Rechtssatz RS0046088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046088
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Norm
JN §28
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art2
Rechtssatz
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl 1962/125 enthält, wie die meisten Anerkennungsverträge und Vollstreckungsverträge, nur Beurteilungsregeln, aber keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. Die Beurteilungsregeln wenden sich nur an das Zweitgericht, das prüfen muß, ob die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach den Vorschriften des Vertrages derart gegeben war, daß die Entscheidung auch im Zweitstaat geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 641/84
Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 641/84
Veröff: SZ 57/151 = ZfRV 1985,127 (Hoyer) = RdW 1985,340 = RZ 1985/17 S 68 = IPRax 1985,295 (Matscher) = IPRE 2/206
- 2 Ob 564/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 2 Ob 564/87
nur: Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl 1962/125 enthält, wie die meisten Anerkennungsverträge und Vollstreckungsverträge, nur Beurteilungsregeln, aber keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. (T1) Veröff: SZ 60/164 = EvBl 1988/33 S 212
- 7 Ob 606/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 7 Ob 606/93
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Art 8 dieses Vertrages. (T2) Veröff: SZ 66/183
- 2 Ob 503/95
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 2 Ob 503/95
Vgl auch; Beisatz: Aus Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen läßt sich eine Eingrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ableiten. (T3) Veröff: SZ 68/19
- 6 Ob 7/02a
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 7/02a
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/65
- 7 Ob 309/03x
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 309/03x
nur: Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. (T4)
- 2 Ob 124/18a
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 124/18a
Beisatz: Der Vertrag enthält auch keine Regeln, die eine Beschränkung des Verlassenschaftsverfahrens iSd Art 12 EuErbVO ermöglichen. (T5); Veröff: SZ 2019/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046088
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19841008_OGH0002_0010OB00641_8400000_001