Rechtssatz RS0109167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109167
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Norm
WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z2
WEG 2002 §32 Abs2
WEG 2002 §32 Abs5
WEG 2002 §32 Abs6
Rechtssatz
1. Während die in § 19 Abs 3 Z 1 WEG vorgesehene Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels uneingeschränkt für alle Liegenschaftsaufwendungen möglich ist, sofern erhebliche Unterschiede in den Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer bestehen (vergleiche 5 Ob 2385/96p = EWr II/19/17), setzt die Schaffung neuer Abrechnungseinheiten eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentumseinheiten oder das Vorhandensein gesondert abzurechnender Anlagen, etwa Waschküchen, Personenaufzüge oder gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, voraus (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG). 2. Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass der Verwalter für jede Einheit grundsätzlich eigene Abrechnungen zu legen hat und die nicht zu dieser Einheit gehörigen Miteigentümer nur mehr über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails informieren muss, während es bei der Festsetzung neuer Aufteilungsschlüssel für einzelne Liegenschaftsaufwendungen bei einer Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Liegenschaftsaufwendungen) zu bleiben hat.1. Während die in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG vorgesehene Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels uneingeschränkt für alle Liegenschaftsaufwendungen möglich ist, sofern erhebliche Unterschiede in den Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer bestehen (vergleiche 5 Ob 2385/96p = EWr II/19/17), setzt die Schaffung neuer Abrechnungseinheiten eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentumseinheiten oder das Vorhandensein gesondert abzurechnender Anlagen, etwa Waschküchen, Personenaufzüge oder gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, voraus (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, WEG). 2. Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass der Verwalter für jede Einheit grundsätzlich eigene Abrechnungen zu legen hat und die nicht zu dieser Einheit gehörigen Miteigentümer nur mehr über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails informieren muss, während es bei der Festsetzung neuer Aufteilungsschlüssel für einzelne Liegenschaftsaufwendungen bei einer Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Liegenschaftsaufwendungen) zu bleiben hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 472/97s
Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 472/97s
- 5 Ob 182/08p
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
Ähnlich; Bem: Mechanismus einer Parkwippe. (T1)
- 5 Ob 19/12y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
Vgl
- 5 Ob 82/12p
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 82/12p
Auch; nur: Über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails sind die jeweils nicht zu dieser Einheit gehörenden Miteigentümer zu informieren. (T2)
- 5 Ob 11/14z
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 11/14z
Auch; nur T2
- 5 Ob 176/14i
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 176/14i
Auch; Beisatz: Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur die Klärung, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden. (T3)
- 5 Ob 146/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2025 5 Ob 146/24t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109167
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19971216_OGH0002_0050OB00472_97S0000_001