Rechtssatz RS0122765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122765
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Rechtssatz
Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Die im Anfechtungsverfahren zu klärenden Fragen sind diesem vorbehalten und nicht als Vorfragen zu beurteilen. Nur jene Fragen, die für das rechtswirksame Zustandekommen im Sinn des § 24 Abs 1 WEG erforderlich sind, müssen geklärt werden.Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Die im Anfechtungsverfahren zu klärenden Fragen sind diesem vorbehalten und nicht als Vorfragen zu beurteilen. Nur jene Fragen, die für das rechtswirksame Zustandekommen im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, WEG erforderlich sind, müssen geklärt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 105/07p
Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 105/07p
- 5 Ob 228/09d
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 228/09d
nur: Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. (T1)
Beisatz: Ist ein Mehrheitsbeschluss in Fragen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustande gekommen, die Anfechtungsfrist aber noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung dieses Beschlusses anhängig, so ist der Beschluss vorläufig, zeitlich eingeschränkt vollziehbar. (T2)
Beisatz: Mit der feststellenden Entscheidung über die Beschlussanfechtung wird endgültig über die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft abgesprochen, und zwar im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc. (T3)
Beisatz: Endgültig „bestandskräftig” ist der Beschluss nur bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern. (T4)
Beisatz: Insoweit ist der Bestand des Beschlusses zwar - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, dieser aber dennoch rechtswirksam. (T5)
Bem: So auch 5 Ob 69/04i, 5 Ob 265/04p, 5 Ob 277/05d, 5 Ob 105/07p. (T6)
Veröff: SZ 2010/32
- 5 Ob 29/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/25
- 5 Ob 193/17v
Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 193/17v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 5 Ob 204/17m
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 204/17m
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 126/19v
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 126/19v
Vgl; Beis wie T4
- 5 Ob 161/19s
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 161/19s
Vgl
- 5 Ob 12/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 5 Ob 12/23k
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122765
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20070918_OGH0002_0050OB00105_07P0000_001