Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an die vom Rekursgericht vorgenommene Beurteilung der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab: weder die vom Rekursgericht als erheblich angesehenen noch die im Revisionsrekurs sonst aufgeworfenen Rechtsfragen sind erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO:Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an die vom Rekursgericht vorgenommene Beurteilung der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab: weder die vom Rekursgericht als erheblich angesehenen noch die im Revisionsrekurs sonst aufgeworfenen Rechtsfragen sind erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO:
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des Punktes VII. letzter Satz des Wohnungseigentumsvertrages, wonach unter dem dort gebrauchten Begriff "Anlagen" nur solche im Sinne des § 19 WEG, nicht aber auch die Wasserleitung und Kanalisation zu verstehen seien, stellt als Vertragsauslegung im Einzelfall - abgesehen von der hier zweifellos nicht gegebenen wesentlichen Verkennung der Rechtslage, die ein unvertretbares Auslegungsergebnis zur Folge hätte (Kodek in Rechberger, ZPO, Anm 5 zu § 502) - keine erhebliche Rechtsfrage dar.Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des Punktes römisch sieben. letzter Satz des Wohnungseigentumsvertrages, wonach unter dem dort gebrauchten Begriff "Anlagen" nur solche im Sinne des Paragraph 19, WEG, nicht aber auch die Wasserleitung und Kanalisation zu verstehen seien, stellt als Vertragsauslegung im Einzelfall - abgesehen von der hier zweifellos nicht gegebenen wesentlichen Verkennung der Rechtslage, die ein unvertretbares Auslegungsergebnis zur Folge hätte (Kodek in Rechberger, ZPO, Anmerkung 5 zu Paragraph 502,) - keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Die mit Wirkung vom 1.1.1994 geänderten Bestimmungen des § 19 WEG sind gemäß Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG mangels besonderer Anordnungen zu dieser Gesetzesänderung (in den Übergangsbestimmungen der Z 2 - 6 des Art III Abschnitt II des 3.WÄG) auch auf bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden. Dem steht nicht der Grundsatz entgegen, daß die neuen Rechtsvorschriften nur auf nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind (s Würth/Zingher, WohnR '94, 362, Anm 1). Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Diese sich aus dem Gesetzestext klar ergebende Rechtsfolge ist ebenfalls nicht erst durch das Lösen einer erheblichen Rechtsfrage erkennbar.Die mit Wirkung vom 1.1.1994 geänderten Bestimmungen des Paragraph 19, WEG sind gemäß Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3.WÄG mangels besonderer Anordnungen zu dieser Gesetzesänderung (in den Übergangsbestimmungen der Ziffer 2, - 6 des Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei des 3.WÄG) auch auf bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden. Dem steht nicht der Grundsatz entgegen, daß die neuen Rechtsvorschriften nur auf nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind (s Würth/Zingher, WohnR '94, 362, Anmerkung 1). Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Diese sich aus dem Gesetzestext klar ergebende Rechtsfolge ist ebenfalls nicht erst durch das Lösen einer erheblichen Rechtsfrage erkennbar.
Ein Vergleich der das Tragen von Aufwendungen für die Liegenschaft regelnden Bestimmungen des § 19 WEG idF vor und nach dem 3.WÄG - vor allem die hier entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 19 Abs 2 Z 2 WEG aF und § 19 Abs 3 Z 1 WEG nF - zeigt, daß nach dem nunmehr maßgebenden § 19 Abs 3 Z 1 WEG idF des 3.WÄG mit Wirksamkeit ab der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode (§ 19 Abs 4 WEG) das Gericht auf Antrag auch nur eines Miteigentümers den Aufteilungsschlüssel in allen Fällen des Vorliegens erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit - nicht nur (wie nach altem Recht) bezüglich Anlagen (iSd § 19 Abs 2 Z 2 WEG aF) - nach billigem Ermessen neu festsetzen kann. Der klare Gesetzeswortlaut schließt es aus, auch die dargestellte neue Bestimmung, die an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte. Die Beurteilung der von den Vorinstanzen diesbezüglich vorgenommenen zutreffenden Gesetzesauslegung stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar.Ein Vergleich der das Tragen von Aufwendungen für die Liegenschaft regelnden Bestimmungen des Paragraph 19, WEG in der Fassung vor und nach dem 3.WÄG - vor allem die hier entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG aF und Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG nF - zeigt, daß nach dem nunmehr maßgebenden Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG in der Fassung des 3.WÄG mit Wirksamkeit ab der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode (Paragraph 19, Absatz 4, WEG) das Gericht auf Antrag auch nur eines Miteigentümers den Aufteilungsschlüssel in allen Fällen des Vorliegens erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit - nicht nur (wie nach altem Recht) bezüglich Anlagen (iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG aF) - nach billigem Ermessen neu festsetzen kann. Der klare Gesetzeswortlaut schließt es aus, auch die dargestellte neue Bestimmung, die an anderer Stelle (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte. Die Beurteilung der von den Vorinstanzen diesbezüglich vorgenommenen zutreffenden Gesetzesauslegung stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Bei Beurteilung, daß unter den für die rechtliche Beurteilung ausreichend und mängelfrei konkret festgestellten Verhältnissen (kein Wasser- und Kanalanschluß des Objektes der Antragstellerin auf dieser Liegenschaft) die Antragstellerin weder die Möglichkeit zum Wasserbezug noch zur Kanalbenützung auf dieser Liegenschaft hat und daß es daher dem billigen Ermessen entspricht, bezüglich dieser Gruppe von Aufwendungen (Wasser- und Kanalgebühren; vgl Würth/Zingher, WohnR'94, 286 Anm 5a) einen abweichenden Aufteilungsschlüssel dergestalt zu schaffen, daß die Antragstellerin von diesen Aufwendungen nichts zu tragen hat, wurde der dem Gericht eingeräumte Beurteilungsspielraum nicht überschritten, sodaß auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage gegeben ist.Bei Beurteilung, daß unter den für die rechtliche Beurteilung ausreichend und mängelfrei konkret festgestellten Verhältnissen (kein Wasser- und Kanalanschluß des Objektes der Antragstellerin auf dieser Liegenschaft) die Antragstellerin weder die Möglichkeit zum Wasserbezug noch zur Kanalbenützung auf dieser Liegenschaft hat und daß es daher dem billigen Ermessen entspricht, bezüglich dieser Gruppe von Aufwendungen (Wasser- und Kanalgebühren; vergleiche Würth/Zingher, WohnR'94, 286 Anmerkung 5a) einen abweichenden Aufteilungsschlüssel dergestalt zu schaffen, daß die Antragstellerin von diesen Aufwendungen nichts zu tragen hat, wurde der dem Gericht eingeräumte Beurteilungsspielraum nicht überschritten, sodaß auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage gegeben ist.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.