Rechtssatz RS0125756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125756
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Nach Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsverhältnisses besteht eine Fortsetzungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit des früheren Verwalters zufolge § 1025 ABGB jedenfalls nur bis zur Bestellung eines neuen Verwalters. Ab der Bestellung eines neuen Hausverwalters hat sich der frühere Verwalter jeglicher Tätigkeit zu enthalten.Nach Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsverhältnisses besteht eine Fortsetzungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit des früheren Verwalters zufolge Paragraph 1025, ABGB jedenfalls nur bis zur Bestellung eines neuen Verwalters. Ab der Bestellung eines neuen Hausverwalters hat sich der frühere Verwalter jeglicher Tätigkeit zu enthalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 254/09b
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b
- 5 Ob 228/09d
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 228/09d
Beisatz: Hier: Vorläufige Vollziehbarkeit des Mehrheitsbeschlusses auf Kündigung des früheren Verwalters und Bestellung eines neuen Verwalters. (T1)
Bem: Siehe auch RS0125809. (T2)
Veröff: SZ 2010/32
- 5 Ob 149/10p
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
Vgl aber; Beisatz: Es entspricht dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis, dass auch noch nach Auflösung gegenseitige Rechte und Pflichten weiterbestehen; insbesondere ist der Verwalter weiterhin zur Rechnungslegung im Allgemeinen sowie über die Rücklage verpflichtet. (T3)
- 5 Ob 32/14p
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 32/14p
Vgl auch; Beisatz: Aus dem Recht der Geschäftsbesorgung (Bevollmächtigungsvertrag gemäß §§ 1002 ff ABGB) folgt, dass durch die Auflösung des Verwaltervertrags nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern beendet sind, sondern nach dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis gegenseitige Rechte und Pflichten weiter bestehen. (T4)
Beisatz: Hier: Legung einer Vorausschau. (T5)
- 5 Ob 194/16i
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 194/16i
Auch; Veröff: SZ 2017/32
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125756
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20100119_OGH0002_0050OB00254_09B0000_002