Rechtssatz RS0082677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082677
Geschäftszahl
6Ob755/80; 5Ob67/83; 5Ob54/95; 5Ob188/97a; 5Ob29/17a
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Die Ausweitung des Wohnungseigentums auf sogenannte "Freiflächen" sollte mit Formulierung des § 1 WEG nicht ermöglicht werden.Die Ausweitung des Wohnungseigentums auf sogenannte "Freiflächen" sollte mit Formulierung des Paragraph eins, WEG nicht ermöglicht werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 755/80
Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 755/80
Veröff: EvBl 1982/139 S 464 = JBl 1982,546 = MietSlg 33451 = MietSlg 33464(26)
- 5 Ob 67/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 67/83
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 755/80; Beisatz: Das mit der unzulässigen Eintragung des Wohnungseigentums an dem Schwimmbad samt Liegewiese verbundene Pfandrecht wird durch die Löschung der Einverleibung des Wohnungseigentums nicht berührt. (T1)
- 5 Ob 54/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 54/95
Beisatz: Der Begründung von Wohnungseigentum steht jedoch nicht im Weg, daß das Objekt dieses dinglichen Sondernutzungsrechtes (die selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) noch gar nicht existiert; Gegenstand des Wohnungseigentums ist nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben (hier: Wohnungseigentum an geplanten Garagen). (T2)
- 5 Ob 188/97a
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
Ähnlich; Beis wie T2 nur: Gegenstand des Wohnungseigentums ist nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben. (T3)
- 5 Ob 29/17a
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 29/17a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082677
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19811202_OGH0002_0060OB00755_8000000_002