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Rechtssatz RS0115914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115914

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 173/01d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 173/01d
    Veröff: SZ 74/170
  • 5 Ob 181/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 181/02g
    Auch; Beisatz: Um diesen rechtlichen Zustand zu gewährleisten, bedürfte es keiner Vereinbarung im Sinn des § 19 Abs 2 WEG 1975. Nur ein einhelliger Beschluss kann die gesetzliche Erhaltungspflicht anteilig auf alle Mit-und Wohnungseigentümer verschieben. (T1)
  • 5 Ob 182/08p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
    Auch; Beisatz: Die (weiterhin) im Zubehörwohnungseigentum befindlichen Stellflächen der Parkwippen sowie die gewöhnlichen Abstellflächen fallen (in den Grenzen des § 16 Abs 3 WEG 2002) grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115914

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_20011009_OGH0002_0050OB00173_01D0000_001