Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Zunächst macht der Revisionsrekurswerber geltend, die Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses an die übrigen Hauptmieter vermöge die in ihrer Nichtbeiziehung gelegene Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu beheben. Dem kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG hat das Gericht von Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die) Vermieter eingeleitet werden, auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen. Auch diesen Hauptmietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben. Zu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG, weil gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung einer allfälligen, auf § 1096 ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstünde (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 519; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 52 zu § 37 MRG; MietSlg.38.534/13).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG hat das Gericht von Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die) Vermieter eingeleitet werden, auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen. Auch diesen Hauptmietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben. Zu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, weil gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung einer allfälligen, auf Paragraph 1096, ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstünde (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 519; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 52 zu Paragraph 37, MRG; MietSlg.38.534/13).
Wird den übrigen Hauptmietern das ihnen gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG zukommende rechtliche Gehör entzogen, so hat dies - wie bereits wiederholt ausgesprochen wurde - die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zur Folge, die - soweit nicht Teilrechtskraft eingetreten ist - auch amtswegig aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist (MietSlg.39.523; siehe auch schon MietSlg.35.429/29, 35.430, 5 Ob 91/87, WoBl.1989/8, 5 Ob 100/88 ua). Nach der Entscheidung 5 Ob 70,71/89 kann es dahingestellt bleiben, ob es den übergangenen Parteien zu überlassen sei, diese Nichtigkeit geltend zu machen (vgl. dazu die Besprechung der Entscheidung WoBl.1989/8 von Würth), oder ob sie jedenfalls amtswegig aus Anlaß eines jeden zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmen sei, wenn die Nichtigkeit geheilt ist und nicht mehr aufgegriffen werden darf, weil alle übergangenen Hauptmieter ausdrücklich den Stand des Verfahrens genehmigt und erklärt haben, sich durch den Ausschluß von einem Vorbringen in erster Instanz nicht beschwert zu erachten. In der genannten Entscheidung wurde ausgeführt, die Notwendigkeit der Beteiligung aller Parteien entspreche der Wahrung ihrer Interessen, worüber sie selbst verfügen könnten, die nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung sei daher auch hier möglich; sie setze aber eine Erklärung aller übergangenen Parteien voraus.Wird den übrigen Hauptmietern das ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG zukommende rechtliche Gehör entzogen, so hat dies - wie bereits wiederholt ausgesprochen wurde - die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zur Folge, die - soweit nicht Teilrechtskraft eingetreten ist - auch amtswegig aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist (MietSlg.39.523; siehe auch schon MietSlg.35.429/29, 35.430, 5 Ob 91/87, WoBl.1989/8, 5 Ob 100/88 ua). Nach der Entscheidung 5 Ob 70,71/89 kann es dahingestellt bleiben, ob es den übergangenen Parteien zu überlassen sei, diese Nichtigkeit geltend zu machen vergleiche dazu die Besprechung der Entscheidung WoBl.1989/8 von Würth), oder ob sie jedenfalls amtswegig aus Anlaß eines jeden zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmen sei, wenn die Nichtigkeit geheilt ist und nicht mehr aufgegriffen werden darf, weil alle übergangenen Hauptmieter ausdrücklich den Stand des Verfahrens genehmigt und erklärt haben, sich durch den Ausschluß von einem Vorbringen in erster Instanz nicht beschwert zu erachten. In der genannten Entscheidung wurde ausgeführt, die Notwendigkeit der Beteiligung aller Parteien entspreche der Wahrung ihrer Interessen, worüber sie selbst verfügen könnten, die nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung sei daher auch hier möglich; sie setze aber eine Erklärung aller übergangenen Parteien voraus.
Das Rekursgericht vertritt demgegenüber zusammengefaßt den Standpunkt, daß auch aus dem Untätigbleiben einer Partei, die an und für sich dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre, unter der Voraussetzung, daß ihr der Sachbeschluß zugestellt wurde, geschlossen werden könne, daß sie ihre Interessen durch den Sachbeschluß, mit welchem über einen Antrag im Sinne des § 37 Abs 3 Z 2 MRG entschieden wurde, nicht beeinträchtigt erachte. Wolle die übergangene Partei nämlich geltend machen, daß sie noch zusätzliche Gesichtspunkte zu relevieren habe, so sei aufgrund eines von ihr erhobenen Rechtsmittels zur Wahrung des Parteiengehörs der angefochtene Sachbeschluß aufzuheben, womit der Partei die Möglichkeit eingeräumt werde, in dem zu ergänzenden Verfahren erster Instanz entsprechendes Sachvorbringen zu erstatten. Damit sei es der übergangenen Partei letztlich selbst in die Hand gegeben, ihre Interessen durch Erhebung eines Rechtsmittels wahrzunehmen, das sie (ungeachtet des Neuerungsverbotes) in die Lage versetze, eine ausreichende Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen in die Wege zu leiten.Das Rekursgericht vertritt demgegenüber zusammengefaßt den Standpunkt, daß auch aus dem Untätigbleiben einer Partei, die an und für sich dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre, unter der Voraussetzung, daß ihr der Sachbeschluß zugestellt wurde, geschlossen werden könne, daß sie ihre Interessen durch den Sachbeschluß, mit welchem über einen Antrag im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG entschieden wurde, nicht beeinträchtigt erachte. Wolle die übergangene Partei nämlich geltend machen, daß sie noch zusätzliche Gesichtspunkte zu relevieren habe, so sei aufgrund eines von ihr erhobenen Rechtsmittels zur Wahrung des Parteiengehörs der angefochtene Sachbeschluß aufzuheben, womit der Partei die Möglichkeit eingeräumt werde, in dem zu ergänzenden Verfahren erster Instanz entsprechendes Sachvorbringen zu erstatten. Damit sei es der übergangenen Partei letztlich selbst in die Hand gegeben, ihre Interessen durch Erhebung eines Rechtsmittels wahrzunehmen, das sie (ungeachtet des Neuerungsverbotes) in die Lage versetze, eine ausreichende Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen in die Wege zu leiten.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen ausführlich und überzeugend begründeten Überlegungen bei. Die in der Nichtbeteiligung der übrigen Hauptmieter am erstinstanzlichen Verfahren gelegene Nichtigkeit wurde demnach dadurch geheilt, daß diese Hauptmieter den auch ihnen zugestellten erstgerichtlichen Sachbeschluß unangefochten ließen. Der Auftrag des Rekursgerichtes, den erstgerichtlichen Sachbeschluß auch den übrigen Hauptmietern zuzustellen, der als bloße verfahrensleitende Verfügung unanfechtbar ist (5 Ob 70,71/89), entspricht dem Grundsatz, daß zunächst eine Heilung der Nichtigkeit zu versuchen ist (vgl. die durchaus analogiefähige Bestimmung des § 6 Abs 2 ZPO und dazu Fasching, Kommentar IV 111 f Anm.19 vor § 477 ZPO).Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen ausführlich und überzeugend begründeten Überlegungen bei. Die in der Nichtbeteiligung der übrigen Hauptmieter am erstinstanzlichen Verfahren gelegene Nichtigkeit wurde demnach dadurch geheilt, daß diese Hauptmieter den auch ihnen zugestellten erstgerichtlichen Sachbeschluß unangefochten ließen. Der Auftrag des Rekursgerichtes, den erstgerichtlichen Sachbeschluß auch den übrigen Hauptmietern zuzustellen, der als bloße verfahrensleitende Verfügung unanfechtbar ist (5 Ob 70,71/89), entspricht dem Grundsatz, daß zunächst eine Heilung der Nichtigkeit zu versuchen ist vergleiche die durchaus analogiefähige Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO und dazu Fasching, Kommentar römisch vier 111 f Anm.19 vor Paragraph 477, ZPO).
In der Rechtsrüge führt der Revisionsrekurswerber lediglich aus, das Erstgericht habe entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht festgestellt, daß die beabsichtigten Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende durchgeführt würden, weshalb es an einem für die Bewilligung des gegenständlichen Antrages wesentlichen Tatbestandsmerkmal fehle. Dem ist zu erwidern, daß das Erstgericht sehr wohl festgestellt hat, daß der Antragsteller vor hat, die von ihm beabsichtigten Veränderungen durch eine "Fachfirma", also durch einen befugten Gewerbetreibenden, durchführen zu lassen. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.