Begründung:
Die am 4. 6. 2007 verstorbene Erblasserin setzte in ihrem Testament vom 4. 10. 2005 - unter gleichzeitiger Enterbung ihres Adoptivsohnes - als Erben zu drei gleichen Teilen ihre beiden Enkelinnen Caroline und Irene sowie das St. Anna-Kinderspital in Wien ein, und traf im Schlussabsatz folgende weitere Anordnung:
„Als Testamentsvollstrecker setze ich MMag. Johannes Pf*****, ..., ein. Er hat nach meinem Ableben mein Vermögen (Liegenschaften, bewegliches Vermögen) zu veräußern und den Erlös an meine Erben zu verteilen, sowie meine Verlassenschaft notfalls prozessual zu vertreten, falls Herr ... [Adoptivsohn] seine Enterbung oder die Reduzierung seines Pflichtteils nicht akzeptiert. Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers verfüge ich ausdrücklich als Auflage für die Erben."
Sämtliche eingesetzten Erben gaben im Verlassenschaftsverfahren bedingte Erbantrittserklärungen zu je einem Drittel des Nachlasses ab; die Enkelinnen lehnten gleichzeitig die Beiziehung des genannten Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker ab, da er die Erblasserin nach der Testamentserrichtung wegen einer Honorarforderung geklagt habe, wodurch eine Verletzung des Vertrauensverhältnisses eingetreten sei (ON 19 und 20).
Rechtsanwalt MMag. Pf***** seinerseits beantragte beim Abhandlungsgericht - unter Hinweis auf seine Einsetzung im Testament -, ihn für den Fall, dass der Adoptivsohn seine Enterbung akzeptiert, oder zwischen ihm und den Erben eine Einigung erzielt wird, „als Verlassenschaftskurator zu bestellen" (ON 3), sowie ihn weiters „zur Vertretung des Nachlasses mit dem Auftrag, das Nachlassvermögen zu veräußern und den Erlös an die testamentarischen Erben zu verteilen, zu ermächtigen", wobei er gleichzeitig mitteilte, „aufgrund des erteilten Auftrags ermächtigt und verpflichtet zu sein, gegebenenfalls im Klagsweg auf Zuhaltung der Auflage zu dringen" (ON 44). Schließlich beantragte er, den Verlassakt dem Gerichtskommissär wegen Befangenheit zu entziehen und einen anderen Gerichtskommissär mit der Weiterführung des Verfahrens zu beauftragen (ON 47).
Das Erstgericht wies sämtliche Anträge ab. Begründend führte es aus, dass der Gerichtskommissär keine gesetzlichen Vorschriften verletzt habe und seine bisherige Vorgehensweise weder der Rechtsprechung noch „den gesetzlichen Gegebenheiten" widerspreche; der Antrag auf Bestellung zum Verlassenschaftskurator sei abzuweisen, weil § 156 Abs 2 AußStrG darauf abziele, dass die Bestellung eines solchen überhaupt erforderlich sei, was aber nicht zutreffe, weil der (enterbte) Adoptivsohn bislang keine Rechte geltend gemacht habe (ON 48).Das Erstgericht wies sämtliche Anträge ab. Begründend führte es aus, dass der Gerichtskommissär keine gesetzlichen Vorschriften verletzt habe und seine bisherige Vorgehensweise weder der Rechtsprechung noch „den gesetzlichen Gegebenheiten" widerspreche; der Antrag auf Bestellung zum Verlassenschaftskurator sei abzuweisen, weil Paragraph 156, Absatz 2, AußStrG darauf abziele, dass die Bestellung eines solchen überhaupt erforderlich sei, was aber nicht zutreffe, weil der (enterbte) Adoptivsohn bislang keine Rechte geltend gemacht habe (ON 48).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Testamentsvollstreckers gegen die Abweisung seines Antrags auf Enthebung des Gerichtskommissärs wegen Befangenheit nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Punkt A); dieser Teil der Entscheidung des Rekursgerichts ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen gab es jedoch dem Rekurs Folge, hob den bekämpften Beschluss in seinem Punkt 2. auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Punkt B).
Zu diesem allein noch gegenständlichen Teil seiner Entscheidung führte es (zusammengefasst) aus:
Das Amt des Testamentsvollstreckers sei lediglich sehr knapp in § 816 ABGB geregelt, seine Stellung im Nachlassverfahren nur in § 174 AußStrG. Dieses normative Defizit an Regelungen habe mehrere Rechtsfragen aufgeworfen, darunter jene, inwieweit sich der Erbe die Testamentsvollstreckung gefallen lassen müsse. Das Rekursgericht folge hiebei jener Lehre und Rechtsprechung, wonach der Erbe die ihm unangenehme Nachlassverwaltung jederzeit widerrufen könne, sobald er die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses erreicht habe, was nunmehr bei bloßer Abgabe der Erbantrittserklärung und Erbringen des Erbrechtsausweises der Fall sei. Der Erbe müsse nur erklären, auf welchen Rechtstitel er sich berufe und ob er die Erbschaft unbedingt oder bedingt annehmen wolle; diesen Voraussetzungen genügten die hier vorliegenden drei Erbantrittserklärungen. Mehrere Erben bildeten hiebei eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff ABGB. Daraus folge, dass mehrere Erben, die vor der Einantwortung eine letztwillig angeordnete Nachlassverwaltung widerrufen wollen, gemeinschaftlich vorgehen müssten. Da im vorliegenden Fall lediglich die beiden Enkeltöchter erklärt hätten, die Beiziehung des Testamentsvollstreckers ausdrücklich abzulehnen, nicht aber auch der Vertreter des St. Anna-Kinderspitals, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob zwischen den drei Erben insoweit Einigkeit über den Ausschluss des Testamentsvollstreckers bestehe. Bejahendenfalls werde Rechtsanwalt MMag. Pf***** im Verfahren keine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker entfalten können, andernfalls hingegen schon, wenn nicht das Erstgericht wegen Uneinigkeit der Erben die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (§ 156 AußStrG) für erforderlich erachte (§ 173 Abs 1 AußStrG). Dass die letztwillige Einsetzung des Testamentsvollstreckers hiebei als „Auflage" verfügt worden sei, sei unbeachtlich, weil im Zweifel ein Wille des Erblassers nicht anzunehmen sei, wonach der Erbe den Nachlass verlieren solle, wenn er gegen die Verwaltungsanordnungen des Erblassers verstoße. MMag. Pf***** habe in seinem Rekurs selbst ausgeführt, es sei offensichtlich nicht die Absicht der Erblasserin, dass nicht die im Testament Eingesetzten, sondern die gesetzlichen Erben (der Adoptivsohn und eine Schwester) den Nachlass erhalten sollten, zumal sie den Adoptivsohn sogar ausdrücklich enterbt habe.Das Amt des Testamentsvollstreckers sei lediglich sehr knapp in Paragraph 816, ABGB geregelt, seine Stellung im Nachlassverfahren nur in Paragraph 174, AußStrG. Dieses normative Defizit an Regelungen habe mehrere Rechtsfragen aufgeworfen, darunter jene, inwieweit sich der Erbe die Testamentsvollstreckung gefallen lassen müsse. Das Rekursgericht folge hiebei jener Lehre und Rechtsprechung, wonach der Erbe die ihm unangenehme Nachlassverwaltung jederzeit widerrufen könne, sobald er die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses erreicht habe, was nunmehr bei bloßer Abgabe der Erbantrittserklärung und Erbringen des Erbrechtsausweises der Fall sei. Der Erbe müsse nur erklären, auf welchen Rechtstitel er sich berufe und ob er die Erbschaft unbedingt oder bedingt annehmen wolle; diesen Voraussetzungen genügten die hier vorliegenden drei Erbantrittserklärungen. Mehrere Erben bildeten hiebei eine Gemeinschaft im Sinne der Paragraphen 825, ff ABGB. Daraus folge, dass mehrere Erben, die vor der Einantwortung eine letztwillig angeordnete Nachlassverwaltung widerrufen wollen, gemeinschaftlich vorgehen müssten. Da im vorliegenden Fall lediglich die beiden Enkeltöchter erklärt hätten, die Beiziehung des Testamentsvollstreckers ausdrücklich abzulehnen, nicht aber auch der Vertreter des St. Anna-Kinderspitals, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob zwischen den drei Erben insoweit Einigkeit über den Ausschluss des Testamentsvollstreckers bestehe. Bejahendenfalls werde Rechtsanwalt MMag. Pf***** im Verfahren keine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker entfalten können, andernfalls hingegen schon, wenn nicht das Erstgericht wegen Uneinigkeit der Erben die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (Paragraph 156, AußStrG) für erforderlich erachte (Paragraph 173, Absatz eins, AußStrG). Dass die letztwillige Einsetzung des Testamentsvollstreckers hiebei als „Auflage" verfügt worden sei, sei unbeachtlich, weil im Zweifel ein Wille des Erblassers nicht anzunehmen sei, wonach der Erbe den Nachlass verlieren solle, wenn er gegen die Verwaltungsanordnungen des Erblassers verstoße. MMag. Pf***** habe in seinem Rekurs selbst ausgeführt, es sei offensichtlich nicht die Absicht der Erblasserin, dass nicht die im Testament Eingesetzten, sondern die gesetzlichen Erben (der Adoptivsohn und eine Schwester) den Nachlass erhalten sollten, zumal sie den Adoptivsohn sogar ausdrücklich enterbt habe.
Der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs; Klicka in Rechberger, AußStrG § 64 Rz 1) an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, da (soweit erkennbar) höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall, insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen Zankls (in NZ 1998, 71 ff) nicht vorhanden sei.Der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs; Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 64, Rz 1) an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, da (soweit erkennbar) höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall, insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen Zankls (in NZ 1998, 71 ff) nicht vorhanden sei.
Noch während laufender Rechtsmittelfrist teilte auch der Vertreter des erbantrittserklärten St. Anna-Kinderspitals dem Abhandlungsgericht mit, für die Beiziehung eines Testamentsvollstreckers keine Notwendigkeit zu erblicken, würde eine solche doch „nur einer einzigen Person zum Wohl gereichen", nämlich diesem selbst (aufgrund des „standesgemäßen Entlohnungsanspruchs" zu Lasten der „Erbmasse"; ON 90).
Gegen Punkt B) der Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Testamentsvollstreckers mit dem Antrag, in Abänderung des bekämpften zweitinstanzlichen Beschlusses seinem Antrag auf Bestellung als Verlassenschaftskurator mit dem Auftrag und der Ermächtigung zur Veräußerung des Nachlassvermögens stattzugeben.
Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.