Rechtssatz RS0125755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125755
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Rechtssatz
Die Verwendung einer Rücklage für Liegenschaftsaufwendungen eines Dritten, der nicht (mehr) Verwalter der Liegenschaft ist, ist gesetzlich nicht gedeckt. Aufwendungen des ehemaligen Verwalters nach Beendigung des Verwaltungsverhältnisses für die nicht mehr von ihm verwaltete Liegenschaft erfolgen nicht mehr als Aufwand im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft, weshalb sie im Rahmen einer Rücklagenabrechnung zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverhältnisses nicht „gegenverrechnet" werden können. Sie mindern daher den der Eigentümergemeinschaft herauszugebenden Rücklagenüberschuss nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125755
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20100119_OGH0002_0050OB00254_09B0000_001