Rechtssatz RS0106750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106750
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Der Testamentsvollstrecker ist zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (§ 164 AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, dass der bekämpfte Beschluss gegen Anordnungen des Erblassers verstoße. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Zwar stehen dem Testamentsvollstrecker keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. Er kann aber durch Anträge an das Verlassenschaftsgericht und Betreibungen entsprechende Verfügungen des Abhandlungsgerichts jedenfalls solange veranlassen, als das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist.Der Testamentsvollstrecker ist zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (Paragraph 164, AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, dass der bekämpfte Beschluss gegen Anordnungen des Erblassers verstoße. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Zwar stehen dem Testamentsvollstrecker keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. Er kann aber durch Anträge an das Verlassenschaftsgericht und Betreibungen entsprechende Verfügungen des Abhandlungsgerichts jedenfalls solange veranlassen, als das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2138/96k
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2138/96k
Veröff: SZ 69/263
- 10 Ob 227/97y
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 Ob 227/97y
Auch; nur: Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. (T1)
- 2 Ob 1/08y
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 1/08y
Auch; nur: Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, dem Testamentsvollstrecker stehen keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. (T2); Veröff: SZ 2008/25
- 1 Ob 3/13t
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 3/13t
Auch; nur T1
- 2 Ob 124/18a
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 124/18a
Auch; Beis: Hier: „Willensvollstrecker“ nach schweizerischem Recht. (T3)
Beis: Dem Testamentsvollstrecker kommt Parteistellung lediglich beschränkt auf seinen Aufgabenbereich zu. Auf die Durchführung der Abhandlung an sich kann er nicht Einfluss nehmen. Seine Rechtsmittellegitimation besteht daher nur insoweit, als er mit der Rechtsmittelerhebung sein Überwachungsrecht ausübt, das sich nur auf behauptete Verletzungen der letztwilligen Anordnungen beziehen kann. (T4); Veröff: SZ 2019/15
- 2 Ob 74/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 74/23f
vgl; Beisatz wie T3
- 2 Ob 61/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 61/24w
vgl; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106750
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02138_96K0000_005