Rechtssatz RS0042218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042218
Geschäftszahl
5Ob70/89 (5Ob71/89); 5Ob237/09b
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 477 Abs 2 ZPO über die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung in einem Verfahren, an dem die Partei gar nicht, oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch diesen vertreten war, kann selbst im Verfahren außer Streitsachen angenommen werden, umso mehr im Verfahren nach § 37 MRG, das eine weitgehende Geltung der Prozeßvorschriften vorsieht und besonders für das Rechtsmittel die zivilprozessualen Vorschriften übernimmt.Die Anwendbarkeit des Paragraph 477, Absatz 2, ZPO über die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung in einem Verfahren, an dem die Partei gar nicht, oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch diesen vertreten war, kann selbst im Verfahren außer Streitsachen angenommen werden, umso mehr im Verfahren nach Paragraph 37, MRG, das eine weitgehende Geltung der Prozeßvorschriften vorsieht und besonders für das Rechtsmittel die zivilprozessualen Vorschriften übernimmt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 70/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 5 Ob 70/89
Veröff: SZ 62/209 = WoBl 1990,163
- 5 Ob 237/09b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 237/09b
Vgl; Beisatz: Die neue, durch das AußStrG 2005 geschaffene Rechtslage steht der Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur des erkennenden Senats, die die in der Nichtbeteiligung eines Hauptmieters gelegene Verletzung des Parteiengehörs dann als saniert ansieht, wenn er nach Zustellung der Sachentscheidung kein zulässiges Rechtsmittel erhebt (5 Ob 53/90; 5 Ob 23/01w), oder wenn alle übergangenen Hauptmieter ausdrücklich den Stand des Verfahrens genehmigen und erklären, sich durch den Ausschluss von einem Vorbringen in erster Instanz nicht beschwert zu halten (5 Ob 70/89), nicht entgegen. Schließlich ist mit Rücksicht auf § 58 Abs 2 AußStrG davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörverletzung deren Heilung bedeutet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042218
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0050OB00070_8900000_001