Rechtssatz RS0110527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110527
Entscheidungsdatum
11.05.2004
Rechtssatz
Auch im Fall des § 16 Abs 3 Satz 1 WEG kann die Rechnungslegung schon im Außerstreitverfahren erzwungen werden. Das geeignete Mittel dazu ist die Verhängung einer Geldstrafe im Sinne des § 17 Abs 6 WEG.Auch im Fall des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 WEG kann die Rechnungslegung schon im Außerstreitverfahren erzwungen werden. Das geeignete Mittel dazu ist die Verhängung einer Geldstrafe im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, WEG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110527
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0050OB00093_98G0000_004