Rechtssatz RS0126484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126484
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Rechtssatz
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Überwälzbarkeit von Prämien für eine Glasbruch- und Sturmschadenversicherung des Hauses als Betriebskosten gemäß § 21 Abs 1 Z 6 MRG liegt beim Vermieter. Unklarheiten dazu gehen daher ‑ ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes ‑ zu seinen Lasten.Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Überwälzbarkeit von Prämien für eine Glasbruch- und Sturmschadenversicherung des Hauses als Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG liegt beim Vermieter. Unklarheiten dazu gehen daher ‑ ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes ‑ zu seinen Lasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126484
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20101202_OGH0002_0050OB00237_09B0000_002