Rechtssatz RS0123358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123358
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers als „Auflage" vermag bloß obligatorische Wirkungen zu entfalten. Der Erbe kann also wirksam gegen die Auflage handeln, muss jedoch dann gewärtigen, dadurch unter Umständen den Nachlass zu verwirken. Diese Sanktion scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn es sich um einen bloßen Wunsch der Erblasserin handelt, was im Zweifel anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123358
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00001_08Y0000_003