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Rechtssatz RS0125809×

Rechtssatz RS0125809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125809

Entscheidungsdatum

06.03.2025

Rechtssatz

1. Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Der Bestand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist (nur) insoweit - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandskräftig” ist.

2. Hat die Eigentümergemeinschaft auch einen neuen Verwalter bestellt, muss sich der frühere Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und es steht dem früheren Verwalter bei endgültiger „Bestandskräftigkeit” des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft für diese Zeit auch kein Honorar zu. Nur im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc stünde dem früheren Verwalter ein Entgelt zu, soweit dieser leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 228/09d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 228/09d
    Bemerkung: Siehe auch RS0125756. (T1); Veröff: SZ 2010/32
  • 5 Ob 98/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 98/12s
    Auch; nur: Nur im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc stünde dem früheren Verwalter ein Entgelt zu, soweit dieser leistungsbereit war und sich nichts erspart hat. (T2)
    Veröff: SZ 2012/121
  • 5 Ob 110/12f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 110/12f
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 36/13z
    Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 36/13z
    nur: Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. (T3)
  • 5 Ob 194/16i
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 194/16i
    Veröff: SZ 2017/32
  • 5 Ob 204/17m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 204/17m
    Auch
  • 5 Ob 144/19s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 144/19s
    nur T3
  • 5 Ob 169/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2025 5 Ob 169/24z
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125809

Im RIS seit

07.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20100325_OGH0002_0050OB00228_09D0000_001