Rechtssatz RS0013764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013764
Geschäftszahl
5Ob26/88 (5Ob27/88); 5Ob41/00s; 5Ob173/01d
Entscheidungsdatum
09.10.2001
Rechtssatz
Haben die anderen Wohnungseigentümer für den säumigen Gemeinschafter einen diesem gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 WEG obliegenden Aufwand, allenfalls dadurch getätigt, daß das Konto der Hausgemeinschaft überzogen wurde, so steht ihnen der Ersatzanspruch zu ( § 1042 ABGB), der allerdings vom Verwalter - im eigenen Namen unter Hinweis auf seine Stellung als Verwalter - geltend gemacht werden kann.Haben die anderen Wohnungseigentümer für den säumigen Gemeinschafter einen diesem gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 WEG obliegenden Aufwand, allenfalls dadurch getätigt, daß das Konto der Hausgemeinschaft überzogen wurde, so steht ihnen der Ersatzanspruch zu ( Paragraph 1042, ABGB), der allerdings vom Verwalter - im eigenen Namen unter Hinweis auf seine Stellung als Verwalter - geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/88
Entscheidungstext OGH 20.12.1988 5 Ob 26/88
Veröff: MietSlg XL/34
- 5 Ob 41/00s
Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 41/00s
Auch
- 5 Ob 173/01d
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 173/01d
Vgl; Beisatz: Kommt ein Miteigentümer seiner Erhaltungspflicht gemäß § 13 Abs 3 WEG nicht nach und trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Aufwand, den eigentlich der Miteigentümer nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, so hat sie gegen den säumigen Miteigentümer den Anspruch auf Ersatz nach § 1042 ABGB. (T1); Veröff: SZ 74/170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013764
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0050OB00026_8800000_001