Rechtssatz RS0083218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083218
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG besteht eine Bindung des Gerichtes an die Sachanträge der antragstellenden Parteien (denen die Antragsgegner entgegentreten) nicht; diese Anträge haben vielmehr nur den Charakter unverbindlicher Vorschläge und binden das Gericht nur insoweit, als es nicht etwa den Verteilungsschlüssel für andere Anlagen als für solche, auf die sich der Antrag nach § 19 Abs 2 Z 2 WEG erstreckt hatte, festsetzen könnte.Im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG besteht eine Bindung des Gerichtes an die Sachanträge der antragstellenden Parteien (denen die Antragsgegner entgegentreten) nicht; diese Anträge haben vielmehr nur den Charakter unverbindlicher Vorschläge und binden das Gericht nur insoweit, als es nicht etwa den Verteilungsschlüssel für andere Anlagen als für solche, auf die sich der Antrag nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG erstreckt hatte, festsetzen könnte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 46/88
Entscheidungstext OGH 21.06.1988 5 Ob 46/88
Veröff: ImmZ 1989,123 = MietSlg XL/19
- 5 Ob 182/08p
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
Vgl; Bem: Hier: § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002. (T1)
- 5 Ob 176/14i
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 176/14i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083218
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0050OB00046_8800000_004