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Rechtssatz RS0125755

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125755

Geschäftszahl

5Ob254/09b

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Rechtssatz

Die Verwendung einer Rücklage für Liegenschaftsaufwendungen eines Dritten, der nicht (mehr) Verwalter der Liegenschaft ist, ist gesetzlich nicht gedeckt. Aufwendungen des ehemaligen Verwalters nach Beendigung des Verwaltungsverhältnisses für die nicht mehr von ihm verwaltete Liegenschaft erfolgen nicht mehr als Aufwand im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft, weshalb sie im Rahmen einer Rücklagenabrechnung zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverhältnisses nicht „gegenverrechnet" werden können. Sie mindern daher den der Eigentümergemeinschaft herauszugebenden Rücklagenüberschuss nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125755

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Dokumentnummer

JJR_20100119_OGH0002_0050OB00254_09B0000_001