Rechtssatz RS0125809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125809
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Rechtssatz
1. Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Der Bestand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist (nur) insoweit - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandskräftig” ist.
2. Hat die Eigentümergemeinschaft auch einen neuen Verwalter bestellt, muss sich der frühere Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und es steht dem früheren Verwalter bei endgültiger „Bestandskräftigkeit” des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft für diese Zeit auch kein Honorar zu. Nur im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc stünde dem früheren Verwalter ein Entgelt zu, soweit dieser leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 228/09d
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 228/09d
Bemerkung: Siehe auch RS0125756. (T1); Veröff: SZ 2010/32
- 5 Ob 98/12s
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 98/12s
Auch; nur: Nur im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc stünde dem früheren Verwalter ein Entgelt zu, soweit dieser leistungsbereit war und sich nichts erspart hat. (T2)
Veröff: SZ 2012/121
- 5 Ob 110/12f
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 110/12f
Auch; nur T2
- 5 Ob 36/13z
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 36/13z
nur: Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. (T3)
- 5 Ob 194/16i
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 194/16i
Veröff: SZ 2017/32
- 5 Ob 204/17m
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 204/17m
Auch
- 5 Ob 144/19s
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 144/19s
nur T3
- 5 Ob 169/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2025 5 Ob 169/24z
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125809
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0050OB00228_09D0000_001