Rechtssatz RS0115914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115914
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG.Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 173/01d
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 173/01d
Veröff: SZ 74/170
- 5 Ob 181/02g
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 181/02g
Auch; Beisatz: Um diesen rechtlichen Zustand zu gewährleisten, bedürfte es keiner Vereinbarung im Sinn des § 19 Abs 2 WEG 1975. Nur ein einhelliger Beschluss kann die gesetzliche Erhaltungspflicht anteilig auf alle Mit-und Wohnungseigentümer verschieben. (T1)
- 5 Ob 182/08p
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
Auch; Beisatz: Die (weiterhin) im Zubehörwohnungseigentum befindlichen Stellflächen der Parkwippen sowie die gewöhnlichen Abstellflächen fallen (in den Grenzen des § 16 Abs 3 WEG 2002) grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümer. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115914
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20011009_OGH0002_0050OB00173_01D0000_001