Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist - abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren - auch berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin das hier zu beurteilende Begehren zutreffend im streitigen Rechtsweg geltend gemacht hat, stellt dieses doch keinen Sachantrag in einer der in § 52 Abs 1 WEG 2002 genannten Angelegenheiten dar. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin ist zu bejahen, weil diese Partei des Verwaltungsvertrags ist (5 Ob 18/07v = wobl 2008/72, 223 [Call] = immolex 2008/5, 17).1. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin das hier zu beurteilende Begehren zutreffend im streitigen Rechtsweg geltend gemacht hat, stellt dieses doch keinen Sachantrag in einer der in Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 genannten Angelegenheiten dar. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin ist zu bejahen, weil diese Partei des Verwaltungsvertrags ist (5 Ob 18/07v = wobl 2008/72, 223 [Call] = immolex 2008/5, 17).
2. § 21 WEG 2002 regelt die Grundsätze der Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags. Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen (§ 21 Abs 1 WEG 2002). Wurde der Verwalter auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter nach Ablauf von drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen (§ 21 Abs 2 WEG 2002). Im Übrigen kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der Eigentümergemeinschaft gekündigt oder bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden (§ 21 Abs 3 WEG 2002). Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags sind gemäß § 28 Abs 1 Z 5 WEG 2002 Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft (5 Ob 2382/96x = immolex 1998/49, 84 = MietSlg 49/43; 5 Ob 315/03i = wobl 2003/188, 355 = immolex 2004, 45 = MietSlg 55.238; 5 Ob 277/05d = immolex 2006/102, 221; 5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54 = wobl 2007/69, 165 [Löcker] = ecolex 2007/47, 105 [Friedl]; 5 Ob 18/07v = wobl 2008/72, 223 [Call] = immolex 2008/5, 17).2. Paragraph 21, WEG 2002 regelt die Grundsätze der Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags. Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen (Paragraph 21, Absatz eins, WEG 2002). Wurde der Verwalter auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter nach Ablauf von drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen (Paragraph 21, Absatz 2, WEG 2002). Im Übrigen kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der Eigentümergemeinschaft gekündigt oder bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden (Paragraph 21, Absatz 3, WEG 2002). Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags sind gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 2002 Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft (5 Ob 2382/96x = immolex 1998/49, 84 = MietSlg 49/43; 5 Ob 315/03i = wobl 2003/188, 355 = immolex 2004, 45 = MietSlg 55.238; 5 Ob 277/05d = immolex 2006/102, 221; 5 Ob 116/06d = immolex 2007/25, 54 = wobl 2007/69, 165 [Löcker] = ecolex 2007/47, 105 [Friedl]; 5 Ob 18/07v = wobl 2008/72, 223 [Call] = immolex 2008/5, 17).
3. Ist ein Mehrheitsbeschluss in Fragen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustande gekommen (vgl zum Zustandekommen und zur Wirksamkeit Würth in Rummel³, § 24 WEG 2002 Rz 2), die Anfechtungsfrist aber noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung dieses Beschlusses anhängig, geht die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Lehre von einer vorläufigen, „zeitlich eingeschränkten” Vollziehbarkeit des Beschlusses aus (5 Ob 69/04i = ecolex 2005/51, 120 [Rausch] = immolex 2005/49, 126; 5 Ob 265/04p = EvBl 2005/174, 842 = wobl 2005/138, 376 [Call]; 5 Ob 277/05d = wobl 2006/129, 309 [Call]). Die Mehrheit kann also im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Mit der feststellenden Entscheidung über die Beschlussanfechtung wird endgültig über die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft abgesprochen, und zwar im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc. Endgültig „bestandskräftig” ist der Beschluss nur bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern (5 Ob 105/07p = immolex 2008/6, 18 [Prader] = wobl 2008/46, 135 [Call] = MietSlg 59.426). Insoweit ist der Bestand des Beschlusses zwar - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, dieser aber dennoch rechtswirksam (5 Ob 265/04p = EvBl 2005/174, 842 = wobl 2005/138, 376 [Call] = MietSlg 57/13).3. Ist ein Mehrheitsbeschluss in Fragen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustande gekommen vergleiche zum Zustandekommen und zur Wirksamkeit Würth in Rummel³, Paragraph 24, WEG 2002 Rz 2), die Anfechtungsfrist aber noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung dieses Beschlusses anhängig, geht die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Lehre von einer vorläufigen, „zeitlich eingeschränkten” Vollziehbarkeit des Beschlusses aus (5 Ob 69/04i = ecolex 2005/51, 120 [Rausch] = immolex 2005/49, 126; 5 Ob 265/04p = EvBl 2005/174, 842 = wobl 2005/138, 376 [Call]; 5 Ob 277/05d = wobl 2006/129, 309 [Call]). Die Mehrheit kann also im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Mit der feststellenden Entscheidung über die Beschlussanfechtung wird endgültig über die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft abgesprochen, und zwar im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc. Endgültig „bestandskräftig” ist der Beschluss nur bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern (5 Ob 105/07p = immolex 2008/6, 18 [Prader] = wobl 2008/46, 135 [Call] = MietSlg 59.426). Insoweit ist der Bestand des Beschlusses zwar - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, dieser aber dennoch rechtswirksam (5 Ob 265/04p = EvBl 2005/174, 842 = wobl 2005/138, 376 [Call] = MietSlg 57/13).
4. Aus den zuvor dargestellten Grundsätzen folgt, dass der von der Klägerin gefasste Beschluss auf Kündigung des Verwaltungsvertrags mit der Beklagten als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vollziehbar, die ausgesprochene Kündigung zum 31. 12. 2007 folglich auch rechtswirksam war und die gefassten Beschlüsse letztlich infolge gescheiterter Beschlussanfechtung auch endgültig „bestandskräftig” geworden sind. Da die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss auch eine neue Verwalterin bestellt hatte, hatte sich die Beklagte jeder Tätigkeit für das Verwaltungsjahr 2008 zu enthalten (§ 1025 ABGB; 5 Ob 207/06m; 5 Ob 254/09b), weshalb ihr für diese Zeit auch kein Honorar zusteht. Auf Ansprüche nach § 1037 ABGB kommt die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung mit Recht nicht mehr zurück, ist doch ein klarer und überwiegender Vorteil deren Tätigkeit für die Klägerin nach bereits erfolgter Bestellung einer neuen Verwalterin nicht zu erkennen. Die Erstellung der Jahresabrechnung 2007 war Aufgabe der Beklagten schon aufgrund ihrer für dieses Verwaltungsjahr noch aufrechten Verwalterfunktion.4. Aus den zuvor dargestellten Grundsätzen folgt, dass der von der Klägerin gefasste Beschluss auf Kündigung des Verwaltungsvertrags mit der Beklagten als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vollziehbar, die ausgesprochene Kündigung zum 31. 12. 2007 folglich auch rechtswirksam war und die gefassten Beschlüsse letztlich infolge gescheiterter Beschlussanfechtung auch endgültig „bestandskräftig” geworden sind. Da die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss auch eine neue Verwalterin bestellt hatte, hatte sich die Beklagte jeder Tätigkeit für das Verwaltungsjahr 2008 zu enthalten (Paragraph 1025, ABGB; 5 Ob 207/06m; 5 Ob 254/09b), weshalb ihr für diese Zeit auch kein Honorar zusteht. Auf Ansprüche nach Paragraph 1037, ABGB kommt die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung mit Recht nicht mehr zurück, ist doch ein klarer und überwiegender Vorteil deren Tätigkeit für die Klägerin nach bereits erfolgter Bestellung einer neuen Verwalterin nicht zu erkennen. Die Erstellung der Jahresabrechnung 2007 war Aufgabe der Beklagten schon aufgrund ihrer für dieses Verwaltungsjahr noch aufrechten Verwalterfunktion.
5.1. Soweit die Vorinstanzen und die Beklagte aus 5 Ob 69/04i (= ecolex 2005/51, 120 [Rausch] = immolex 2005/49, 126 = MietSlg 56.499 = MietSlg 56.536) dem hier gewonnenen Ergebnis Widersprechendes ableiten wollen, ist diese Entscheidung schon deshalb nicht einschlägig, als es dort die fragliche Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Verwalters über Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers zu beurteilen galt, während hier die Eigentümergemeinschaft bereits mit Mehrheitsbeschluss eine neue Verwalterin bestellt hatte. Im Übrigen war auch in dem der Entscheidung 5 Ob 69/04i zugrunde gelegenen Fall ein Zwischenantrag des gekündigten Verwalters auf Feststellung, dass er jedenfalls bis zur Rechtskraft des Beschlussüberprüfungsverfahrens bestellter Verwalter sei, abgewiesen worden.
5.2. Das Berufungsgericht hat sich zur Stützung seiner Rechtsansicht auf Ausführungen von Prader (Doppelgleisigkeit bei Verwalterkündigung und Neubestellung, immolex 2007, 326 [327]) berufen, wonach dem bisherigen Verwalter unabhängig von der Kündigung bis zur Beendigung des Vertrags bei Leistungsbereitschaft das vereinbarte Entgelt zustehe, soweit er leistungsbereit sei und sich nichts erspart habe. Prader beruft sich dazu auf die Entscheidung 5 Ob 207/06m, wo sich genau diese Rechtsansicht allerdings bezogen auf einen Zeitraum findet, für welchen dem Verwalter Verwaltungshandlungen durch eine einstweilige Verfügung verboten waren, welche sich nachträglich als zu Unrecht erwirkt herausstellte. Gerade eine solche Situation, dass sich nämlich die Verwalterkündigung nachträglich als rechtswidrig erwiesen hätte, liegt hier aber nicht vor und nur in diesem Fall könnte dem - ungerechtfertigt - gekündigten Verwalter unter der genannten Voraussetzung seiner Leistungsbereitschaft ein Honorar zustehen.
5.3. Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen und der Beklagten letztlich zum wenig plausiblen Ergebnis führen würde, dass ein gekündigter Verwalter durch Erhebung von (unberechtigten) Sachanträgen im Außerstreitverfahren und allfällige Verschleppung darüber abzuwickelnder Verfahren entgegen allen Erfordernissen der Rechtssicherheit seine Verwaltertätigkeit noch lange Zeit fortsetzen könnte.
6. Daraus folgt:
Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Der Bestand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist (nur) insoweit - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandskräftig” ist. Hat die Eigentümergemeinschaft auch einen neuen Verwalter bestellt, muss sich der frühere Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und es steht dem früheren Verwalter bei endgültiger „Bestandskräftigkeit” des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft für diese Zeit auch kein Honorar zu. Nur im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc stünde dem früheren Verwalter ein Entgelt zu, soweit dieser leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.
Die Revision ist somit im Grund berechtigt. Der Klägerin steht der Anspruch auf Rückzahlung des von der Beklagten - in monatlichen Teilbeträgen - einbehaltenen (und der Höhe nach nicht strittigen) Honorars samt gesetzlichen Stufenzinsen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO. Im Berufungsverfahren gebührt nur der dreifache Einheitssatz.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 43, Absatz 2, ZPO. Im Berufungsverfahren gebührt nur der dreifache Einheitssatz.