Rechtssatz RS0106570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106570
Entscheidungsdatum
09.02.1999
Norm
WEG 1975 §19 Abs2 Z2
WEG idF 3.WÄG §19
WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
Rechtssatz
Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Der klare Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 3 Z 1 WEG idFd 3.WÄG, der an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte.Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG idFd 3.WÄG, der an anderer Stelle (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2385/96p
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2385/96p
- 5 Ob 213/98d
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d
nur: Der klare Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 3 Z 1 WEG idFd 3.WÄG, der an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte. (T1); Beisatz: Das Gericht kann auf Antrag auch nur eines Miteigentümers den Aufteilungsschlüssel in allen Fällen des Vorliegens erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit neu festsetzen, wobei diese Möglichkeit nicht im Sinn der früheren Rechtslage auf "Anlagen" eingeschränkt ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106570
Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02385_96P0000_002