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Entscheidung 2 Ob 124/18a×

Entscheidung 2 Ob 124/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046088 Rechtssatz 08.10.1984Zivilrecht
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl 1962/125 enthält, wie die meisten Anerkennungsverträge und Vollstreckungsverträge, nu …
RS0076453 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Auch Art 8 enthält nur Beurteilungsregeln und keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen.
RS0106750 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Der Testamentsvollstrecker ist zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (§ 164 AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, dass de …
RS0123359 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Bei einer Entscheidung des OGH gemäß § 70 Abs 2 AußStrG gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.
RS0132524 Rechtssatz 26.02.2019Zivilrecht
Die Abhandlungszuständigkeit des Mitgliedstaats nach Art 10 EuErbVO, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten (weltweiten) Nachlass. Eine Beschränkung derselben nach Art 12 Abs 1 EuErbVO kommt in Betracht.
RS0132525 Rechtssatz 26.02.2019Zivilrecht
Die Beschränkung des Verfahrens um in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte nach Art 12 Abs 1 EuErbVO ermöglicht die Durchbrechung des Grundsatzes der Nachlasseinheit aus verfahrensökonomischen Gründen; es sollen Entscheidungen vermieden werden, die in D …
RS0132526 Rechtssatz 26.02.2019Zivilrecht
Beschlüsse, mit denen das Verlassenschaftsverfahren nach § 12 Abs 1 EuErbVO beschränkt wird, dienen nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und sind daher selbständig anfechtbar.