindeutig präzisiert nur gegen die Erstantragsgegnerin gerichtet sei. Eine Partei im formellen Sinn könne, wenn sie nicht schon vor der Schlichtungsstelle in Anspruch genommen worden sei, wegen der Bestimmung des § 39 MRG nicht mehr im gerichtlichen Verfahren beigezogen werden.Letztlich sei darauf zu verweisen, daß der Antrag an die Schlichtungsstelle eindeutig präzisiert nur gegen die Erstantragsgegnerin gerichtet sei. Eine Partei im formellen Sinn könne, wenn sie nicht schon vor der Schlichtungsstelle in Anspruch genommen worden sei, wegen der Bestimmung des Paragraph 39, MRG nicht mehr im gerichtlichen Verfahren beigezogen werden.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der als außerordentlich bezeichnete Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die von der Erstantragsgegnerin erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil die Abweisung des gegen sie gerichteten Sachantrages bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Schriftsatz war daher zurückzuweisen.
Die Zweitantragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig; er ist teilweise auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig; er ist teilweise auch berechtigt.